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§ 29 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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§ 29 Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen



(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben, soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten:

1.
bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,

2.
bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

(2) Grundzuständige Messstellenbetreiber können, soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

1.
bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 Kilowattstunden sowie

2.
von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.

(3) 1Soweit nach diesem Gesetz nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. 2Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.


(5) 1Der grundzuständige Messstellenbetreiber genügt den Verpflichtungen aus Absatz 1, wenn er mindestens 95 Prozent der betroffenen Messstellen wie gefordert ausstattet. 2Dabei ist die Anzahl der nach § 37 Absatz 1 ermittelten Messstellen zu Grunde zu legen.

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Zitierungen von § 29 MsbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MsbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MsbG Begriffsbestimmungen (vom 27.07.2021)
... Messsystemen im jeweiligen Netzgebiet für diejenigen Messstellen, die nach Maßgabe der §§ 29 bis 32 mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen auszustatten sind und ...
§ 11 MsbG Dokumentationspflicht; Sicherstellung des Messstellenbetriebs
... Ausstattung mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen nach den §§ 29 bis 32. Fällt der grundzuständige Messstellenbetreiber aus, hat der ...
§ 19 MsbG Allgemeine Anforderungen an Messsysteme (vom 29.07.2022)
... des Satzes 1 vorliegen, bestehen für die jeweilige Messstelle die Pflichten nach § 29 nicht. (6) Intelligente Messsysteme, die aufgrund einer Feststellung des ...
§ 21 MsbG Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme (vom 27.07.2021)
... denen keine der Voraussetzungen für eine Einbaupflicht von intelligenten Messsystemen nach § 29 gegeben ist. (3) Die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen müssen mit ...
§ 30 MsbG Technische Möglichkeit des Einbaus von intelligenten Messsystemen (vom 27.07.2021)
... Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 ist technisch möglich, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen ...
§ 31 MsbG Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen; Preisobergrenzen
... einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen ... (2) Die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 ist bei einem Anlagenbetreiber wirtschaftlich vertretbar, wenn vom ... einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen ... einer Messstelle bei einem Anlagenbetreiber mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 2 Nummer 2 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn ab 2018 Messstellen an Zählpunkten von ...
§ 32 MsbG Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen
... Ausstattung einer Messstelle mit einer modernen Messeinrichtung nach § 29 Absatz 3 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn für den Messstellenbetrieb für jeden ...
§ 33 MsbG Netzdienlicher und marktorientierter Einsatz (vom 27.07.2021)
... die beim grundzuständigen Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten nach den §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden. (3) In dem zahlenmäßigen Umfang, wie ... von Messstellen mit intelligenten Messsystemen erfolgt, reduziert sich die Zahl der nach § 29 Absatz 1, 2 und 3 auszustattenden ...
§ 35 MsbG Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs (vom 01.01.2023)
... Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 gehört als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach ...
§ 36 MsbG Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers (vom 27.07.2021)
... Die Verpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers aus den §§ 29 , 31, 32 und 33 gelten nicht, wenn ein nach § 5 beauftragter Dritter die jeweiligen ... sind berechtigt, die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 und 2 oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen oder der Messeinrichtung für Gas an das ...
§ 37 MsbG Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers
... vor dem Beginn des Rollouts Informationen über den Umfang ihrer Verpflichtungen aus § 29 , über ihre Standardleistungen nach § 35 Absatz 1 und über mögliche ...
§ 43 MsbG Folgen einer erfolgreichen Übertragung der Grundzuständigkeit
... Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme, insbesondere die Verpflichtungen aus § 29 , zu den von ihm im Angebot beschriebenen Bedingungen. Der abgebende grundzuständige ...
§ 44 MsbG Scheitern einer Übertragung der Grundzuständigkeit
... sich die Ausstattungsverpflichtung des grundzuständigen Messstellenbetreibers aus § 29 Absatz 1 auf die Ausstattung aller Messstellen mit modernen Messeinrichtungen nach Maßgabe ...
§ 45 MsbG Pflicht zur Durchführung des Verfahrens zur Übertragung der Grundzuständigkeit (vom 27.07.2021)
... nach § 41 Absatz 1 durchführen, 1. wenn er den Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 in nur unzureichendem Maße gemäß Absatz 2 nachkommt, 2. wenn er zur ... (2) Der grundzuständige Messstellenbetreiber kommt seinen Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 und 3 in nur unzureichendem Maße nach, 1. wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach ... Jahren nach Anzeige oder Übernahme der Grundzuständigkeit mindestens 10 Prozent der nach § 29 Absatz 3 auszustattenden Messstellen mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet hat. (3) ... bis zum 30. Juni 2017 der Bundesnetzagentur die Wahrnehmung des Messstellenbetriebs in dem nach § 29 erforderlichen Umfang schriftlich anzuzeigen. Der Eingang der Erklärung wird von ...
§ 46 MsbG Verordnungsermächtigungen
... nach § 7 näher auszugestalten, 4. die Verpflichtungen nach § 29 näher auszugestalten, 5. im Anschluss an eine wirtschaftliche Bewertung des ...
§ 47 MsbG Festlegungen der Bundesnetzagentur (vom 29.07.2022)
... aus § 13, 11. zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Regelungen in den §§ 29 bis 38, 12. zu den Voraussetzungen, unter denen Betreiber von Übertragungsnetzen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
Artikel 15 MsbGEG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... im Sinne des § 21d des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 29 des Messstellenbetriebsgesetzes intelligente Messsysteme" ersetzt und werden die Wörter ...