Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG)

Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404
Geltung ab 15.07.2021; FNA: 29-49 Statistik
| |

§ 5 Datenübermittlung durch die Registerbehörde



(1) 1Die Registerbehörde darf an folgende öffentliche Stellen zu folgenden Zwecken für die Anlässe nach Absatz 2 Unternehmensbasisdaten übermitteln:

1.
an die Registergerichte zur Pflege der Daten des Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters,

2.
an die Landesjustizverwaltungen zur Verknüpfung mit den Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister,

3.
an die das Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs führende Stelle zur Pflege der Daten des Unternehmensregisters,

4.
für Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen gegen Unternehmen nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz und der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) (CPC-Verordnung) an die nach § 2 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes zuständigen Behörden und die zentrale Verbindungsstelle nach § 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes,

5.
an das Bundesamt für Justiz

a)
zur Pflege der Daten des Gewerbezentralregisters nach § 149 der Gewerbeordnung,

b)
zur Durchführung von

aa)
Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit den §§ 335b, 339 Absatz 3 oder den §§ 340o, 341o, 341y oder 342p des Handelsgesetzbuchs, mit § 21 des Publizitätsgesetzes, mit § 49 des D-Markbilanzgesetzes, mit § 31 des Vermögensanlagengesetzes, mit den §§ 6c oder 28l des Energiewirtschaftsgesetzes, mit § 8 des Telekommunikationsgesetzes oder mit § 123 Absatz 1, § 148 Absatz 1 oder § 160 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

bb)
Bußgeldverfahren aufgrund der §§ 334, 341x oder 342o des Handelsgesetzbuchs, des § 20 des Publizitätsgesetzes, des § 48 des D-Markbilanzgesetzes, des § 30 des Vermögensanlagengesetzes, des § 405 des Aktiengesetzes, des § 87 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, des § 152 des Genossenschaftsgesetzes, des § 145 des Markengesetzes oder des § 4 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes,

cc)
Verwaltungsverfahren nach § 4a Absatz 2 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes,

dd)
Vollstreckungsverfahren, in denen das Bundesamt für Justiz Vollstreckungsbehörde nach § 2 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes ist,

ee)
Verfahren zur Eintragung in die Listen nach den §§ 4 und 4d des Unterlassungsklagengesetzes und nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie Verfahren zur Überprüfung der Eintragungen in diesen Listen,

6.
an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. zur Pflege der Daten im zentralen Unternehmerverzeichnis der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch),

7.
an das Bundeszentralamt für Steuern zur Pflege der Daten in der Wirtschafts-Identifikationsnummer-Datenbank (§ 139c der Abgabenordnung),

8.
an die Deutsche Bundesbank zur Speicherung und zur Verwendung im Datenregister der Europäischen Zentralbank über Institute und verbundene Unternehmen,

9.
an die Bundesagentur für Arbeit zur Pflege der Daten in den Datenbeständen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 18i Absatz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch geführt werden,

10.
an die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit Zustimmung des Bundesrates nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes bestimmte öffentliche Stelle zur Verwendung in einem Organisationskonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und

11.
an das Statistische Bundesamt zur Pflege des Unternehmensregisters für statistische Verwendungszwecke nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes.

2Die Registerbehörde darf an öffentliche Stellen nach Satz 1 nur Unternehmensbasisdaten zu denjenigen Unternehmen nach § 3 Absatz 1 übermitteln, für deren Daten die öffentliche Stelle nach den für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitungsbefugt ist.

(2) 1Die Registerbehörde übermittelt anlassbezogen an die öffentlichen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 bis 9 und 11 in automatisierten Verfahren Unternehmensbasisdaten aufgrund folgender Ereignisse:

1.
einmalig nach Errichtung des Basisregisters nach § 1 Absatz 1,

2.
regelmäßig und wiederkehrend bei Neugründung, Änderung oder Beendigung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1.

2Die öffentlichen Stellen nach Satz 1 sind berechtigt, von der Registerbehörde durch automatisierte Verfahren Unternehmensbasisdaten zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.

(3) 1Die Registerbehörde übermittelt den öffentlichen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 10 auf Ersuchen durch ein automatisiertes Abrufverfahren Unternehmensbasisdaten, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. 2Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende öffentliche Stelle. 3Die Registerbehörde überprüft die Zulässigkeit der Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren sowie wenn dazu Anlass besteht.

(4) Unternehmensbasisdaten eines Unternehmens im Sinne von § 3 Absatz 1 dürfen zur Verwendung in dessen Organisationskonto abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und Absatz 3 nur mit vorheriger Einwilligung des Unternehmens übermittelt und abgerufen werden.





 

Frühere Fassungen von § 5 UBRegG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404
aktuell vorher 13.10.2023Artikel 12 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
aktuell vorher 22.06.2023Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
vom 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
aktuellvor 22.06.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 UBRegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 UBRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UBRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 UBRegG Errichtung, Betrieb und Zweck des Registers über Unternehmensbasisdaten
... Foundation her und dient damit 1. der Unterstützung öffentlicher Stellen nach § 5 Absatz 1 , indem zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Qualität ihrer gespeicherten Daten ... der Verringerung der erneuten oder mehrfachen Beibringung von bei öffentlichen Stellen nach § 5 Absatz 1 bereits vorhandenen Daten durch die betroffenen Unternehmen nach § 3 Absatz 1. (3) ...
§ 2 UBRegG Bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen
... Unternehmen. (3) Die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 dürfen die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen in ihren Registern oder ...
§ 10 UBRegG Rechtsverordnungsermächtigung (vom 29.12.2023)
... und organisatorischer Standards der Datenübermittlungen nach den §§ 4 und 5 und 6. die Bestimmung einzelner anderer öffentlicher Stellen und jeweils ...
 
Zitat in folgenden Normen

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 136b SGB VII Verarbeitung zu Zwecken des Unternehmensbasisdatenregisters (vom 01.01.2023)
... Wirtschaftsnummer nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes darf zu den in § 5 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken im zentralen Dateisystem nach § 136a Absatz 1 Satz 5 gespeichert ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404
Artikel 1 1. UBRegGÄndG Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
... „Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts-" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „Genossenschafts-" das Wort „, Gesellschafts-" ...

Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506, 4455
Artikel 2 UBRegGEG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... Wirtschaftsnummer nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes darf zu den in § 5 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken im zentralen Dateisystem nach § 136a Absatz 1 Satz 5 gespeichert ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
Artikel 3 EStOffRLUG Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
... § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 12 VRUG Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
... § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 ...