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§ 29 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 210a
Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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§ 29 Angaben zur Anlage bei vorläufiger Präqualifizierung
§ 29 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Antrag auf vorläufige Präqualifizierung muss zusätzlich zu den Angaben nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- die Angabe, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 25 Absatz 2 keine vollständigen Angaben und Nachweise nach § 28 Absatz 1 und 2 möglich sind unter Angabe des aktuellen Stands der Realisierung der Anlage, und
- 2.
- Angaben zum Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung beziehungsweise die verbindliche Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers, einschließlich des Datums des voraussichtlichen Stromnetzanschlusses.
(2) § 28 Absatz 3 ist im Fall von Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Die noch ausstehenden Angaben und erforderlichen Nachweise nach § 28 Absatz 1, 2 und 4 Satz 3 sind spätestens mit dem Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 vorzulegen.
(4) 1Bei der vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools sind die Angaben nach Absatz 1 für jede Einzelanlage des Anlagenpools und zusätzlich die Angaben nach § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 vorzulegen. 2Abweichend von Satz 1 ist bei einem Kleinanlagenpool für die nach Satz 1 zu machenden Angaben § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 29 StromVKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromVKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 StromVKG Vollständige und vorläufige Präqualifizierung
... muss das Gebot nach § 38 Absatz 3 in entsprechender Anwendung von § 27 Absatz 1 und der §§ 29 und 30 die Angaben und Eigenerklärungen für eine vorläufige Präqualifizierung ...
§ 26 StromVKG Zuständigkeit, Antrag und gemeinsame Internetplattform
... muss abweichend von § 28 Absatz 1 und 2 nur die Angaben zur Anlage nach § 29 enthalten. (5) Vor Antragstellung hat der Bieter die Angaben nach § 27 und, wenn ... im Fall der Beantragung einer vorläufigen Präqualifizierung die Angaben nach § 29 Absatz 1 in das Marktstammdatenregister einzutragen, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden. ...
§ 31 StromVKG Nachbesserung, Überprüfung und Einsichtsrechte
... in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur 1. über § 28 Absatz 1, 2 und 4 und § 29 Absatz 1 und 4 hinausgehende Angaben und Nachweise einfordern und 2. verlangen, während der ...
§ 32 StromVKG Entscheidung über die vollständige und vorläufige Präqualifizierung
... wenn 1. die erforderlichen Angaben und Eigenerklärungen nach den §§ 27, 29 und 30 vollständig sind und 2. die Angaben mit den Angaben im ...
§ 38 StromVKG Pflichtangaben in Geboten
... die in dem entsprechend anzuwendenden § 27 Absatz 1 und den entsprechend anzuwendenden §§ 29 und 30 aufgeführten Angaben enthalten. Zusätzlich muss das Gebot die ... enthalten, dass alle Angaben zum Bieter nach § 27 und zur Anlage nach den §§ 28 und 29 in das Marktstammdatenregister, falls dort entsprechende Angaben erfasst werden, eingetragen ...
§ 49 StromVKG Ausschluss von Geboten
... 12 Absatz 4 nicht erfüllt sind oder 3. die Angaben nach § 27 Absatz 1 und den §§ 29 und 30 nicht vollständig sind. (4) In den Ausschreibungen für ...
§ 62 StromVKG Angaben und Nachweise
... mit § 28 Absatz 1 Nummer 5 gilt eine Toleranz von 5 Prozent für den Nachweis der nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 5 angegebenen installierten Leistung. (3) ...
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