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Änderung § 2 DIFG vom 17.07.2020

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§ 2 DIFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 2 DIFG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zweck des Sondervermögens


Aus dem Sondervermögen werden geleistet:

1. Förderungen von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen insbesondere in ländlichen Regionen,

(Text alte Fassung)

2. Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die bildungsbezogene digitale Infrastruktur für Schulen.

(Text neue Fassung)

2. Förderungen von Investitionen in den weiteren Mobilfunkausbau (in den Grenzen der wettbewerblichen und regulatorischen Rahmenbedingungen),

3.
Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen digitalen Bildungsinfrastruktur in Schulen.