§ 29a Weitere Übergangsregelung
Beisitzerinnen und Beisitzer der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und ihre Vertreterinnen und Vertreter, die sich am 1. Mai 2021 im Amt befinden, können unabhängig von ihrer bisherigen Mitgliedschaft in der Bundesprüfstelle noch höchstens zweimal als Beisitzerin oder Beisitzer oder als Vertreterin oder Vertreter berufen werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
G. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1075
Artikel 1 1. JuSchGÄndG ... durch die Angabe Satz 4" ersetzt. 6. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: § 29a Weitere Übergangsregelung ... 6. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: § 29a Weitere Übergangsregelung Bildträger mit Kennzeichnungen nach § 12 Abs. ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
Artikel 1 2. JuSchGÄndG Änderung des Jugendschutzgesetzes ... Nummer 2, 4 und 5 die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz." 24. § 29a wird wie folgt gefasst: „§ 29a Weitere Übergangsregelung ... und Jugendmedienschutz." 24. § 29a wird wie folgt gefasst: „ § 29a Weitere Übergangsregelung Beisitzerinnen und Beisitzer der Bundesprüfstelle ... oder Beisitzer oder als Vertreterin oder Vertreter berufen werden." 25. Nach § 29a wird folgender § 29b eingefügt: „§ 29b Bericht und Evaluierung ...
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