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§ 29 - Jugendschutzgesetz (JuSchG)

G. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 2161-6 Jugendschutz
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§ 29 Übergangsvorschriften



Auf die nach bisherigem Recht mit "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren" gekennzeichneten Filmprogramme für Bildträger findet § 18 Abs. 8 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Angabe "§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5" die Angabe "§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4" tritt.

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Zitierungen von § 29 JuSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 JuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JuSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
G. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1075
Artikel 1 1. JuSchGÄndG
... Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt. 6. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: „§ 29a Weitere ...