Das
Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 63 und 74" durch die Angabe „§§ 73 und 77" ersetzt.
- 2.
- Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Gliederung in den Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 74 GWB" durch die Angabe „§ 77 GWB" ersetzt.
- b)
- In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 63 und 171 GWB" durch die Angabe „§§ 73 und 171 GWB" ersetzt.
- c)
- In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 74 GWB" durch die Angabe „§ 77 GWB" ersetzt.
- d)
- In Nummer 1700 wird die Angabe „§ 71a GWB" durch die Angabe „§ 69 GWB" ersetzt.
Artikel 11 GWBDigiG Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ... S. 2739) werden die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze ersetzt: „ Artikel 2 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 6 bis 8 tritt an dem Tag in Kraft, der in der Bekanntmachung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des ... der Bekanntmachung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes bezeichnet ist. Artikel 2 Absatz 1, 4 und 5 tritt an dem Tag in Kraft, an dem § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes nach § 12 Absatz 2 ... nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes erstmals anzuwenden ist. Artikel 2 Absatz 3 tritt drei Jahre nach dem nach Satz 3 maßgeblichen Tag in Kraft. Das Bundesministerium ...
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278