Artikel 2 - Starke-Familien-Gesetz (StaFamG)

Artikel 2 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 BKGG § 5, § 6a, § 19, § 20, § 22

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.

2.
§ 6a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird nach dem Komma am Ende das Wort „und" eingefügt.

bb)
Nummer 3 wird aufgehoben.

cc)
Nummer 4 wird Nummer 3 und wird wie folgt gefasst:

„3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,

2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und

3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat."

c)
In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „um 50 Prozent" durch die Wörter „um 45 Prozent" ersetzt.

3.
In § 19 Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

4.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

„(2) Die Regelung der erweiterten Zugangsmöglichkeit nach § 6a Absatz 1a ist bis zum 31. Dezember 2022 anzuwenden."

b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden die Absätze 3 bis 9.

5.
In § 22 werden nach dem Wort „(Kinderzuschlag)" die Wörter „und insbesondere über die Auswirkungen der erweiterten Zugangsmöglichkeit zum Kinderzuschlag nach § 6a Absatz 1a" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 2 StaFamG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 StaFamG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StaFamG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 StaFamG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Juli 2019 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 1 tritt am Tag nach der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
Artikel 15 SoMiBG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 ...


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