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§ 2 - Besondere Gebührenverordnung BMG (BMGBGebV)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4391 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 6b G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-20 Verwaltungsgebühren
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§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen



(1) 1Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. 2Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.

(2) Die Gebühren- und Auslagentatbestände des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.



 

Zitierungen von § 2 BMGBGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMGBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMGBGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BMGBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 30.07.2026)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Artikel 6b GKV-BSaStabG Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG
...  20. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch." 2. Die Anlage zu § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In der Inhaltsübersicht wird nach Abschnitt 15 ...