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§ 2 - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)

Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 754-28 Energieversorgung
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
„Abnahmestelle" die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind, sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen,

2.
„Anlagenteile" die betriebsnotwendigen Komponenten einer Anlage,

3.
„Anzahl der Vollbenutzungsstunden" der Quotient aus der jährlichen zuschlagberechtigten KWK-Nettostromerzeugung und der maximalen KWK-Nettostromerzeugung im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen,

4.
„Ausbau eines Wärmenetzes" die Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes zum Anschluss bisher nicht durch Wärmenetze versorgter Abnehmender durch die Errichtung neuer Wärmenetzbestandteile mit allen Komponenten, die zur Übertragung von Wärme vom bestehenden Wärmenetz bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind,

4a.
„Ausschreibung" ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung des Anspruchsberechtigten und der Zuschlagzahlung oder der Höhe der finanziellen Förderung,

4b.
„Ausschreibungsvolumen" die Summe der installierten Leistung, für die der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach § 8a oder eine finanzielle Förderung nach § 8b zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,

4c.
„Ausschreibungszuschlag" der im Rahmen einer Ausschreibung erteilte Zuschlag,

5.
„Baubeginn" die erste Handlung, die unmittelbar der Verwirklichung des Vorhabens auf dem jeweiligen Baugrundstück dient,

6.
„Betreiber von KWK-Anlagen" diejenigen, die den KWK-Strom erzeugen und das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb der KWK-Anlagen tragen,

6a.
„Dampfnetze" Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung einer Mehrzahl von Produktionsprozessen mit Prozessdampf und industrieller Abwärme, aus mindestens einer KWK-Anlage und einem externen Einspeiser im Sinn des § 2 Nummer 9,

6b.
„Dampfsammelschienen" Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Dampf, an denen mindestens zwei Dampferzeuger und eine Dampfturbine oder ein Dampferzeuger und zwei Dampfturbinen angeschlossen sind; keine Dampfturbinen in diesem Sinn sind Dampfentspannungseinrichtungen sowie Endkundenanlagen,

6c.
„Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen" KWK-Anlagen, die über Dampfsammelschienen verfügen,

6d.
„Dampfentspannungseinrichtungen" an ein Dampf- oder Wärmenetz angeschlossene Kondensationsturbinen, die im Regelbetrieb zur Dampfdruckregulierung des Dampf- oder Wärmenetzes eingesetzt werden und bei denen der erzeugte Strom ein untergeordnetes Nebenprodukt aus Gründen der Energieeffizienz darstellt; Dampfentspannungseinrichtungen sind Bestandteil aller KWK-Anlagen, von denen sie Dampf beziehen; die insoweit zuzurechnende elektrische Leistung der Dampfentspannungseinrichtungen bemisst sich entsprechend dem Verhältnis der Dampferzeugungsleistung der jeweiligen KWK-Anlage zur Dampferzeugungsleistung sämtlicher Dampferzeuger, von denen die Dampfentspannungseinrichtungen Dampf beziehen,

6e.
„elektrische KWK-Leistung" die elektrische Leistung einer KWK-Anlage, die unmittelbar mit der im KWK-Prozess höchstens auskoppelbaren Nutzwärme im Zusammenhang steht,

7.
„elektrische Leistung" die höchste an den Generatorklemmen abgebbare Wirkleistung einer Anlage abzüglich der für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchsleistung,

8.
„Endkundenanlagen" von einem Anderen betriebene Dampfturbinen, die keinen Dampf in ein Dampf- oder Wärmenetz einspeisen; Endkundenanlagen sind Bestandteil aller KWK-Anlagen, von denen sie Dampf beziehen; die insoweit zuzurechnende elektrische KWK-Leistung und die elektrische Leistung der Endkundenanlagen bemessen sich entsprechend dem Verhältnis der Dampferzeugungsleistung der jeweiligen KWK-Anlage zur Dampferzeugungsleistung sämtlicher Dampferzeuger, von denen die Endkundenanlagen Dampf beziehen,

