Das
Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.
- 2.
- § 6a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird nach dem Komma am Ende das Wort „und" eingefügt.
- bb)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- cc)
- Nummer 4 wird Nummer 3 und wird wie folgt gefasst:
- „3.
- bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben."
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn
- 1.
- bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
- 2.
- sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
- 3.
- kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat."
- c)
- In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „um 50 Prozent" durch die Wörter „um 45 Prozent" ersetzt.
- 3.
- In § 19 Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.
- 4.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
„(2) Die Regelung der erweiterten Zugangsmöglichkeit nach
§ 6a Absatz 1a ist bis zum 31. Dezember 2022 anzuwenden."
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden die Absätze 3 bis 9.
- 5.
- In § 22 werden nach dem Wort „(Kinderzuschlag)" die Wörter „und insbesondere über die Auswirkungen der erweiterten Zugangsmöglichkeit zum Kinderzuschlag nach § 6a Absatz 1a" eingefügt.
G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
Artikel 15 SoMiBG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 ...