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Teil 3 - Mindeststeuergesetz (MinStG)


Teil 3 Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts

Abschnitt 1 Grundlagen der Mindeststeuer-Gewinnermittlung

§ 15 Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust



(1) 1Der Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust ist der für Konsolidierungszwecke aus den Rechnungslegungsdaten der jeweiligen Geschäftseinheit abgeleitete und an konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln angeglichene Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag vor Konsolidierungsanpassungen und Zwischenergebniseliminierungen (Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag), korrigiert um die in § 18 bezeichneten Beträge. 2Auswirkungen aus der Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden bei einer Geschäftseinheit, die aufgrund der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultieren, dürfen nicht berücksichtigt werden. 3Satz 2 gilt nicht, wenn der Beteiligungserwerb vor dem 1. Dezember 2021 stattfand und es der Unternehmensgruppe nicht möglich ist, den Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag ausgehend vom nicht angepassten Buchwert der beim Unternehmenszusammenschluss übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden zu bestimmen.

(2) Ist es im Einzelfall unverhältnismäßig, den Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit auf der Grundlage des für die Aufstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft maßgeblichen Rechnungslegungsstandards zu ermitteln, kann auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr nach anderen anerkannten Rechnungslegungsstandards oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard ermittelt werden, vorausgesetzt, dass

1.
der Jahresabschluss der Geschäftseinheit auf Grundlage dieses Rechnungslegungsstandards aufgestellt wurde,

2.
die im Jahresabschluss enthaltenen Informationen ordnungsgemäß sind und

3.
permanente Differenzen, sofern sie aggregiert mehr als 1 Million Euro betragen und aus den verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften bestimmter Ertrags- oder Aufwandspositionen oder Transaktionen des Rechnungslegungsstandstandards der Geschäftseinheit resultieren, so angepasst werden, dass sie den Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften der obersten Muttergesellschaft entsprechen.


§ 16 Betragsmäßige und fremdvergleichskonforme Anpassungen



(1) 1Geschäftsvorfälle zwischen in verschiedenen Steuerhoheitsgebieten belegenen Geschäftseinheiten, die in den Jahresabschlüssen der jeweiligen Geschäftseinheiten nicht in derselben Höhe erfasst sind oder nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, sind dahingehend anzupassen, dass sie betragsmäßig korrespondieren und dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. 2Satz 1 ist bei einer nur unilateralen Verrechnungspreiskorrektur, die die steuerpflichtigen Einkünfte einer Geschäftseinheit in einem Steuerhoheitsgebiet erhöht oder verringert,

1.
dessen nominaler Steuersatz unter dem Mindeststeuersatz liegt oder

2.
welches in Bezug auf die betreffende Unternehmensgruppe in den beiden der unilateralen Verrechnungspreiskorrektur vorangehenden Geschäftsjahren ein Niedrigsteuerhoheitsgebiet war,

nicht anzuwenden.

(2) 1Für Geschäftsvorfälle zwischen in demselben Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, die für Zwecke der Ermittlung des effektiven Steuersatzes von der Unternehmensgruppe getrennt zu betrachten sind, gilt Absatz 1 entsprechend. 2Verluste aus der Veräußerung, Übertragung oder Überführung von Vermögenswerten zwischen in demselben Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag berücksichtigt wurden, sind nach Fremdvergleichsgrundsätzen anzupassen; bei der übernehmenden Geschäftseinheit sind die korrespondierenden Folgen zu ziehen.

(3) Für die Anpassungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.


§ 17 Korrespondierende Einstufung von Finanzinstrumenten



1Die Einstufung eines Finanzinstruments als Eigenkapital oder Fremdkapital hat für den Emittenten und den Inhaber einheitlich zu erfolgen. 2Weicht die Einstufung auf der Grundlage des jeweils maßgebenden Rechnungslegungsstandards beim Emittenten und Inhaber voneinander ab, ist die Einstufung des Instruments beim Emittenten für den Inhaber bindend.


Abschnitt 2 Ermittlungsgrundsätze und Anpassungen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 18 Hinzurechnungen und Kürzungen



Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag wird

1.
vermehrt um den positiven Saldo oder vermindert um den negativen Saldo des Gesamtsteueraufwands (§ 19),

2.
vermindert um den Dividendenkürzungsbetrag (§ 20),

3.
vermindert um ausgenommene Gewinne oder vermehrt um ausgenommene Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen (§ 21),

4.
vermehrt um Gewinne oder vermindert um Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen (§ 22),

5.
vermehrt um asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder vermindert um Fremdwährungsverluste nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sowie vermindert um asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder vermehrt um Fremdwährungsverluste nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3,

6.
vermehrt um Aufwendungen für Bestechungs- und Schmiergelder und andere illegale Zahlungen,

7.
vermehrt um Bußgelder und Sanktionen der Geschäftseinheit, die jeweils mindestens 50.000 Euro betragen und die von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzt wurden; die Hinzurechnung unterbleibt, soweit mit der Geldbuße der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist und zugleich die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, bei der Bemessung des Vorteils nicht abgezogen worden sind,

