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§ 2 - Wärmeplanungsgesetz (WPG)

§ 2 Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung



(1) Der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen soll im bundesweiten Mittel ab dem 1. Januar 2030 50 Prozent betragen.

(2) Wärmenetze sollen zur Verwirklichung einer möglichst kosteneffizienten klimaneutralen Wärmeversorgung ausgebaut werden und die Anzahl der Gebäude, die an ein Wärmenetz angeschlossen sind, soll signifikant gesteigert werden.

(3) 1Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die in ein Wärmenetz gespeist wird, von erforderlichen Nebenanlagen sowie von Wärmenetzen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. 2Bis die leitungsgebundene Wärmeversorgung im Bundesgebiet nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beruht, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2040, sollen die Anlagen im Sinne von Satz 1 als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. 3Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden. 4Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2030 über die Anwendung dieser Regelung. 5Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.

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Zitierungen von § 2 WPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 WPG Evaluation
... wird die Wirkung der Regelungen zur Wärmeplanung und die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 , der Zwischenziele zur Dekarbonisierung der Wärmenetze nach § 29 Absatz 1 sowie der ... 5. ob auf der Grundlage der Pläne nach § 32 die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie der Zwischenziele nach § 29 Absatz 1 gewährleistet ist, 6. die ... nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind, c) zur Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie des Zwischenziels nach § 29 Absatz 1 Nummer 1, d) die Notwendigkeit und der ...