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Abschnitt 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)

V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962 (Nr. 22)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-22 Beamte

Abschnitt 4 Klausuren und Bewertungen

§ 29 Klausuren in den Lehrgängen



(1) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben jeweils eine Klausur in den Lehrgängen

1.
„Technische Aufklärung I",

2.
„Technische Aufklärung II Bundeswehr" beziehungsweise „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst",

3.
„Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" und

4.
„Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst".

(2) Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung (§ 23 Absatz 3) bestimmt die Aufgaben für die Klausuren.

(3) Die Ausbildungs- oder Lehreinrichtung legt für jede Klausur einen einheitlichen Bewertungsmaßstab fest.

(4) Für jede Klausur steht den Anwärterinnen und Anwärtern eine Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden zur Verfügung.


§ 30 Durchführung der Klausuren



(1) Jede Klausur ist mindestens eine Woche vor der Durchführung anzukündigen.

(2) 1Die Klausuren werden von der oder dem Lehrenden entsprechend § 55 bewertet. 2Die Lehrenden legen die bewerteten Leistungen der Leitung der jeweiligen Ausbildungs- oder Lehreinrichtung vor. 3Die Leitung kann die Bewertungen ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen. 4Eine Änderung ist schriftlich zu begründen.

(3) Spätestens eine Woche vor Beginn der Laufbahnprüfung sollen alle Klausuren geschrieben worden sein.


§ 31 Nachholen von Klausuren



(1) Können Anwärterinnen und Anwärter an einer Klausur nicht teilnehmen und sie nicht innerhalb des Lehrgangs nachholen, erhalten sie Gelegenheit, die Klausur zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung nachzuschreiben.

(2) Wird die Klausur ohne ausreichende Entschuldigung nicht bis zum Tag der schriftlichen Prüfung der Laufbahnprüfung geschrieben, gilt sie als mit „ungenügend" (0 Rangpunkte) bewertet.


§ 32 Zeugnis je Lehrgang



Nach Beendigung jedes Lehrgangs stellt die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung der Anwärterin oder dem Anwärter ein Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der Klausuren aufgeführt werden.


§ 33 Zusammenfassendes Zeugnis der Lehrgänge



(1) Nach Beendigung der Lehrgänge nach den §§ 24 bis 27 stellt die oder der Ausbildungsbeauftragte der Anwärterin oder dem Anwärter ein zusammenfassendes Zeugnis über die Ergebnisse der einzelnen Klausuren aus.

(2) Die oder der Ausbildungsbeauftragte führt die Ergebnisse der Klausuren mit Angabe der Rangpunkte zusammen und ermittelt die Durchschnittsrangpunktzahl entsprechend § 55.

(3) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl zählt jede Klausur einfach.


§ 34 Verhinderung, Ordnungsverstöße



(1) Die §§ 53 und 54 gelten entsprechend.

(2) Über die Folgen von Ordnungsverstößen entscheidet die Leitung der jeweiligen Ausbildungs- und Lehreinrichtung oder eine von ihr beauftragte Stelle.


§ 35 Bewertungen während der praktischen Ausbildung



(1) Für jeden Praktikumsabschnitt, für den im Ausbildungsrahmenplan mindestens vier Wochen vorgesehen sind, erhalten die Anwärterinnen und Anwärter von den Ausbildenden eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen und ihres Befähigungsstandes entsprechend § 55.

(2) 1Der Entwurf der Bewertung wird mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen. 2Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen. 3Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu der Bewertung schriftlich Stellung nehmen.


§ 36 Zusammenfassendes Zeugnis der praktischen Ausbildung



(1) Nach Beendigung der praktischen Ausbildung stellt die oder der Ausbildungsbeauftragte der Anwärterin oder dem Anwärter ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der einzelnen Bewertungen und die Durchschnittsrangpunktzahl aufgeführt werden.

(2) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl entsprechend § 55 zählen alle bewerteten praktischen Ausbildungsabschnitte einfach.