§ 2 - Waffenregistergesetz (WaffRG)

Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184 (Nr. 7)
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7133-6 Waffen
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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Waffenregister im Sinne dieses Gesetzes ist das Nationale Waffenregister.

(2) Waffenbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 40 Absatz 4, den §§ 48, 49 und 57 Absatz 1 Satz 4 des Waffengesetzes zuständigen Behörden.

(3) Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Waffen und wesentliche Teile, die nach den §§ 37 bis 37d des Waffengesetzes einer Anzeigepflicht unterfallen sowie

2.
Waffen, für die eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes erteilt wird.

(4) Waffenrechtliche Erlaubnisse im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Erlaubnisse, die zum Erwerb und Besitz von Waffen berechtigen, nach:

a)
§ 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,

b)
§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes,

c)
§ 10 Absatz 2 Satz 2 des Waffengesetzes,

d)
§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,

e)
§ 26 Absatz 1 des Waffengesetzes,

f)
§ 27 Absatz 1 Satz 3 des Waffengesetzes,

g)
§ 32 Absatz 6 des Waffengesetzes sowie

h)
§ 40 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes,

2.
sonstige waffenrechtliche Erlaubnisse nach:

a)
§ 10 Absatz 3 des Waffengesetzes,

b)
§ 10 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes,

c)
§ 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes,

d)
§ 10 Absatz 5 oder § 16 Absatz 3 des Waffengesetzes,

e)
§ 11 Absatz 1 des Waffengesetzes,

f)
§ 21a des Waffengesetzes,

g)
§ 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Waffengesetzes,

h)
§ 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,

i)
§ 30 des Waffengesetzes,

j)
§ 32 Absatz 1 des Waffengesetzes,

k)
§ 42 Absatz 2 des Waffengesetzes sowie

3.
die Anerkennung nach § 3 Absatz 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung,

4.
die Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes und

5.
die Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes.

(5) Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Anträge auf erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Waffenbehörde und

2.
Benennungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes.

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Zitierungen von § 2 WaffRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WaffRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 WaffRG Speicherfristen
...  1. § 5 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5, 6 und 8 jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 1, 4 und 5 oder 2. § 5 Nummer 7 oder Nummer 9. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, ... 2. § 5 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5 sowie Nummer 6 in Verbindung mit a) § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a bis g und k sowie Nummer 3 : 20 Jahre nach Erledigung der Erlaubnis, b) § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe h bis ... 2 Buchstabe a bis g und k sowie Nummer 3: 20 Jahre nach Erledigung der Erlaubnis, b) § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe h bis j : 30 Jahre nach Erteilung, 3. § 5 Nummer 3 Buchstabe c: nach Ablauf von zehn Jahren ...


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