§ 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Prozessakten werden elektronisch geführt. 2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. 3Die Landesregierungen können die in Satz 2 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 4Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) 1Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. 2Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. 3Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. 4Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. 5Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.
(3) 1Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. 2Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. 3Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.
Frühere Fassungen von § 298a ZPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 169 ZPO Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung (vom 01.01.2020) ... und Integritätsnachweis versehen ist oder 3. nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 ... nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Behördenaktenübermittlungsverordnung (BehAktÜbV)V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 125
Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung (BGAktFV)Artikel 1 V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
Sonstige
Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der FinanzgerichtsordnungV. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
Zitat in folgenden NormenBundesgerichte-Aktenführungsverordnung (BGAktFV)
Artikel 1 V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
§ 1 BGAktFV Anwendungsbereich ... von elektronischen Prozess- und Verfahrensakten bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung , § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...
Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
G. v. 30.01.1877 RGBl. S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240; zuletzt geändert durch Artikel 62 Abs. 11 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
§ 15 KapMuG Elektronische Aktenführung ... von § 298a Absatz 1a Satz 1 der Zivilprozessordnung werden die Prozessakten des erstinstanzlichen Musterverfahrens ab dem 1. Januar 2025 elektronisch ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 FördElRV Änderung der Zivilprozessordnung (vom 13.07.2017) ... Dokument kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden." 11. § 298a Absatz 2 und 3 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) In Papierform eingereichte ... Satz angefügt: „Die Akten können elektronisch geführt werden ( § 298a )." 22. (aufgehoben) ...
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 11 EAkteJEG Änderung der Zivilprozessordnung ... 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 298a wie folgt gefasst: „§ 298a Elektronische Akte; ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 298a wie folgt gefasst: „ § 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung". 2. ... Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist." 3. § 169 Absatz 4 und 5 wird wie folgt ... und Integritätsnachweis versehen ist oder 3. nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 ... nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist." 4. § 298a wird wie folgt geändert: ... nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist." 4. § 298a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung". b) In Absatz 1 Satz 4 wird der ...
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234; zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 14 JusWeDigG Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung ... sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 130a bis 130d und 298a der Zivilprozessordnung in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die ... sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 130a bis 130d und 298a der Zivilprozessordnung in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden ... (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 298a der Zivilprozessordnung jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/298a_ZPO.htm