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§ 31 - Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 754-31 Energieversorgung
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§ 31 Investitionen in Steinkohleanlagen



(1) 1Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei der Erstellung der Reihung nach § 29 Investitionen in eine Steinkohleanlage, deren Umfang in einer nach Absatz 2 Satz 2 testierten Aufstellung nachgewiesen worden ist und die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2019 nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Bilanz des Anlagenbetreibers erstmalig als fertiggestellte Sachanlagen des Anlagevermögens aktiviert worden sind. 2Soweit Investitionen unterjährig erfolgt sind, gelten sie als am 1. Januar des jeweiligen Jahres aktiviert. 3Berücksichtigungsfähig sind nur Investitionen in die Hauptanlagenteile nach § 3 Nummer 17. 4Die erste Investition in eine Steinkohleanlage, die für deren Errichtung und Inbetriebnahme getätigt wurde, ist keine Investition im Sinne des Absatzes 1 und wird im Verfahren zur Korrektur des Inbetriebnahmedatums nach den Absätzen 2, 3, 4 und 5 nicht berücksichtigt.

(2) 1Für jede Steinkohleanlage, für die eine Investition nach Absatz 1 geltend gemacht wird, ist spätestens zum Zeitpunkt nach § 29 Absatz 2 durch den Anlagenbetreiber eine Aufstellung mit folgenden Angaben zu der Investition oder zu den Investitionen in die Steinkohleanlage vorzulegen:

1.
Bezeichnung der Investition,

2.
Zuordnung der Investition zu einer Steinkohleanlage,

3.
Kalenderjahr der erstmaligen Aktivierung der Investition als Anlagevermögen in der Bilanz des Anlagenbetreibers und

4.
die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Investition, mit denen sie als Anlagevermögen in der Bilanz des Anlagenbetreibers aktiviert worden ist.

2Die Aufstellung nach Satz 1 ist von dem Prüfer zu testieren, der nach den jeweils anzuwendenden Vorschriften Abschlussprüfer des Jahresabschlusses des Anlagenbetreibers ist. 3Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Testat anzufertigen. 4Für die Prüfung nach Satz 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs sowie § 55 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die Bundesnetzagentur bildet für die nach Absatz 1 geltend gemachten Investitionen jeweils einen kalkulatorischen Restwert zum 31. Dezember 2019. 2Dazu nimmt die Bundesnetzagentur eine jährliche, lineare kalkulatorische Abschreibung basierend auf einer kalkulatorischen Abschreibungsdauer von 15 Jahren vor. 3Die Summe der Restwerte der Investitionen in eine Steinkohleanlage setzt die Bundesnetzagentur in das Verhältnis zu der Nettonennleistung der Steinkohleanlage (korrigierter Investitionswert).

(4) Die Bundesnetzagentur passt das Datum der Inbetriebnahme auf Grundlage des korrigierten Investitionswertes an, indem sie

1.
für korrigierte Investitionswerte, die mindestens 5 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue Steinkohleanlage in Höhe von 1.500.000 Euro pro Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetriebnahme zwölf Monate addiert,

2.
für korrigierte Investitionswerte, die mindestens 7,5 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue Steinkohleanlage in Höhe von 1.500.000 Euro pro Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetriebnahme 18 Monate addiert,

3.
für korrigierte Investitionswerte, die mindestens 10 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue Steinkohleanlage in Höhe von 1.500.000 Euro pro Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetriebnahme 24 Monate addiert und

4.
für korrigierte Investitionswerte, die mindestens 15 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue Steinkohleanlage in Höhe von 1.500.000 Euro pro Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetriebnahme 36 Monate addiert.

(5) Für die Berechnung des angepassten Datums der Inbetriebnahme sind die §§ 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 31 KVBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 26 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 3a Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
aktuellvor 10.12.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 KVBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 KVBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KVBG Begriffsbestimmungen (vom 10.12.2020)
... der Steinkohleanlage nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt vorbehaltlich der Regelung in § 31 nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme; im Fall eines ...
§ 29 KVBG Verfahren der Reihung durch die Bundesnetzagentur (vom 10.12.2020)
... einheitliches Wirtschaftsprüfertestat über zu berücksichtigende Investitionen nach § 31 Absatz 1 und 4. rechtswirksame immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Absatz 1 und ... der Grundlage der Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 und § 30 sowie unter Anwendung von § 31 eine Liste der Steinkohleanlagen, denen als Hauptenergieträger Steinkohle zugeordnet ist, mit ... Sofern für eine Steinkohleanlage ein korrigiertes Datum der Inbetriebnahme nach § 31 vorliegt, ist dieses bei der Reihung maßgeblich. (5) Die ... und 6. korrigiertes Datum der Inbetriebnahme aufgrund einer Maßnahme nach § 31 . Die Daten der Inbetriebnahme in der Reihung sind eine Woche nach der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 26 FISG Änderung weiterer Gesetze
... (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66)" ersetzt. (2) In § 31 Absatz 2 Satz 4 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Dezember ...

Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 3a WindSeeGuaÄndG Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
... kann für das Verfahren der Reihung Formatvorgaben machen." 6. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „als ...