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§ 28 - Wärmeplanungsgesetz (WPG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 10 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 754-36 Energieversorgung
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§ 28 Transformation von Gasverteilernetzen



(1) 1Die planungsverantwortliche Stelle bestimmt für jedes beplante Teilgebiet, das nach § 18 Absatz 1 als Prüfgebiet nach § 3 Absatz 1 Nummer 10 ausgewiesen wurde und in dem ein Gasverteilernetz besteht oder ein künftiges Gasverteilernetz geplant ist, die Eignung für eine Versorgung mit grünem Methan im Zieljahr und stellt hierzu die Eignungsstufe entsprechend § 19 Absatz 2 Satz 2 dar. 2Die Einteilung in eine Eignungsstufe im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 setzt voraus, dass die Versorgung im Zieljahr mit grünem Methan insbesondere

1.
in Übereinstimmung mit den Netzentwicklungsplänen der Fernleitungsebene und den Planungen der Betreiber der vorgelagerten Gasverteilernetzen steht oder

2.
der Betreiber des Gasverteilernetzes oder des künftigen Gasverteilernetzes darlegt, wie ausreichend grünes Methan produziert und gespeichert werden kann.

3Der Betreiber des Gasverteilernetzes hat der planungsverantwortlichen Stelle alle für die Einteilung relevanten Planungen und Unterlagen vorzulegen.

(2) Der Betreiber eines bestehenden Gasverteilernetzes hat der zuständigen planungsverantwortlichen Stelle unaufgefordert mitzuteilen, sobald er beschließt,

1.
sein Verteilernetz oder Teile seines Verteilernetzes vom vorgelagerten Fernleitungs- oder Verteilernetz zu entkoppeln oder

2.
in Gebieten oder Teilgebieten den Neuanschluss von Kunden oder die Versorgung mit Gas einzuschränken oder einzustellen.

(3) Die Informationen nach Absatz 2 sind im Rahmen der Wärmeplanung zu berücksichtigen.

(4) 1Die planungsverantwortliche Stelle meldet den für das Zieljahr erwarteten Bedarf an grünem Methan, der mit der Einstufung nach Absatz 1 verbunden ist, an die nach Landesrecht zuständige Stelle. 2Die nach Landesrecht zuständige Stelle prüft alle fünf Jahre, erstmalig ab dem 1. Januar 2030, ob die ihr übermittelten Bedarfe durch verfügbare Potenziale gedeckt werden können. 3Bei der Ermittlung der verfügbaren Potenziale ist davon auszugehen, dass die im Vorjahr der Planungserstellung oder im Vorjahr der Fortschreibung für die Stromerzeugung eingesetzten gasförmigen Biomasse-Brennstoffe auch weiterhin zur Stromerzeugung verwendet werden. 4Die Vorgaben des § 39i Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. 5Sollte sich eine erhebliche Lücke abzeichnen, informiert die nach Landesrecht zuständige Stelle die betroffenen planungsverantwortlichen Stellen. 6Diese müssen den Sachverhalt bei der nächsten Fortschreibung ihres jeweiligen Wärmeplans berücksichtigen.





 

Frühere Fassungen von § 28 WPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2026Artikel 8 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
vom 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 WPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 WPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 WPG Begriffsbestimmungen (vom 29.07.2026)
... Wärme versorgt werden soll, etwa leitungsgebunden durch grünes Methan im Einklang mit § 28 , 11. „Straßenabschnitt" der durch Kreuzungen, Straßenknoten oder ...
§ 33 WPG Verordnungsermächtigungen (vom 29.07.2026)
... § 26 Absatz 1 für die Entscheidung über die Ausweisung sowie über die nach § 28 Absatz 4 für die Überprüfung der übermittelten Bedarfe zuständige Stelle zu ...