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Abschnitt 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDVDV)

Artikel 3 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3331 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-6 Beamte
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Abschnitt 4 Laufbahnprüfung

§ 19 Bestandteile



Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.


§ 20 Organisation der Laufbahnprüfung



1Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle organisiert die Laufbahnprüfung. 2Sie hat

1.
eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen einzurichten und deren Mitglieder zu bestellen,

2.
sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen,

3.
die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte zu bestimmen und dafür zu sorgen, dass diese den Referendarinnen und Referendaren rechtzeitig mitgeteilt werden,

4.
über die Zulassung der Referendarinnen und Referendare zur schriftlichen Abschlussprüfung zu entscheiden,

5.
die Aufgaben der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung sowie die zulässigen Hilfsmittel zu bestimmen,

6.
über die Zulassung der Referendarinnen und Referendare zur mündlichen Abschlussprüfung zu entscheiden,

7.
für jede Prüfungskommission die Aufgabe für das Referat im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung zu bestimmen,

8.
für jede Prüfungskommission eine dem höheren Dienst angehörende Person mit der Protokollführung in der mündlichen Abschlussprüfung zu beauftragen,

9.
das Abschlusszeugnis zu erteilen,

10.
den Bescheid über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung zu erteilen,

11.
die Frist zur Wiederholung der Laufbahnprüfung nach § 29 Absatz 1 festzulegen und

12.
die Prüfungsakte aufzubewahren.




§ 21 Prüfungskommission



(1) 1Eine Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern. 2Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. 3Alle Kommissionsmitglieder müssen Angehörige des höheren Dienstes sein.

(2) Die Kommissionsmitglieder sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.




§ 22 Schriftliche Abschlussprüfung



(1) 1Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat. 2Bei Nichterreichen der erforderlichen Rangpunktzahl kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag der Referendarin oder des Referendars verlängert werden; § 29 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus drei fünfstündigen Klausuren. 2Die Aufgaben werden zu Themen aus den Fachgebieten nach § 16 Absatz 3 gestellt. 3Bei zwei Klausuren können die Referendarinnen und Referendare jeweils zwischen zwei Aufgaben wählen. 4Für die dritte Klausur werden den Referendarinnen und Referendaren Materialien bereitgestellt; diese können in englischer Sprache abgefasst sein.

(3) 1Jede Klausur ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. 2Weichen die Bewertungen um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. 3Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunkte fest. 4Die festgesetzten Rangpunkte müssen innerhalb der Spanne liegen, die sich aus den von den beiden Prüfenden abgegebenen Bewertungen ergibt; hiervon darf nur abgewichen werden, wenn eine oder einer der beiden Prüfenden zustimmt.

(4) Hat eine Referendarin oder ein Referendar die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese als mit null Rangpunkten bewertet.




§ 23 Mündliche Abschlussprüfung



(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer

1.
in den drei Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung im Durchschnitt mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und

2.
in keiner Klausur weniger als zwei Rangpunkte erreicht hat.

(2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung ist die Referendarin oder der Referendar spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung zu informieren.

(3) 1Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus

1.
je einem Prüfungsgespräch in den beiden Fachgebieten nach § 16 Absatz 3 und

2.
einem Referat mit anschließender Diskussion.

2Für das Referat werden den Referendarinnen und Referendaren Materialien bereitgestellt; diese können in englischer Sprache abgefasst sein.

(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Abschlussprüfung.

(5) 1Die Prüfungsgespräche sollen als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 2Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens drei Referendarinnen oder Referendaren bestehen. 3Die Dauer der Prüfungsgespräche soll für jede Referendarin oder jeden Referendar in jedem Prüfungsgebiet etwa 30 Minuten betragen.

(6) 1Das Referat und die anschließende Diskussion dauern jeweils etwa 15 Minuten. 2Die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Vorbereitungszeit von einer Stunde. 3Die Aufgabe wird zu einem Thema aus den beiden Fachgebieten nach § 16 Absatz 3 Satz 1 gestellt.

(7) 1Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann folgende weitere Personen als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung zulassen:

1.
Anwärterinnen und Anwärter, es sei denn, dass ein Prüfling dem widerspricht und

2.
Personen, die sich auf eine Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer vorbereiten.

(8) 1Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. 2Aus dem Protokoll sollen die wesentlichen Umstände der mündlichen Abschlussprüfung und die Bewertung hervorgehen. 3Aus dem Protokoll muss hervorgehen, dass es von allen Mitgliedern der Prüfungskommission gebilligt worden ist.

(9) 1Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Kommissionsmitglieder, die Protokollführerin oder der Protokollführer und weitere nach Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 zugelassene Personen anwesend sein. 2Die oder der Kommissionsvorsitzende setzt auf Vorschlag der beiden Prüfenden für jeden Teil der mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest. 3Für die Festsetzung der Rangpunkte gilt § 22 Absatz 3 Satz 4 entsprechend.




§ 24 Fernbleiben, Rücktritt



(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Teil der Abschlussprüfung ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

(2) 1Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt der Teil der Abschlussprüfung als nicht begonnen. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. 3Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 4Auf Verlangen der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von einer der genannten Stellen beauftragt worden ist, vorzulegen.

(3) 1Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob der versäumte Teil der Abschlussprüfung nachgeholt werden kann oder ob die schriftliche Abschlussprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung insgesamt nachzuholen ist. 2Den Zeitpunkt der Nachholung setzt die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle fest.




§ 25 Täuschung, Ordnungsverstoß



(1) 1Referendarinnen oder Referendaren, die bei einem Teil der Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Abschlussprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.

(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. 2Die Entscheidung während der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskommission. 3Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzelner oder mehrerer Teile der Abschlussprüfung anordnen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach der Abschlussprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle nachträglich die Abschlussprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(4) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.




§ 26 Bestehen der Laufbahnprüfung



(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn

1.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt,

2.
keine der in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit weniger als zwei Rangpunkten bewertet worden ist und

3.
insgesamt nicht mehr als zwei der in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden sind.

(2) 1Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung ermittelt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. 2Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung ist das arithmetische Mittel aus

1.
der Ausbildungsrangpunktzahl,

2.
der Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung und

3.
der Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung.

(3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Referendarinnen und Referendaren die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Ergebnisse der Einzelleistungen mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.


§ 27 Abschlusszeugnis



(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, das die in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erreichten Rangpunktzahlen sowie die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote enthält.

(2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.




§ 28 Prüfungsakte, Einsichtnahme



(1) 1Die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung und das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung werden zur Prüfungsakte genommen. 2Originaldokumente einer Prüfung, die in elektronische Dokumente übertragen werden, sind anschließend umgehend zu vernichten. 3Die Prüfungsakte wird mindestens fünf und längstens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen aufbewahrt und anschließend vernichtet oder gelöscht.

(2) 1Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.




§ 29 Wiederholung der Laufbahnprüfung



(1) 1Die Frist zur Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate betragen. 2Sie ist nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission festzulegen.

(2) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für die Ausbildung während der Wiederholungsfrist einen ergänzenden Ausbildungsplan auf. 2In dem Plan sind die abzuleistenden Ausbildungslehrgänge und Phasen der berufspraktischen Ausbildung sowie der zu erbringende Leistungstest enthalten. 3Neben dem Leistungstest sind noch mindestens zwei weitere dienstliche Bewertungen vorzusehen.

(3) Spätestens zwei Wochen vor der Wiederholung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach § 18, das die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leistungen einschließt.