§ 29a Änderung der Zulassung eines In-vitro-Diagnostikums
(1)
1Soweit sich Änderungen gegenüber den Angaben und Unterlagen nach
§ 20 Absatz 3 oder der Zusammenfassung nach
§ 21 ergeben, hat der Zulassungsinhaber dies der zuständigen Zulassungsstelle unverzüglich anzuzeigen.
2Der Anzeige sind die Angaben und Unterlagen beizufügen, die die Änderungen belegen.
(2) Die folgenden Änderungen dürfen erst vollzogen werden, wenn die zuständige Zulassungsstelle zugestimmt hat:
- 1.
- Änderung des Herstellungsverfahrens,
- 2.
- Änderung des Anwendungsgebiets,
- 3.
- Änderung der Haltbarkeitsdauer, sofern diese verlängert werden soll,
- 4.
- Änderung der Kennzeichnung,
- 5.
- Änderung der Packungsbeilage.
(3) Im Fall der Änderung der Bezeichnung des In-vitro-Diagnostikums darf das In-vitro-Diagnostikum noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung der Änderung im Bundesanzeiger folgenden 1. Januar oder 1. Juli, unter der bisherigen Bezeichnung abgegeben werden.
(4) Im Fall einer Änderung der wirksamen Bestandteile des In-vitro-Diagnostikums im Sinne der Nummer 4 der
Anlage 1 ist eine neue Zulassung zu beantragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BMLEH (BMLEHBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 169
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Artikel 3 TierGesGuaÄndG Folgeänderungen ... § 28 Pflichten des Zulassungsinhabers § 29 (weggefallen) § 29a Änderung der Zulassung eines In-vitro-Diagnostikums § 30 (weggefallen) ... § 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 (zu § 20 Absatz 3 und § 29a Absatz 4 ) Anlage 2 (zu § 21)". 3. § 1 wird durch den folgenden § ... unverzüglich anzuzeigen." 23. § 29 wird gestrichen. 24. § 29a wird durch den folgenden § 29a ersetzt: „§ 29a Änderung der ... 23. § 29 wird gestrichen. 24. § 29a wird durch den folgenden § 29a ersetzt: „§ 29a Änderung der Zulassung eines In-vitro-Diagnostikums ... 24. § 29a wird durch den folgenden § 29a ersetzt: „ § 29a Änderung der Zulassung eines In-vitro-Diagnostikums (1) Soweit sich ... die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 20 Absatz 3 und § 29a Absatz 4 ) Angaben und Unterlagen, die einem Antrag nach § 20 Absatz 3 beizufügen ...
Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL
V. v. 09.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 169
Verordnung zur Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung und der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1976
Artikel 1 TierImpfStVuaÄndV Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung ... Änderung der Zulassung eines Mittels, das nicht zur Anwendung am Tier bestimmt ist § 29a ." 2. In § 1 Nummer 8 werden die Wörter „Verordnung (EWG) Nr. ... 1234/2008 in Verbindung mit § 23." 11. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: „§ 29a Änderung der Zulassung eines Mittels, das nicht ... 11. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: „§ 29a Änderung der Zulassung eines Mittels, das nicht zur Anwendung am Tier bestimmt ist ... 1 wird die Bezugsangabe wie folgt gefasst: „(zu § 20 Absatz 4 und § 29a Absatz ...
Zitate in aufgehobenen TitelnTierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 24.11.2010 BGBl. I S. 1637; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 86 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
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