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§ 2 - Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)

Artikel 10 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575, 578 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 473
Geltung ab 28.03.2020; FNA: 215-20 Zivilschutz
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§ 2 Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger



1Die Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Leistungsträger nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch, und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Leistungsträger) gewährleisten den Bestand der Einrichtungen, sozialen Dienste, Leistungserbringer und Maßnahmenträger, die als soziale Dienstleister im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs oder des Aufenthaltsgesetzes soziale Leistungen erbringen. 2Soziale Dienstleister in diesem Sinne sind alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die durch Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes beeinträchtigt sind und in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger nach Satz 1 zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch oder dem Aufenthaltsgesetz stehen. 3Maßnahmen nach Satz 2 sind hoheitliche Entscheidungen, die im örtlichen Tätigkeitsbereich von sozialen Dienstleistern unmittelbar oder mittelbar den Betrieb, die Ausübung, die Nutzung oder die Erreichbarkeit von Angeboten der sozialen Dienstleister beeinträchtigen. 4Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gewährleisten auch Leistungsträger nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch den Bestand sozialer Dienstleister, soweit diese Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 und § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung erbringen.





 

Frühere Fassungen von § 2 SodEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 9 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
aktuell vorher 29.05.2020Artikel 6 Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1055
aktuellvor 29.05.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 SodEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SodEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SodEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SodEG Umsetzung des Sicherstellungsauftrages (vom 01.01.2021)
... Leistungsträger erfüllen den besonderen Sicherstellungsauftrag nach § 2 durch Auszahlung von monatlichen Zuschüssen an die einzelnen sozialen Dienstleister für ... Dienstleister für den Zeitraum, in dem die sozialen Dienstleister durch Maßnahmen nach § 2 Satz 2 beeinträchtigt sind. Für die Berechnung der Zuschusshöhe wird ein ... Monatsdurchschnitt der im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 geleisteten Zahlungen in den in § 2 genannten Rechtsverhältnissen ermittelt; wurde das Rechtsverhältnis erst nach dem Monat ... den Leistungsträgern den Zeitpunkt der Beendigung der Beeinträchtigung nach § 2 Satz 3 unverzüglich ...
§ 4 SodEG Erstattungsanspruch (vom 19.03.2022)
... der Zuschussgewährung vorrangige Mittel aus 1. Rechtsverhältnissen nach § 2 Satz 2 , die vorbehaltlich der hoheitlichen Entscheidungen im Sinne von § 2 Satz 3 weiterhin ... nach § 2 Satz 2, die vorbehaltlich der hoheitlichen Entscheidungen im Sinne von § 2 Satz 3 weiterhin möglich sind, 2. Entschädigungen nach dem ...
§ 7 SodEG Verwaltungsverfahren und Rechtsweg (vom 01.01.2021)
... sozialen Dienstleister und dem Leistungsträger zugrundeliegende Rechtsverhältnis nach § 2 Satz 2 den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches folgt. (2) Für Streitigkeiten nach diesem ... und dem Leistungsträger über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis nach § 2 Satz 2 der Fall wäre. (3) Verfahren in Streitigkeiten, für die nach Absatz ...
§ 9 SodEG Ergänzende Bestimmungen für soziale Dienstleister im Bereich der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung (vom 29.05.2020)
... Die Umsetzung des Sicherstellungsauftrags nach § 3 durch Leistungsträger nach § 2 Satz 4 erfolgt durch von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam ... vorrangige Mittel gelten auch Vergütungen der Krankenkassen für Leistungen nach § 2 Satz 4 . Die benannte Krankenkasse leitet Erstattungen nach § 4 an die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 6 SozSchPG II Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
... vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ... und dem Leistungsträger über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis nach § 2 Satz 2 der Fall wäre. (2) Verfahren in Streitigkeiten, für die nach Absatz 1 die ... (1) Die Umsetzung des Sicherstellungsauftrags nach § 3 durch Leistungsträger nach § 2 Satz 4 erfolgt durch von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam ... 4. Als vorrangige Mittel gelten auch Vergütungen der Krankenkassen für Leistungen nach § 2 Satz 4 . Die benannte Krankenkasse leitet Erstattungen nach § 4 an die Liquiditätsreserve des ...

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Artikel 9 RBEGAnpG 2021 Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
... Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „zum Zeitpunkt des ... a) In Satz 1 werden die Wörter „ab dem maßgeblichen Zeitpunkt nach § 2 Satz 2" durch die Wörter „für den Zeitraum, in dem die sozialen Dienstleister ... „für den Zeitraum, in dem die sozialen Dienstleister durch Maßnahmen nach § 2 Satz 2 beeinträchtigt sind" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... Monatsdurchschnitt der im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 geleisteten Zahlungen in den in § 2 genannten Rechtsverhältnissen ermittelt; wurde das Rechtsverhältnis erst nach dem Monat ... den Leistungsträgern den Zeitpunkt der Beendigung der Beeinträchtigung nach § 2 Satz 3 unverzüglich mitzuteilen." 3. § 4 wird wie folgt geändert:  ... sozialen Dienstleister und dem Leistungsträger zugrundeliegende Rechtsverhältnis nach § 2 Satz 2 den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches folgt." c) Die bisherigen Absätze 1 ...