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§ 29b - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 364
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 29b Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU; Verordnungsermächtigung



(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU für den internationalen Schutz bestimmen, sofern sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort weder eine Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

(2) Die Bundesregierung berücksichtigt bei der Bestimmung nach Absatz 1, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird, insbesondere die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung, die Wahrung der Menschenrechte, insbesondere die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsbehelfs bei Verletzung dieser Rechte.

(3) In Bezug auf den internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Absatzes 1 als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(4) Die Bundesregierung teilt der Europäischen Kommission die Aufnahme eines Staates in die Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder dessen Streichung mit.

(5) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre erstmals zum 12. Juni 2027 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht auch nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 bestimmt wurden.

(6) Die Bundesregierung soll in der Rechtsverordnung die Anwendung des § 61 Absatz 2 Satz 4 und des § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes auf Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat nach Absatz 1 ausschließen, die bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung einen Asylantrag gestellt haben oder die sich bis zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben.



 
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Frühere Fassungen von § 29b AsylG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2026Artikel 1 Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 364

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29b AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29b AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18a AsylG Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege (vom 01.02.2026)
... Bei Ausländern aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a oder § 29b ), die über einen Flughafen einreisen wollen und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, ...
§ 30a AsylG Beschleunigte Verfahren (vom 01.02.2026)
...  1. Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a oder § 29b ) ist, 2. die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen ... nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 als unzulässig, b) nach den §§ 29a, 29b oder 30 *) als offensichtlich unbegründet oder c) im Fall des § 71 Absatz ...
§ 47 AsylG Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen (vom 01.02.2026)
... von Absatz 1 sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a oder § 29b ) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der ... über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a oder § 29b als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig bis ...
§ 61 AsylG Erwerbstätigkeit (vom 01.02.2026)
... der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a oder § 29b ) ist und 4. der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als ... Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a oder § 29b , der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens ...
§ 77 AsylG Entscheidung des Gerichts (vom 01.02.2026)
... ein Gericht die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates durch eine Rechtsverordnung nach § 29b , auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für rechtswidrig, so ist das ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz
V. v. 21.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 19
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz
V. v. 21.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 19
§ 1 SHkSBV Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des § 29b des Asylgesetzes
... Herkunftsstaaten im Sinne des § 29b des Asylgesetzes sind: 1. Albanien 2. Bosnien und Herzegowina 3. Georgien  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 364
Artikel 1 AufenthRÄndG Änderung des Asylgesetzes
... b) Nach der Angabe zu § 29a wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 29b Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU, ... Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 29a)" durch die Angabe „(§ 29a oder § 29b )" ersetzt. 4. § 29a wird wie folgt geändert: a) In der ... „(sicherer Herkunftsstaat)" gestrichen. 5. Nach § 29a wird der folgende § 29b eingefügt: „§ 29b Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie ... 5. Nach § 29a wird der folgende § 29b eingefügt: „ § 29b Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU; Verordnungsermächtigung  ... 1 Nummer 1 wird die Angabe „(§ 29a)" durch die Angabe „(§ 29a oder § 29b )" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe ... die Angabe „§ 29a oder § 30" durch die Angabe „den §§ 29a, 29b oder 30" eingefügt. 7. In § 47 Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe ... 1a Satz 1 wird die Angabe „(§ 29a)" durch die Angabe „(§ 29a oder § 29b )" ersetzt und die Angabe „nach § 29a" durch die Angabe „nach § 29a ... ersetzt und die Angabe „nach § 29a" durch die Angabe „nach § 29a oder § 29b " ersetzt. 8. § 61 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „(§ 29a)" durch die Angabe „(§ 29a oder § 29b )" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 29a" durch ... In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 29a" durch die Angabe „§ 29a oder § 29b " ersetzt. 9. Nach § 77 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: ... ein Gericht die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates durch eine Rechtsverordnung nach § 29b , auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für rechtswidrig, so ist das ...