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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027

§ 30 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 30 Gruppenabwicklungspläne



Die Gruppenabwicklungsbehörde erstellt den Gruppenabwicklungsplan für die Gruppe, die der Abwicklungsplanung unterliegt, auf der Grundlage der in § 25 Absatz 2 bis 4 festgelegten Bedingungen.



 

Zitierungen von § 30 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... einer Gruppenabwicklung ausgearbeiteter Plan; 47. Gruppenabwicklungsplan: ein nach den §§ 30 bis 32 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung; 48. ...
§ 7 VSAG Vereinfachte Anforderungen
... und die Einzelheiten der Abwicklungs- und Gruppenabwicklungspläne nach den §§ 25 bis 35 sowie den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 36; 2. den Zeitpunkt, ...
§ 25 VSAG Abwicklungspläne
... Versicherungsunternehmen, das nicht Teil einer Gruppe ist, die der Abwicklungsplanung nach den §§ 30 bis 32 unterliegt, und das die in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Kriterien erfüllt, ...
§ 38 VSAG Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
... und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach § 30 . Die Bewertung erfolgt im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach § 32. ...
§ 151 VSAG Aufgaben des Abwicklungskollegiums
... die Gruppenabwicklungsbehörde, richtet sie ein Abwicklungskollegium ein, das die in den §§ 30 bis 32, 38 und 44 sowie die in den Kapiteln 2 und 3 genannten Aufgaben wahrnimmt und ...