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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027

§ 29 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 29 Übermittlung der Abwicklungspläne an die Aufsichtsbehörden



Die Abwicklungsbehörde übermittelt die Abwicklungspläne mit allen Änderungen an die betreffenden Aufsichtsbehörden.



 

Zitierungen von § 29 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 VSAG Vereinfachte Anforderungen
... und die Einzelheiten der Abwicklungs- und Gruppenabwicklungspläne nach den §§ 25 bis 35 sowie den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 36; 2. den Zeitpunkt, ...