(1) 1Dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss sind zur Entscheidung vorzulegen
- 1.
- Garantien nach § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes mit einer Garantiesumme von mindestens 500 Millionen Euro sowie Anträge von Unternehmen nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes
- 2.
- Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes durch den
- a)
- Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen und Wandelanleihen von insgesamt mindestens 200 Millionen Euro oder
- b)
- Erwerb von Anteilen an Unternehmen und die Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigenkapitals dieser Unternehmen mit einem Erwerbspreis von mindestens 200 Millionen Euro sowie
- 3.
- Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 Absatz 2 Satz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes.
2Bei mehreren parallelen Maßnahmen aufgrund eines Antrages wird für jede Maßnahme die Gesamtsumme der parallelen Maßnahmen (Garantiesumme und Erwerbspreise) zu Grunde gelegt.
(2) 1Dem Bundesministerium der Finanzen sind zur Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorzulegen:
- 1.
- Garantien nach § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes ab einer Garantiesumme von 100 Millionen Euro
- 2.
- alle Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes durch
- a)
- Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen und Wandelanleihen, oder
- b)
- Erwerb von Anteilen an Unternehmen und die Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigenkapitals dieser Unternehmen,
- 3.
- Entscheidungen über Garantien nach § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes, die das Bundesministerium der Finanzen oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 2 Absatz 4 an sich gezogen haben,
soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss nach Absatz 1 fallen.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
1Die Kreditanstalt für Wiederaufbau entscheidet über alle Anträge von Unternehmen auf Übernahme von Garantien nach
§ 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes, die nicht unter Absatz 1 oder Absatz 2 fallen.
2Vor einer Entscheidung hat die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen können die Entscheidung über Anträge nach Absatz 3 an sich ziehen.
V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2058; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 48