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§ 29 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 600-1-3-21 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 600-1-3-21 Finanzverwaltung
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§ 29 Hauptzollamt München
Dem Hauptzollamt München werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim,
- 2.
- die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt München bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
- 3.
- die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48 bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2019 (ABl. L 103 vom 3.4.2020, S. 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim sowie
- 4.
- die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung V. v. 1. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 300 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 29 HZAZustV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29 HZAZustV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 HZAZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HZAZustV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300
Artikel 1 3. HZAZustVÄndV Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
... 9 Hauptzollamt Dortmund". b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 8 bis 41 werden zu den Angaben zu den §§ 9 bis 42. 2. § 1 wird wie folgt ... Duisburg und Düsseldorf." 22. Die bisherigen §§ 25 bis 28 werden zu den §§ 26 bis 29. 23. Der bisherige § 29 wird zu § 30 und ... 22. Die bisherigen §§ 25 bis 28 werden zu den §§ 26 bis 29. 23. Der bisherige § 29 wird zu § 30 und in Nummer 7 wird die Angabe ...
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