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Artikel 1 - Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets (BeglMaßG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Digitalinfrastrukturfondsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2020 DIFG § 2, § 4, § 6

Das Digitalinfrastrukturfondsgesetz vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2525) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
Förderungen von Investitionen in den weiteren Mobilfunkausbau (in den Grenzen der wettbewerblichen und regulatorischen Rahmenbedingungen),".

b)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wird wie folgt gefasst:

„3.
Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen digitalen Bildungsinfrastruktur in Schulen."

2.
Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bund stellt dem Sondervermögen bis 2025 einen Betrag in Höhe von 5 Milliarden Euro, abzüglich der Verwaltungsausgaben der Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft, zur Verfügung. Die Mittel dienen dem Ausbau des Mobilfunknetzes in den Bereichen, in denen den Mobilfunkbetreibern keine Ausbauverpflichtung obliegt."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in die Titelgruppen

01 - Förderung von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen und des weiteren Mobilfunkausbaus in den Grenzen der wettbewerblichen und regulatorischen Rahmenbedingungen,

02 - Finanzhilfen an Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen digitalen Bildungsinfrastruktur in Schulen."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Einnahmen des Sondervermögens aus § 4 Absatz 1 werden in Höhe von 70 Prozent für die Titelgruppe 01 und in Höhe von 30 Prozent für die Titelgruppe 02 bereitgestellt."

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BeglMaßG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeglMaßG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 2 HFinG 2024 Änderung des Digitalinfrastrukturfondsgesetzes
... Digitalinfrastrukturfondsgesetz vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2525), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird ...