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§ 2 - Wärmeplanungsgesetz (WPG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 10 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 754-36 Energieversorgung
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§ 2 Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung



(1) Der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen soll im bundesweiten Mittel ab dem 1. Januar 2030 50 Prozent betragen.

(2) Wärmenetze sollen zur Verwirklichung einer möglichst kosteneffizienten klimaneutralen Wärmeversorgung ausgebaut werden und die Anzahl der Gebäude, die an ein Wärmenetz angeschlossen sind, soll signifikant gesteigert werden.

(3) 1Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die in ein Wärmenetz gespeist wird, von erforderlichen Nebenanlagen sowie von Wärmenetzen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. 2Bis die leitungsgebundene Wärmeversorgung im Bundesgebiet nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beruht, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2045, sollen die Anlagen im Sinne von Satz 1 als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. 3Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden. 4Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2030 über die Anwendung dieser Regelung. 5Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.





 

Frühere Fassungen von § 2 WPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2025Artikel 9 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 WPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 WPG Evaluation
... wird die Wirkung der Regelungen zur Wärmeplanung und die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 , der Zwischenziele zur Dekarbonisierung der Wärmenetze nach § 29 Absatz 1 sowie der ... 5. ob auf der Grundlage der Pläne nach § 32 die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie der Zwischenziele nach § 29 Absatz 1 gewährleistet ist, 6. die ... nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind, c) zur Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie des Zwischenziels nach § 29 Absatz 1 Nummer 1, d) die Notwendigkeit und der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348
Artikel 9 GeoBGuaÄndG Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
... 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2040" durch die Angabe „2045" ...