8a.
eine KWK-Anlage „hocheffizient", sofern sie den Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht,

9.
„industrielle Abwärme" nicht genutzte Wärme aus industriellen Produktionsanlagen oder -prozessen in Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes,

9a.
„innovative KWK-Systeme" besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme, in denen KWK-Anlagen in Verbindung mit hohen Anteilen von Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus dem gereinigten Wasser von Kläranlagen KWK-Strom und Wärme bedarfsgerecht erzeugen oder umwandeln,

10.
„Kältenetze" Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Kälte,

a)
die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWKK-Anlage hinaus haben,

b)
an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann und

c)
an die mindestens ein Abnehmender angeschlossen ist, der nicht Eigentümer oder Betreiber der in das Kältenetz einspeisenden KWKK-Anlage ist,

11.
„Kältespeicher" Anlagen zur Speicherung von Kälte, die direkt oder über ein Kältenetz mit einer KWKK-Anlage verbunden sind,

12.
„Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung" (KWKK) die Umwandlung von Nutzwärme aus KWK in Nutzkälte durch thermisch angetriebene Kältemaschinen,

13.
„Kraft-Wärme-Kopplung" (KWK) die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage; Anlagen, die zur Erzielung einer höheren Auslastung für eine abwechselnde Nutzung an zwei Standorten betrieben werden, gelten als ortsfest,

14.
„KWK-Anlagen" Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden; mehrere KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in den §§ 4 bis 8 genannten Leistungsgrenzen für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind; zu KWK-Anlagen gehören:

a)
Feuerungsanlagen mit Dampfturbinen-Anlagen, beispielsweise Gegendruckanlagen, Entnahme- oder Anzapfkondensationsanlagen,

b)
Feuerungsanlagen mit Dampfmotoren,

c)
Gasturbinen-Anlagen mit Abhitzekessel,

d)
Gasturbinen-Anlagen mit Abhitzekessel und Dampfturbinen-Anlage,

e)
Verbrennungsmotoren-Anlagen,

f)
Stirling-Motoren,

g)
Organic-Rankine-Cycle-Anlagen und

h)
Brennstoffzellen-Anlagen,

15.
„KWKK-Anlagen" KWK-Anlagen, die durch eine thermisch angetriebene Kältemaschine ergänzt sind,

16.
„KWK-Strom" das rechnerische Produkt aus Nutzwärme und Stromkennzahl der KWK-Anlage; bei Anlagen, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, ist die gesamte Nettostromerzeugung KWK-Strom,

17.
„Letztverbraucher" jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht,

18.
„modernisierte KWK-Anlagen" KWK-Anlagen, bei denen wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Modernisierung eine Effizienzsteigerung bewirkt,

19.
„nachgerüstete KWK-Anlagen" Anlagen der ungekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung, bei denen

a)
fabrikneue Anlagenteile zur Strom- oder Wärmeauskopplung nachgerüstet worden sind und

b)
die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte,

20.
„Nettostromerzeugung" die an den Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung einer Anlage abzüglich des Stromverbrauchs der Stromerzeugungsanlage oder von deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn,

21.
„Netzbetreiber" die Betreiber von Stromnetzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität sowie Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen nach § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

22.
„Netze der allgemeinen Versorgung" Stromnetze im Sinne des § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über eine oder mehrere Spannungsebenen,

23.
der „Neubau eines Wärmenetzes" die erstmalige Errichtung eines Wärmenetzes einschließlich aller Teile, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlage bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind, und zwar in einem Gebiet, das zuvor nicht mit Wärme durch Wärmenetze versorgt wurde,

24.
„Neubau eines Wärmespeichers" die erstmalige Errichtung eines Wärmespeichers aus fabrikneuen Teilen,

