§ 309 Mitteilungen an die Meldebehörde
1Wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, der sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, so hat das Gericht dies der Meldebehörde unter Angabe des Betreuers mitzuteilen. 2Eine Mitteilung hat auch zu erfolgen, wenn der Einwilligungsvorbehalt nach Satz 1 aufgehoben wird oder ein Wechsel in der Person des Betreuers eintritt.
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Zitat in folgenden NormenErwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz (ErwSÜAG)
Artikel 1 G. v. 17.03.2007 BGBl. I S. 314, 2009 II S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 8 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 8 VBRRefG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vom 01.07.2022) ... Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren". j) Die Angabe zu § 309 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 309 Mitteilungen an die ... j) Die Angabe zu § 309 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 309 Mitteilungen an die Meldebehörde § 309a Mitteilungen an die ... Angabe „§§ 1814 bis 1881" ersetzt. 35. Die Überschrift des § 309 wird wie folgt gefasst: „§ 309 Mitteilungen an die ... 35. Die Überschrift des § 309 wird wie folgt gefasst: „ § 309 Mitteilungen an die Meldebehörde". 36. Nach § 309 wird folgender § ... „§ 309 Mitteilungen an die Meldebehörde". 36. Nach § 309 wird folgender § 309a eingefügt: „§ 309a Mitteilungen an die ...
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