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§ 30 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 210a
Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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§ 30 Verpflichtende Eigenerklärungen
§ 30 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung muss enthalten:
- 1.
- eine Eigenerklärung des Bieters darüber, dass
- a)
- der Bieter kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) ist,
- b)
- gegen den Bieter keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen,
- c)
- die Anlage für den Verpflichtungszeitraum
- aa)
- weder ganz noch teilweise bereits einen Zuschlag nach diesem Gesetz erhalten hat oder
- bb)
- anderweitig eine staatliche Förderung erhält,
- aaa)
- nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,
- bbb)
- nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
- ccc)
- die dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betreffen, und
- d)
- die nach § 26 Absatz 5 erforderlichen Eintragungen in das Marktstammdatenregister erfolgt sind, und
- 2.
- eine Selbstverpflichtung des Bieters, dass jede Änderung der den Erklärungen nach Nummer 1 zugrundeliegenden Umstände unverzüglich den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt wird.
(2) Bei der vollständigen oder vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools hat der Aggregator die Eigenerklärungen und Selbstverpflichtungen nach Absatz 1 für alle Anlagen des Anlagenpools und im Übrigen für sich selbst abzugeben.
Zitierungen von § 30 StromVKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromVKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 StromVKG Vollständige und vorläufige Präqualifizierung
... § 38 Absatz 3 in entsprechender Anwendung von § 27 Absatz 1 und der §§ 29 und 30 die Angaben und Eigenerklärungen für eine vorläufige Präqualifizierung ...
§ 32 StromVKG Entscheidung über die vollständige und vorläufige Präqualifizierung
... die erforderlichen Angaben, Nachweise und Eigenerklärungen nach den §§ 27, 28 und 30 vollständig sind, 2. die Angaben mit den Angaben im Marktstammdatenregister, ... 1. die erforderlichen Angaben und Eigenerklärungen nach den §§ 27, 29 und 30 vollständig sind und 2. die Angaben mit den Angaben im Marktstammdatenregister, ...
§ 33 StromVKG Präqualifizierung außerhalb der Teilnahme an einer Ausschreibung
... die Angaben und Nachweise nach den §§ 27 und 28 sowie die Eigenerklärungen nach § 30 für eine vollständige Präqualifizierung zu enthalten. (2) Der ...
§ 38 StromVKG Pflichtangaben in Geboten
... anzuwendenden § 27 Absatz 1 und den entsprechend anzuwendenden §§ 29 und 30 aufgeführten Angaben enthalten. Zusätzlich muss das Gebot die Bestätigung ...
§ 49 StromVKG Ausschluss von Geboten
... sind oder 3. die Angaben nach § 27 Absatz 1 und den §§ 29 und 30 nicht vollständig sind. (4) In den Ausschreibungen für ...
§ 60 StromVKG Genehmigungsvorbehalt, Antrag, Fristen, Verfahren, Kleinanlagenpools
... Übertragung, die Angaben und Eigenerklärungen zum Erwerber nach § 27 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder den Nachweis der vollständigen Präqualifizierung des Erwerbers sowie den Nachweis ... anzuwenden ist, 7. eine verpflichtende Eigenerklärung mit dem Inhalt nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c für die ersetzende Anlage, im Fall von mehreren ersetzenden Anlagen für die Gesamtheit ...
§ 71 StromVKG Ungebundene Kapazitätsanbieter, Indikativgebot für Verfügbarkeitsüberschussmengen
... nach § 77 verdienen. Die verpflichtende Eigenerklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c muss die Abrechnungsperioden umfassen, für die das Indikativgebot abgegeben wird. ...
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