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§ 77 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 77 Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten



(1) 1Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) bei denjenigen erheben, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, soweit die Erhebung für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes der betroffenen Person erforderlich ist. 2Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist zulässig.

(2) 1Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft über Nutzungsdaten (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) verlangen. 2Die Auskunft darf auch über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden. 3Der Diensteanbieter hat die Nutzungsdaten dem Zollkriminalamt unverzüglich auf dem vom Zollkriminalamt bestimmten Weg zu übermitteln.

(3) 1§ 74 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Maßnahme nur gegen Personen im Sinne des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 richten darf. 2Abweichend von § 74 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erreichung des Zwecks der Maßnahme auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.




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Frühere Fassungen von § 77 ZFdG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 11 Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 28 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
aktuell vorher 09.07.2021Artikel 6 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
aktuellvor 09.07.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 77 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ZFdG Allgemeine Datenverarbeitung
... darf personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben und ihm übermittelt worden sind, zu einem anderen als der jeweiligen ...
§ 27 ZFdG Verarbeitungsbeschränkungen (vom 02.04.2021)
... nach § 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 und 3, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben haben, zu anderen als in der jeweiligen Erhebungsvorschrift genannten ...
§ 28 ZFdG Kennzeichnung (vom 02.04.2021)
... nach § 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 bis 4, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen. (2) ...
§ 79 ZFdG Verschwiegenheitspflicht
... Maßnahmen nach den §§ 72, 77 oder § 78 vorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen, die ...
§ 84 ZFdG Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
... der Datenverarbeitung 1. bei Maßnahmen nach den §§ 47, 62, 72, 77 und 78 sowie 2. der Übermittlungen nach den §§ 23, 67 und 76 Absatz 7 ...
§ 90 ZFdG Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme
... Daten verarbeitet werden, die aus Maßnahmen nach den §§ 47, 62, 72, 77 und 78 erlangt wurden. (3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der ...
§ 92 ZFdG Dokumentation bei verdeckten Maßnahmen
... Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 47, 62, 72, 77 und 78 sind zu dokumentieren: 1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,  ... die Art und die Anzahl der überwachten Postsendungen, 8. bei Maßnahmen nach § 77 Absatz 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation, 9. bei ... die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation, 9. bei Maßnahmen nach § 77 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer und 10. bei Maßnahmen nach § 78 ...
§ 93 ZFdG Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen (vom 28.12.2022)
...  b) die Absender und Adressaten der überwachten Postsendungen, 7. des § 77 Absatz 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation, 8. des ... (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation, 8. des § 77 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer und 9. des § 78 (Identifizierung und ...
§ 101 ZFdG Entschädigung für Leistungen (vom 02.04.2021)
... nach § 10 Absatz 1 bis 3, § 30 Absatz 1 bis 4 und den §§ 72 und 77 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)
neugefasst durch B. v. 11.07.2017 BGBl. I S. 2316; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
§ 2 TKÜV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2022)
... 4a des MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes, § 52 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 77 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht; 2. Aufzeichnungsanschluss der ... 4a des MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes, § 52 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 77 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht auf Grund der jeweiligen Anordnung berechtigt ist, Auskunftsverlangen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 28 TKMoG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt. 3. In § 77 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 96 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die ...

Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Artikel 11 BestDaAAG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes (vom 02.04.2021)
... 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 und ... „§ 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 und 3, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78" ersetzt. 3. In § 28 Absatz 1 werden die Wörter ... 3. In § 28 Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 bis ... „§ 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 bis 4, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78" ersetzt. 4. § 30 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
Artikel 11 TTDSGEG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... und in Satz 2 werden die Wörter „und des Absatzes 4" gestrichen. 3. In § 77 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes" durch die ...