§ 28c Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassenen Geboten und Verboten zu regeln. 2In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass Erleichterungen und Ausnahmen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, nur bestehen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können. 3Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. 4Wenn die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 Gebrauch macht, kann sie zugleich die Landesregierungen ermächtigen, ganz oder teilweise in Bezug auf von den Ländern nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassene Gebote und Verbote für die in Satz 1 genannten Personen Erleichterungen oder Ausnahmen zu regeln. 5Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
Frühere Fassungen von § 28c IfSG
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interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV)V. v. 08.05.2021 BAnz AT 08.05.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 478
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-AusnahmenverordnungV. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5175
Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-EinreiseverordnungV. v. 14.01.2022 BAnz AT 14.01.2022 V1
Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-AusnahmenverordnungV. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 478
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 6 ZVRuaÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 28c wird folgender Satz angefügt: „Wenn die Bundesregierung von ihrer ... 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 28c können die Länder in Bezug auf landesrechtlich angeordnete Schutzmaßnahmen ... mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können. Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 28c können die Länder in den Fällen des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dritter ...
Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 802
Artikel 1 4. COVIfSGAnpG Änderung des Infektionsschutzgesetzes ... werden nach der Angabe zu § 28a die folgenden Angaben zu den §§ 28b und 28c eingefügt: „§ 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur ... (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung § 28c Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und ... nach Absatz 6 eingeschränkt werden." 3. Nach § 28b wird folgender § 28c eingefügt: „§ 28c Verordnungsermächtigung für besondere ... 3. Nach § 28b wird folgender § 28c eingefügt: „ § 28c Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und ... 3 gelten, am 23. April 2021 bekannt. (7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 28c bleiben landesrechtlich geregelte Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
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