25.
„neue KWK-Anlagen" Anlagen mit fabrikneuen Anlagenteilen,

26.
„Nutzwärme" die aus einem KWK-Prozess ausgekoppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird,

27.
„Stromkennzahl" das Verhältnis der KWK-Nettostromerzeugung zur KWK-Nutzwärmeerzeugung in einem bestimmten Zeitraum; die KWK-Nettostromerzeugung entspricht dabei dem Teil der Nettostromerzeugung, der physikalisch unmittelbar mit der Erzeugung der Nutzwärme gekoppelt ist,

28.
„stromkostenintensive Unternehmen" Unternehmen oder selbstständige Teile eines Unternehmens, für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die Umlagen für Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 30 bis 35 oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 36 des Energiefinanzierungsgesetzes für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat,

29.
„Trasse" die Gesamtheit aller Teile, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlagen bis zum Verbraucherabgang notwendig sind,

29a.
„Unternehmen" ein Unternehmen im Sinn von § 3 Nummer 47 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

29b.
„Unternehmen in Schwierigkeiten" ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),

30.
„Verbraucherabgang" die Übergabestelle nach § 10 Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist,

31.
„Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr" Kondensations-, Kühl- oder Bypass-Einrichtungen, in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt werden kann,

32.
„Wärmenetze" Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme,

a)
die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWK-Anlage hinaus haben,

b)
an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann und

c)
an die mindestens ein Abnehmender angeschlossen ist, der nicht Eigentümer, Miteigentümer oder Betreiber der in das Wärmenetz einspeisenden KWK-Anlage ist,

33.
„Wärmespeicher" eine technische Vorrichtung zur zeitlich befristeten Speicherung von Nutzwärme gemäß Nummer 26 einschließlich aller technischen Vorrichtungen zur Be- und Entladung des Wärmespeichers,

34.
„Wasseräquivalent" die Wärmekapazität eines Speichermediums, die der eines Kubikmeters Wassers im flüssigen Zustand bei Normaldruck entspricht.





 

Frühere Fassungen von § 2 KWKG 2023

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 17 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuell vorher 14.08.2020Artikel 7 Kohleausstiegsgesetz
vom 08.08.2020 BGBl. I S. 1818
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 3 Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
aktuellvor 01.01.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 KWKG 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KWKG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKG 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KWKG 2023 Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... Abwärme, aus mindestens einer KWK-Anlage und einem externen Einspeiser im Sinn des § 2 Nummer 9 , 6b. „Dampfsammelschienen" Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung ...
§ 7a KWKG 2023 Bonus für innovative erneuerbare Wärme (vom 27.07.2021)
... des innovativen KWK-Systems unverzüglich zu übermitteln. (3) § 2 Nummer 12, 13, 16 , § 19 Absatz 3 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 3 und § 24 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz ...
§ 12 KWKG 2023 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt (vom 01.01.2023)
... eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist oder für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026 eine Genehmigung nach dem ...
§ 32a KWKG 2023 Clearingstelle (vom 01.01.2023)
... Die Clearingstelle kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ...
§ 33a KWKG 2023 Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen (vom 01.01.2023)
... 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes null oder negativ ist, dd) abweichend von § 2 Nummer 14 den Begriff der KWK-Anlage und der Verbindung von KWK-Anlagen, ee) dass abweichend ...
§ 33b KWKG 2023 Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme (vom 30.11.2021)
... nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes null oder negativ ist, c) § 2 Nummer 14 zum Begriff der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme, d) § 2 Nummer 18 ... § 2 Nummer 14 zum Begriff der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme, d) § 2 Nummer 18 zum Begriff der modernisierten KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme, e) § ... 18 zum Begriff der modernisierten KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme, e) § 2 Nummer 9a zum Begriff des innovativen KWK-Systems, insbesondere zu Teilsystemen in bestehenden ... KWK-Anlagen sowie von innovativen KWK-Systemen abweichende Regelungen zu treffen, g) § 2 Nummer 8 zum Begriff der Hocheffizienz der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme, insbesondere zu ...
§ 35 KWKG 2023 Übergangsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... Abweichend von § 8 Absatz 2 Nummer 2 finden für eine Modernisierung gemäß § 2 Nummer 18 von KWK-Anlagen größer 2 Megawatt § 7 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 des ... eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist. Ist eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ... wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für modernisierte KWK-Anlagen im Sinn des § 2 Nummer 18 , die nicht dem Anwendungsbereich des § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b unterfallen. ... auf Zahlung eines Zuschlags nach den §§ 6 bis 8a und 13 sind abweichend von § 2 Nummer 14 thermodynamisch abgrenzbare Einheiten einer Dampfsammelschienen-KWK-Anlage (Blöcke) einer ... eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Betreiber der Blöcke ... eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist und die vor dem 1. Januar 2023 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer ...
 
