(1) Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene und hat der Anlagenbetreiber nicht bereits im Rahmen eines Gebotsverfahrens eine wirksame Dampfsammelschienenzuordnung nach
§ 13 vorgenommen, kann er auch im Rahmen des Verfahrens der Reihung die Hauptanlagenteile dieser Anlage zu Dampfsammelschienenblöcken nach
§ 13 zuordnen und damit von anderen Dampfsammelschienenblöcken derselben Anlage abgrenzen.
(2)
1§ 13 Absatz 1, 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur die Angaben nach
§ 13 Absatz 2 für jeden Dampfsammelschienenblock mitteilen muss und die Zuordnung spätestens mit der Veröffentlichung der Liste nach
§ 29 Absatz 5 wirksam wird.
2Er hat die Zuordnung zu einer Dampfsammelschiene der Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach
§ 29 Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen.
(3) Die durch den Anlagenbetreiber getroffene ordnungsgemäße Zuordnung im Rahmen des Verfahrens der Reihung behält dauerhaft ihre Wirksamkeit, auch für eine Teilnahme an späteren Ausschreibungen.
§ 29 KVBG Verfahren der Reihung durch die Bundesnetzagentur (vom 10.12.2020) ... kann er im Verfahren der Reihung die Hauptanlagenteile dieser Anlage nach Maßgabe des § 30 Dampfsammelschienenblöcken zuordnen und damit von anderen Dampfsammelschienenblöcken ... bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1, darf er eine Zuordnung nach § 30 in Verbindung mit § 13 nicht mehr vornehmen. (4) Die Bundesnetzagentur ... Bundesnetzagentur erstellt auf der Grundlage der Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 und § 30 sowie unter Anwendung von § 31 eine Liste der Steinkohleanlagen, denen als ...
§ 51 KVBG Verbot der Kohleverfeuerung (vom 27.07.2021) ... Anlagenbetreiber, der eine wirksame Zuordnung zu einer Dampfsammelschiene nach § 13 oder nach § 30 vorgenommen hat, muss nach Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung technisch sicherstellen, ...