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§ 1 - Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV)

V. v. 23.06.2022 BGBl. I S. 985 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.09.2022 BGBl. I S. 1507
Geltung ab 01.07.2022 bis 31.12.2022; FNA: 860-3-43 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld nach § 421c Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch



Die in § 421c Absatz 4 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 verlängert.





 

Frühere Fassungen von § 1 KugZuV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.09.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung
vom 15.09.2022 BGBl. I S. 1507

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 KugZuV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KugZuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KugZuV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung
V. v. 15.09.2022 BGBl. I S. 1507
Artikel 1 KugZuVÄndV
... vom 23. Juni 2022 (BGBl. I S. 985) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe „30. September 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2022" ...