Zitat in folgenden Normen

BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
V. v. 22.04.2016 BGBl. I S. 958; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
Anhang 1 BSI-KritisV (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie (vom 01.01.2024)
... gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind 2.1 ... mit Fernwärme. 2.22 Heizkraftwerk eine KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes . 2.23 Fernwärmenetz ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit ...

Datenerhebungsverordnung 2012 (DEV 2012)
V. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
§ 5 DEV 2012 Zusätzliche Angaben für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung (vom 01.01.2016)
... von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, haben für die Kalenderjahre 2002 bis 2005 ...

Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 50 EnFG Verteilernetzbetreiber
... 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden ist, und jede KWK-Anlage im Sinn des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes unter Angabe insbesondere, soweit einschlägig, aa) der Nummern im Register, ...

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
§ 117a EnWG Regelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang (vom 01.01.2017)
... elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt oder 2. von Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 ...

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 3 EWPBG Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher (vom 03.08.2023)
... bezieht. Letztverbraucher, die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreiben, sind von Satz 5 ausgenommen. Die Entlastung von Letztverbrauchern, denen ... anzuwenden auf Entnahmestellen, die dem Betrieb einer Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes dienen und leitungsgebundenes Erdgas nicht ausschließlich für den kommerziellen Betrieb ...
§ 6 EWPBG Entlastung weiterer, mit leitungsgebundenem Erdgas belieferter Letztverbraucher (vom 03.08.2023)
... bezieht. Letztverbraucher, die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreiben, sind von Satz 5 ausgenommen. (2) § 3 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend ...
§ 7 EWPBG Entlastung bei selbstbeschafften Erdgasmengen (vom 03.08.2023)
... Die Ausnahme nach Satz 2 gilt nicht für Letztverbraucher, die eine KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreiben und leitungsgebundenes Erdgas nicht ausschließlich für den kommerziellen ...
§ 10 EWPBG Entlastungskontingent (vom 03.08.2023)
... null. (4) Für einen Letztverbraucher, der eine KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreibt, wird die nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des ... bis zum 31. Mai 2023 oder, falls leitungsgebundenes Erdgas zum Betrieb einer KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erstmals danach bezogen wird oder die erforderlichen Informationen erst danach vorliegen, ...

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 3 EEG 2023 Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... technisch erbringen kann, 32. „KWK-Anlage" jede KWK-Anlage im Sinn von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes , 33. „Letztverbraucher" jede natürliche oder juristische Person, die ...

Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
§ 22 GEG Primärenergiefaktoren (vom 01.01.2024)
... verwendet werden, wenn die Nutzung des Biomethans in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 266 der Verordnung vom 19. Juni ... wenn die Nutzung des biogenen Flüssiggases in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgt, und wenn c) die Menge des entnommenen Gases am Ende eines Kalenderjahres der ... abweichend von Anlage 4 Nummer 15 für die in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erzeugte Wärme für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,6 verwendet werden, wenn ...

Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 3 KVBG Begriffsbestimmungen (vom 10.12.2020)
... und zwei Dampfturbinen angeschlossen sind; keine Dampfsammelschienen sind Dampfnetze im Sinne des § 2 Nummer 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und Wärmenetze im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, ... des § 2 Nummer 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und Wärmenetze im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes , 12. „Dampfsammelschienenblock" eine thermodynamisch abgrenzbare Einheit ... die mechanisch oder thermodynamisch vor dem Übergang zu einem Wärmenetz im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder vor dem Übergang zu einem Dampfnetz im Sinne des § 2 Nummer 6a des ... des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder vor dem Übergang zu einem Dampfnetz im Sinne des § 2 Nummer 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes miteinander verbunden sind; verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene ...

KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung (KNV-V)
Artikel 1 V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
§ 2 KNV-V Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2016)
... „Kraft-Wärme-Kopplung": Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 2 Nummer 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes; 2. „wirtschaftlich vertretbarer ... 4. „Fernwärmenetz": Wärmenetz im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes; 5. ... 5. „Fernkältenetz": Kältenetz im Sinne des § 2 Nummer 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes; 6. „Trasse":  ... 6. „Trasse": Trasse im Sinne des § 2 Nummer 29 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes; 7. „erhebliche ...

Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 13 StromPBG Anwendungsbereich (vom 03.08.2023)
... einer elektrischen Leistung von bis zu 1 Megawatt, wobei zur Bestimmung der elektrischen Leistung § 2 Nummer 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und zur Bestimmung der Größe der Stromerzeugungsanlage § 2 Nummer 14 des ... und zur Bestimmung der Größe der Stromerzeugungsanlage § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind, oder d) sonstigen Stromerzeugungsanlagen mit einer ...

Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007)
G. v. 26.08.2004 BGBl. I S. 2211; zuletzt geändert durch Artikel 130 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 12 ZuG 2007 Frühzeitige Emissionsminderungen (vom 01.01.2016)
... Absätze 1 und 2 gelten für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe, dass als erzeugte ...
§ 14 ZuG 2007 Sonderzuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung (vom 01.01.2016)
... des Unterabschnitts 1 Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 7 KAusG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2021)
...  „Anlage (zu den §§ 7b und 7d) Südregion". 2. In § 2 Nummer 9a werden nach den Wörtern „aus erneuerbaren Energien" die Wörter „oder ... vom Betreiber des innovativen KWK-Systems unverzüglich zu übermitteln. (4) § 2 Nummer 12, 13, 16 , § 19 Absatz 3 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 3, Absatz 7, § 20 Absatz 3 und § 24 ...

Erste Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1903
Artikel 1 1. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... Erzeugungsanlage mit Wärmeauskopplung (KWK-Anlage) eine Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. c) Dezentrale Energieerzeugungsanlage  ... eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie und Nutzwärme nach § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. w) Fernwärmenetz ein Netz ...

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 17 EEGAusbGuEnFG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2023)
... zu unterstützen, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht." 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 20 werden die Wörter „des ...

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 1 KWKStrRÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... Anlagen nach Absatz 4 und der in ihnen erzeugte KWK-Strom angerechnet." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ... zuständig für Fragen und Streitigkeiten 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ... am Spotmarkt der Strombörse null oder negativ ist, dd) abweichend von § 2 Nummer 14 den Begriff der KWK-Anlage und der Verbindung von KWK-Anlagen, ee) dass ... Deutschland am Spotmarkt der Strombörse null oder negativ ist, c) § 2 Nummer 14 zum Begriff der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme, d) § 2 ... 2 Nummer 14 zum Begriff der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme, d) § 2 Nummer 18 zum Begriff der modernisierten KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme,  ... Begriff der modernisierten KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme, e) § 2 Nummer 9a zum Begriff des innovativen KWK-Systems, insbesondere zu Teilsystemen in bestehenden ... sowie von innovativen KWK-Systemen abweichende Regelungen zu treffen, g) § 2 Nummer 8 zum Begriff der Hocheffizienz der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme, ... Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 Buchstabe a erfolgt ist. Ist eine Genehmigung nach dem ...

Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 1 EWPBGuaÄndG Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
... anzuwenden auf Entnahmestellen, die dem Betrieb einer Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes dienen und leitungsgebundenes Erdgas nicht ausschließlich für den kommerziellen Betrieb ... durch die Wörter „leitungsgebundenes Erdgas zum Betrieb einer KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erstmals danach bezogen wird oder die erforderlichen Informationen erst danach vorliegen" ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... der KWK-Anlage den Wert von 3.500 Vollbenutzungsstunden in diesem Kalenderjahr übersteigt. § 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (3) Anstelle von Absatz 2 bleibt Absatz 1 anzuwenden, ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 1 EEGuaÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Wert von 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung in diesem Kalenderjahr übersteigt. § 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (3) Anstelle von Absatz 2 bleibt Absatz 1 anzuwenden, ...
Artikel 2 EEGuaÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... Dritter und Messung und Schätzung". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6a wird durch die folgenden Nummern 6a bis 6e ... Abwärme, aus mindestens einer KWK-Anlage und einem externen Einspeiser im Sinn des § 2 Nummer 9 , 6b. „Dampfsammelschienen" Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung ... „Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für modernisierte KWK-Anlagen im Sinn des § 2 Nummer 18 , die nicht dem Anwendungsbereich des § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b unterfallen. Einer ... auf Zahlung eines Zuschlags nach den §§ 6 bis 8a und 13 sind abweichend von § 2 Nummer 14 thermodynamisch abgrenzbare Einheiten einer Dampfsammelschienen-KWK-Anlage (Blöcke) einer ... eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Betreiber der Blöcke dies ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1719
Artikel 3 EDL-GÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „ § 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden." b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt ... 31 von mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Megawatt gilt Absatz 1 entsprechend. § 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (3) Für Strom aus KWK-Anlagen, mit einer ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... erbringen kann, 32. „KWK-Anlage" jede KWK-Anlage im Sinn von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, 33. „Letztverbraucher" ... 43. „Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung" KWK-Strom im Sinn von § 2 Nummer 16 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, 44. ...

Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
Artikel 3 MietStrFG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 14 werden nach den Wörtern „an einem Standort gelten" die Wörter „in Bezug ...

Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 KWKNRG Folgeänderungen
... durch die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 2 Nummer 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt. 2. In Nummer 4 werden ... durch die Wörter „Wärmenetz im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt. 3. In Nummer 5 werden ... durch die Wörter „Kältenetz im Sinne des § 2 Nummer 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt. 4. In Nummer 6 werden ... Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Trasse im Sinne des § 2 Nummer 29 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt. (2) In § 5 Absatz ... 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt. 5. In § 118a ... 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" und nach den Wörtern „von der ... durch die Wörter „KWK-Anlage im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt. 2. In § 5 Nummer ... Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Strom im Sinne von § 2 Nummer 16 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt. 3. In § 9 Absatz 7 ... durch die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt. 2. In § 14 Absatz ... durch die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt. 3. In § 14 Absatz ... S. 2826)" durch die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 12 WaStNUG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... fällt" durch die Wörter „werden, fallen" ersetzt. 2. § 2 Nummer 28 wird wie folgt gefasst: „28. „stromkostenintensive Unternehmen" ... eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist oder für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026 eine Genehmigung nach dem ... Die Clearingstelle kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ... eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist und die vor dem 1. Januar 2023 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer ...

Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163
Artikel 1 2. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... mit Fernwärme. 2.21 Heizkraftwerk eine KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes . 2.22 Fernwärmenetz ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
§ 6 HkRNDV Ausstellung von Herkunftsnachweisen (vom 01.01.2017)
... die erzeugte Strommenge für den Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes von der zuständigen Stelle noch kein ...