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§ 30 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)

V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962 (Nr. 22)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-22 Beamte

§ 30 Durchführung der Klausuren



(1) Jede Klausur ist mindestens eine Woche vor der Durchführung anzukündigen.

(2) 1Die Klausuren werden von der oder dem Lehrenden entsprechend § 55 bewertet. 2Die Lehrenden legen die bewerteten Leistungen der Leitung der jeweiligen Ausbildungs- oder Lehreinrichtung vor. 3Die Leitung kann die Bewertungen ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen. 4Eine Änderung ist schriftlich zu begründen.

(3) Spätestens eine Woche vor Beginn der Laufbahnprüfung sollen alle Klausuren geschrieben worden sein.

 
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