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§ 29 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDVDV)
Artikel 3 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3331 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-6 Beamte
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-6 Beamte
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§ 29 Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 29 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Das Prüfungsamt bestimmt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Wiederholung der Laufbahnprüfung stattfindet. 2Die Frist soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate betragen.
(2) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für die Ausbildung während der Wiederholungsfrist einen ergänzenden Ausbildungsplan auf. 2In dem Plan sind die abzuleistenden Ausbildungslehrgänge und Phasen der berufspraktischen Ausbildung sowie der zu erbringende Leistungstest enthalten. 3Neben dem Leistungstest sind noch mindestens zwei weitere dienstliche Bewertungen vorzusehen.
(3) Spätestens zwei Wochen vor der Wiederholung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach § 18, das die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leistungen einschließt.
Zitierungen von § 29 HBankDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 HBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HBankDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 HBankDVDV Schriftliche Abschlussprüfung
... der Vorbereitungsdienst auf Antrag der Referendarin oder des Referendars verlängert werden; § 29 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Artikel 3 BankDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... 20 Organisation der Laufbahnprüfung". b) Nach der Angabe zu § 29 wird die folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 5 Schlussvorschriften ... zu erteilen, 11. die Frist zur Wiederholung der Laufbahnprüfung nach § 29 Absatz 1 festzulegen und 12. die Prüfungsakte aufzubewahren. § 21 ... aufbewahrt und anschließend vernichtet oder gelöscht." 18. § 29 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Frist zur Wiederholung der ... der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission festzulegen." 19. Nach § 29 wird der folgende Abschnitt 5 eingefügt: „Abschnitt 5 ...
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