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§ 2 - Digitalinfrastrukturfondsgesetz (DIFG)

§ 2 Zweck des Sondervermögens



Aus dem Sondervermögen werden geleistet:

1.
Förderungen von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen insbesondere in ländlichen Regionen,

2.
Förderungen von Investitionen in den weiteren Mobilfunkausbau (in den Grenzen der wettbewerblichen und regulatorischen Rahmenbedingungen),

3.
Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen digitalen Bildungsinfrastruktur in Schulen.



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Frühere Fassungen von § 2 DIFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.07.2020Artikel 1 Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets
vom 14.07.2020 BGBl. I S. 1683

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 DIFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DIFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DIFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets
G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683
Artikel 1 BeglMaßG Änderung des Digitalinfrastrukturfondsgesetzes
... vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2525) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ...