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Artikel 6 - Cannabisgesetz (CanG)
Artikel 6 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG
Die Besondere Gebührenverordnung BMG vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4391), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 19 wird angefügt:
- „19.
- Medizinal-Cannabisgesetz."
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu Abschnitt 15 angefügt:
„Abschnitt 15 Medizinal-Cannabisgesetz". - b)
- In Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2, 3, 5 und 9 wird jeweils der Satz „Anmerkung: Bei „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)" ist jede Sorte als eigenes Betäubungsmittel zu berechnen." aufgehoben.
- c)
- Folgender Abschnitt 15 wird angefügt:
„Abschnitt 15 Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
| Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | ||
| Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Höhe der Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 MedCanG | |
| 1.1 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch- wissenschaftlichen Zwecken und je Betriebsstätte Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. | |
| 1.1.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 240 |
| 1.1.2 | Herstellung, mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden | 480 |
| 1.1.2.1 | Wenn das hergestellte Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen soll, ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden | 240 |
| 1.1.3 | Binnenhandel | 590 |
| 1.1.3.1 | Befristete Einmalerlaubnis | 295 |
| 1.1.3.2 | Höchstgrenze je Betriebsstätte | 8.850 |
| 1.1.4 | Außenhandel einschließlich Binnenhandel | 1.040 |
| 1.1.4.1 | Befristete Einmalerlaubnis | 520 |
| 1.1.4.2 | Höchstgrenze je Betriebsstätte | 15.600 |
| 1.2 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch- wissenschaftlichen Zwecken und je Betriebsstätte, wenn der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder er ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. | |
| 1.2.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 190 |
| 1.2.2 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken) | 190 |
| 1.2.3 | Erwerb | 190 |
| 1.2.3.1 | Wenn mehrere Arten an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken umfasst sind, insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. | 4425 |
| 1.2.4 | Abgabe | 190 |
| 1.2.5 | Einfuhr | 190 |
| 1.2.6 | Ausfuhr | 190 |
| 2 | Erteilung einer neuen Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Satz 1 MedCanG in Verbindung mit § 4 MedCanG | |
| 2.1 | Erteilung einer neuen Erlaubnis aufgrund neu aufgenommener Verkehrsarten oder Arten an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. | Die in Nummer 1 für die Erteilung einer ent- sprechenden Erlaubnis nach § 4 MedCanG festgelegte Gebühr |
| 2.2 | Erteilung einer neuen Erlaubnis aufgrund einer Änderung in der Person der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers | 50 Prozent der in Num- mer 1 für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 4 MedCanG festgelegten Gebühr |
| 2.3 | Erteilung einer neuen Erlaubnis aufgrund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes | 50 Prozent der in Num- mer 1 für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 4 MedCanG festgelegten Gebühr |
| 3 | Erteilung einer geänderten Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 MedCanG | |
| 3.1 | Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Änderung | 90 |
| 3.2 | Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung | 190 |
| 4 | Verlängerung einer nach § 10 Nummer 1 MedCanG erteilten befristeten Erlaubnis | 25 Prozent der in Num- mer 1 für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 4 MedCanG festgelegten Gebühr |
| 5 | Nachträgliche Änderung einer Erlaubnis nach § 10 Nummer 2 MedCanG | 190 |
| 6 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Ver- bindung mit § 3 Absatz 1 BtMAHV, einer Ausfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BtMAHV, je Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken | 70 |
| Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizi- nischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. | ||
| 6.1 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Ver- bindung mit § 3 Absatz 1 BtMAHV oder einer Ausfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BtMAHV, wenn der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizi- nischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. | 35 |
| 7 | Begehungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 MedCanG | 660 bis 15.000 |
| 8 | Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 21 Absatz 2 MedCanG | 150 |
| 9 | Sonstige auf Antrag vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen | |
| 9.1 | Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte | 50 bis 500 |
| 9.2 | Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen, sofern diese nicht von § 12 AGebV erfasst sind | 50 bis 250 |
| 9.3 | Fachliche Beratung der antragstellenden Person (Beratungsgespräch) | 500 bis 5.000 |
| 10 | Auslagen | |
| 10.1 | Kosten für Dienstreisen im Fall der Nummer 7 | In tatsächlich entstan- dener Höhe |
| 10.2 | Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren | In tatsächlich entstan- dener Höhe". |
Zitierungen von Artikel 6 CanG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 CanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CanG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG
V. v. 22.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 110
Artikel 1 2. BMGBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG
... Besondere Gebührenverordnung BMG vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4391), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In der Anlage wird Abschnitt ...
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