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Artikel 6 - Cannabisgesetz (CanG)

G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109; Geltung ab 01.04.2024, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 6 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG


Artikel 6 ändert mWv. 1. April 2024 BMGBGebV § 1, Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung BMG vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4391), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 19 wird angefügt:

„19.
Medizinal-Cannabisgesetz."

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu Abschnitt 15 angefügt:

„Abschnitt 15 Medizinal-Cannabisgesetz".

b)
In Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2, 3, 5 und 9 wird jeweils der Satz „Anmerkung: Bei „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)" ist jede Sorte als eigenes Betäubungsmittel zu berechnen." aufgehoben.

c)
Folgender Abschnitt 15 wird angefügt:



Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 MedCanG  
1.1Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Art an Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken und je Betriebsstätte
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen
Zwecken zu berechnen.
 
1.1.1Anbau einschließlich Gewinnung 240
1.1.2Herstellung, mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden
480
1.1.2.1Wenn das hergestellte Cannabis zu medizinischen Zwecken und
Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ausschließlich
diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen soll, ohne am
oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden
240
1.1.3 Binnenhandel590
1.1.3.1Befristete Einmalerlaubnis 295
1.1.3.2Höchstgrenze je Betriebsstätte 8.850
1.1.4Außenhandel einschließlich Binnenhandel 1.040
1.1.4.1Befristete Einmalerlaubnis 520
1.1.4.2Höchstgrenze je Betriebsstätte 15.600
1.2Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Art an Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken und je Betriebsstätte, wenn der
Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient
oder er ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen
Zwecken zu berechnen.
 
1.2.1Anbau einschließlich Gewinnung 190
1.2.2Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und
von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken)
190
1.2.3Erwerb190
1.2.3.1Wenn mehrere Arten an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder
Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken umfasst sind,
insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen
Zwecken zu berechnen.
4425
1.2.4Abgabe190
1.2.5Einfuhr190
1.2.6Ausfuhr190
2Erteilung einer neuen Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Satz 1
MedCanG in Verbindung mit § 4 MedCanG
 
2.1Erteilung einer neuen Erlaubnis aufgrund neu aufgenommener
Verkehrsarten oder Arten an Cannabis zu medizinischen Zwecken
oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen
Zwecken zu berechnen.
Die in Nummer 1 für
die Erteilung einer ent-
sprechenden Erlaubnis
nach § 4 MedCanG
festgelegte Gebühr
2.2Erteilung einer neuen Erlaubnis aufgrund einer Änderung in der
Person der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers
50 Prozent der in Num-
mer 1 für die Erteilung
einer entsprechenden
Erlaubnis nach § 4
MedCanG festgelegten
Gebühr
2.3Erteilung einer neuen Erlaubnis aufgrund einer Änderung der Lage
der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes
50 Prozent der in Num-
mer 1 für die Erteilung
einer entsprechenden
Erlaubnis nach § 4
MedCanG festgelegten
Gebühr
3 Erteilung einer geänderten Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 4 MedCanG
 
3.1Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen
oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche
Zwecksetzung erfolgt, je Änderung
90
3.2Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung 190
4Verlängerung einer nach § 10 Nummer 1 MedCanG erteilten
befristeten Erlaubnis
25 Prozent der in Num-
mer 1 für die Erteilung
einer entsprechenden
Erlaubnis nach § 4
MedCanG festgelegten
Gebühr
5Nachträgliche Änderung einer Erlaubnis nach § 10 Nummer 2
MedCanG
190
6 Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Ver-
bindung mit § 3 Absatz 1 BtMAHV, einer Ausfuhrgenehmigung
nach § 14 MedCanG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BtMAHV, je
Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu
medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
70
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizi-
nischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu
berechnen.
6.1Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Ver-
bindung mit § 3 Absatz 1 BtMAHV oder einer Ausfuhrgenehmigung
nach § 14 MedCanG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BtMAHV, wenn
der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken von
besonderer Bedeutung dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung
erfolgt, je Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis
zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizi-
nischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu
berechnen.
35
7Begehungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 MedCanG 660 bis 15.000
8Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 21 Absatz 2 MedCanG 150
9Sonstige auf Antrag vorgenommene individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen
 
9.1Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte 50 bis 500
9.2Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen, sofern
diese nicht von § 12 AGebV erfasst sind
50 bis 250
9.3Fachliche Beratung der antragstellenden Person
(Beratungsgespräch)
500 bis 5.000
10Auslagen 
10.1Kosten für Dienstreisen im Fall der Nummer 7 In tatsächlich entstan-
dener Höhe
10.2Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren In tatsächlich entstan-
dener Höhe".