§ 30 - Mindeststeuergesetz (MinStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 30 Ausnahme für Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr


§ 30 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr, einschließlich anerkannter Neben- und Hilfsgeschäfte, werden bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts nicht berücksichtigt, wenn die Geschäftseinheit nachweist, dass die strategische oder kaufmännische Geschäftsleitung sämtlicher betroffener Seeschiffe tatsächlich von dem Steuerhoheitsgebiet aus erfolgt, in dem die Geschäftseinheit belegen ist.

(2) 1Absatz 1 gilt für Gewinne oder Verluste, die eine Geschäftseinheit aus den folgenden Tätigkeiten erzielt:

1.
Beförderungsleistungen auf einem Seeschiff im internationalen Seeverkehr,

2.
Beförderungsleistungen auf einem Seeschiff im internationalen Seeverkehr im Rahmen eines Slot-Charter-Vertrags,

3.
Vermietung eines für die Beförderungsleistung im internationalen Seeverkehr eingesetzten, vollständig ausgerüsteten und bemannten Seeschiffs auf Charter-Basis,

4.
Vermietung eines für die Beförderungsleistung im internationalen Seeverkehr eingesetzten Seeschiffs an eine andere Geschäftseinheit (Bareboat-Charter),

5.
Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle für die Beförderungsleistung im internationalen Seeverkehr und

6.
Verkauf eines Seeschiffs, welches mindestens ein Jahr für die Beförderungsleistung im internationalen Seeverkehr genutzt und von der Geschäftseinheit gehalten wurde.

2Satz 1 gilt nicht für Gewinne oder Verluste, die aus der Beförderung auf Binnenwasserstraßen in demselben Steuerhoheitsgebiet erzielt werden.

(3) 1Neben- und Hilfsgeschäfte im Sinne dieses Paragraphen, wenn sie hauptsächlich im Zusammenhang mit Beförderungsleistungen mit Seeschiffen im internationalen Seeverkehr stehen, sind die folgenden Tätigkeiten:

1.
Vermietung eines Seeschiffs an ein anderes Schifffahrtsunternehmen, das keine Geschäftseinheit ist, für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren (Bareboat-Charter-Basis),

2.
Verkauf von durch andere Schifffahrtsunternehmen ausgestellten Fahrkarten für den inländischen Teil einer internationalen Fahrt,

3.
Vermietung und kurzfristige Lagerung von Containern, einschließlich der Kompensationen für die verspätete Rückgabe von Containern,

4.
Erbringung von Dienstleistungen für andere Schifffahrtsunternehmen durch Ingenieure, Wartungspersonal, Ladearbeiter, Bewirtungs- und Kundendienstpersonal und

5.
Kapitalerträge, die aus Investitionen stammen, die für die Ausübung der Tätigkeit für den Betrieb von Seeschiffen im internationalen Seeverkehr erforderlich sind.

2Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 einer Geschäftseinheit setzen auch Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 2 derselben Geschäftseinheit voraus.

(4) 1Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 2 oder 3 stehen, sind direkt zuzuordnen. 2Aufwendungen, die nur in mittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind entsprechend dem Verhältnis der Umsatzerlöse der Geschäftseinheit aus diesen Tätigkeiten zu ihren Gesamtumsatzerlösen zuzuordnen.

(5) Die Gewinne oder Verluste im Sinne des Absatzes 3 sind abweichend von Absatz 1 nicht auszunehmen, soweit sie insgesamt den Betrag von 50 Prozent der Gewinne oder Verluste nach Absatz 2 dieser Geschäftseinheiten in demselben Steuerhoheitsgebiet übersteigen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 353 m.W.v. 24. Dezember 2025

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Frühere Fassungen von § 30 MinStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2025Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353

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Zitierungen von § 30 MinStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 MinStG Hinzurechnungen und Kürzungen (vom 24.12.2025)
... vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund von sektorspezifischen Ermittlungsgrundsätzen ( §§ 30 bis 33), 12. vermehrt oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund der ...
§ 59 MinStG Berücksichtigungsfähige Beschäftigte und berücksichtigungsfähige Lohnkosten (vom 28.12.2023)
... worden sind, und 2. Lohnkosten, die den auszunehmenden Gewinnen oder Verlusten nach § 30 zuzuordnen sind. (3) Lohnkosten nach Absatz 2 Satz 1 werden anteilig ...
§ 60 MinStG Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte (vom 24.12.2025)
... Buchwerte materieller Vermögenswerte, die bei der Erzielung von Gewinnen oder Verlusten nach § 30 eingesetzt werden; Buchwerte materieller Vermögenswerte, die § 30 Absatz 3 zugeordnet ... oder Verlusten nach § 30 eingesetzt werden; Buchwerte materieller Vermögenswerte, die § 30 Absatz 3 zugeordnet sind, werden berücksichtigt, soweit die mit ihnen erzielten Gewinne oder Verluste ... berücksichtigt, soweit die mit ihnen erzielten Gewinne oder Verluste über die nach § 30 Absatz 5 festgelegte Obergrenze hinausgehen. Bei Mietleasing dürfen die Buchwerte ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Artikel 1 MindStAnpG Änderung des Mindeststeuergesetzes
... „Gesamtbetrag," durch die Angabe „Gesamtbetrag" ersetzt. 11. In § 30 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „stehen" durch die Angabe „stehen," ersetzt. 12. ...


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