1Die Leistungsträger nach
§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Leistungsträger nach dem Fünften und
Elften Buch Sozialgesetzbuch, und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Leistungsträger) gewährleisten den Bestand der Einrichtungen, sozialen Dienste, Leistungserbringer und Maßnahmenträger, die als soziale Dienstleister im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs oder des
Aufenthaltsgesetzes soziale Leistungen erbringen.
2Soziale Dienstleister in diesem Sinne sind alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die durch Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des
Infektionsschutzgesetzes beeinträchtigt sind und in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger nach Satz 1 zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch oder dem
Aufenthaltsgesetz stehen.
3Maßnahmen nach Satz 2 sind hoheitliche Entscheidungen, die im örtlichen Tätigkeitsbereich von sozialen Dienstleistern unmittelbar oder mittelbar den Betrieb, die Ausübung, die Nutzung oder die Erreichbarkeit von Angeboten der sozialen Dienstleister beeinträchtigen.
4Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gewährleisten auch Leistungsträger nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch den Bestand sozialer Dienstleister, soweit diese Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach
§ 42 Absatz 2 Nummer 2 und
§ 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der
Frühförderungsverordnung erbringen.
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§ 4 SodEG Erstattungsanspruch (vom 19.03.2022) ... der Zuschussgewährung vorrangige Mittel aus 1. Rechtsverhältnissen nach § 2 Satz 2 , die vorbehaltlich der hoheitlichen Entscheidungen im Sinne von § 2 Satz 3 weiterhin ... nach § 2 Satz 2, die vorbehaltlich der hoheitlichen Entscheidungen im Sinne von § 2 Satz 3 weiterhin möglich sind, 2. Entschädigungen nach dem ...
Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Artikel 9 RBEGAnpG 2021 Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes ... Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „zum Zeitpunkt des ... a) In Satz 1 werden die Wörter „ab dem maßgeblichen Zeitpunkt nach § 2 Satz 2" durch die Wörter „für den Zeitraum, in dem die sozialen Dienstleister ... „für den Zeitraum, in dem die sozialen Dienstleister durch Maßnahmen nach § 2 Satz 2 beeinträchtigt sind" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... Monatsdurchschnitt der im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 geleisteten Zahlungen in den in § 2 genannten Rechtsverhältnissen ermittelt; wurde das Rechtsverhältnis erst nach dem Monat ... den Leistungsträgern den Zeitpunkt der Beendigung der Beeinträchtigung nach § 2 Satz 3 unverzüglich mitzuteilen." 3. § 4 wird wie folgt geändert: ... sozialen Dienstleister und dem Leistungsträger zugrundeliegende Rechtsverhältnis nach § 2 Satz 2 den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches folgt." c) Die bisherigen Absätze 1 ...