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§ 1 - Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WasserstoffBG)
Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Geltung ab 02.04.2026; FNA: 752-17 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 02.04.2026; FNA: 752-17 Elektrizität und Gas
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§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
§ 1 wird in 5 Vorschriften zitiert
1Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Auf- und Ausbau einer Infrastruktur für die Erzeugung, die Speicherung, den Import und den Transport von Wasserstoff. 2Dieses Gesetz soll insbesondere zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele einen zentralen Beitrag zum Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft leisten. 3Ziel ist es, die Versorgung mit Wasserstoff sicherzustellen.
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Zitierungen von § 1 WasserstoffBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WasserstoffBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WasserstoffBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 WasserstoffBG Beschleunigtes Vergabeverfahren
... Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 und des überragenden öffentlichen Interesses nach § 4 zwingende Gründe des ...
§ 7 WasserstoffBG Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren
... Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer auch den Zweck nach § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu berücksichtigen. ... über die vorzeitige Gestattung des Zuschlags sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu berücksichtigen. ... 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu berücksichtigen. ... insbesondere beim vorläufigen Rechtsschutz, unter Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 sowie des überragenden öffentlichen Interesses nach § 4 zu treffen. ...
Zitat in folgenden Normen
Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
§ 5 WindSeeG Gegenstand des Flächenentwicklungsplans (vom 02.04.2026)
... und deren Bedeutung für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit nach § 1 Absatz 3 sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende ...
§ 69 WindSeeG Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung (vom 02.04.2026)
... und deren Bedeutung für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit nach § 1 Absatz 3 sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende ...
§ 79 WindSeeG Überwachung der Einrichtungen (vom 02.04.2026)
... und deren Bedeutung für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit nach § 1 Absatz 3 sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende ...
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