8.
vermehrt oder vermindert um Korrekturbeträge aus Bilanzierungs- und Bewertungsfehlern eines vorangegangenen Geschäftsjahres sowie Änderungen der Bilanzierungsvorschriften und Bewertungsmethoden (§ 24),

9.
vermehrt oder vermindert um den Korrekturposten Pensionsaufwand (§ 25),

10.
vermehrt oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund von gruppeninternen Finanzierungsvereinbarungen (§ 26), steuerlichen Zulagen (§§ 27 und 28) und steuerliche Vorteile nach § 29,

11.
vermehrt oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund von sektorspezifischen Ermittlungsgrundsätzen (§§ 30 bis 33),

12.
vermehrt oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund der Ausübung von Wahlrechten nach Abschnitt 3 (§§ 34 bis 41),

13.
vermehrt oder vermindert um Beträge, die nach den §§ 42 und 43 zuzuordnen sind,

14.
vermehrt um Gewinne oder vermindert um Verluste aus der Übertragung von Vermögenswerten oder Schulden (§ 66); Nummer 3 bleibt davon unberührt, und

15.
vermehrt oder vermindert um sonstige Anpassungen nach den Teilen 6 und 7 (§§ 64, 65, 67, 69 bis 74).


§ 19 Gesamtsteueraufwand



Gesamtsteueraufwand ist der positive oder negative Saldo aus

1.
erfassten Steuern im Sinne des § 45, einschließlich erfasster latenter Steuern,

2.
Steuern, die sich aus der Anwendung einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuerregelung, einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung und einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung ergeben sowie

3.
unzulässigen erstattungsfähigen Anrechnungssteuern.


§ 20 Dividendenkürzungsbetrag



(1) Der Dividendenkürzungsbetrag setzt sich zusammen aus Dividenden oder anderen Gewinnausschüttungen aus Eigenkapitalbeteiligungen, wenn

1.
von Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe zusammen eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Gewinn, Kapital, an Rücklagen oder Stimmrechten der ausschüttenden Einheit zum Zeitpunkt der Ausschüttung besteht (Schachtelbeteiligungen) oder

2.
die Eigenkapitalbeteiligungen zum Zeitpunkt der Ausschüttung für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten von der Geschäftseinheit gehalten werden, die die Dividenden oder die anderen Gewinnausschüttungen empfängt (Langzeitbeteiligungen).

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Dividenden oder andere Gewinnausschüttungen, wenn sie aus Anteilen an einer Investmenteinheit stammen, für die das Wahlrecht im Sinne des § 74 ausgeübt worden ist. 2Bei zusammengesetzten Finanzinstrumenten gilt Absatz 1 nur bezogen auf den Teil der Dividende oder anderen Gewinnausschüttung, der auf die Eigenkapitalkomponente des Instruments entfällt.


§ 21 Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen



Ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen sind im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag enthaltene

1.
Gewinne und Verluste aus der Änderung des beizulegenden Zeitwerts und aus der Veräußerung von Schachtelbeteiligungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 1) sowie

2.
Gewinne und Verluste in Bezug auf Eigenkapitalbeteiligungen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden.


§ 22 Gewinne oder Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen



Gewinne oder Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen entsprechen den Nettogewinnen oder Nettoverlusten, einschließlich damit im Zusammenhang stehender erfasster Steuern, des Geschäftsjahres aus Neubewertungen von Sachanlagen, deren Buchwerte nach den einschlägigen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen regelmäßig an den beizulegenden Zeitwert angepasst werden, sofern diese Anpassungen im sonstigen Ergebnis abgebildet und die damit im Zusammenhang stehenden Gewinne und Verluste anschließend nicht erfolgswirksam erfasst werden.


§ 23 Asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder Fremdwährungsverluste



(1) Asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder Fremdwährungsverluste entstehen aufgrund von abweichenden funktionalen Währungen,

1.
die bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Geschäftseinheit berücksichtigt worden sind und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen der für Zwecke der Rechnungslegung und der für steuerrechtliche Zwecke maßgeblichen funktionalen Währung beruhen;

2.
die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags berücksichtigt worden sind und auf Schwankungen zwischen dem Wechselkurs der für steuerrechtliche Zwecke und der für Zwecke der Rechnungslegung maßgeblichen funktionalen Währung beruhen;

3.
die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags berücksichtigt worden sind und auf Schwankungen zwischen dem Wechselkurs der für Zwecke der Rechnungslegung maßgeblichen funktionalen Währung und einer dritten Währung beruhen oder

4.
die auf Schwankungen zwischen dem Wechselkurs der für steuerrechtliche Zwecke maßgeblichen funktionalen Währung und einer dritten Währung beruhen, ungeachtet dessen, ob die Fremdwährungsgewinne oder Fremdwährungsverluste aus der dritten Währung bei der steuerlichen Gewinnermittlung berücksichtigt worden sind.

(2) Für Zwecke des Absatzes 1 ist die

1.
für steuerrechtliche Zwecke funktionale Währung die Währung, die im Belegenheitsstaat der Geschäftseinheit bei der steuerlichen Gewinnermittlung und für die Ermittlung der erfassten Steuern maßgeblich ist;

2.
für Zwecke der Rechnungslegung funktionale Währung die Währung, die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags der Geschäftseinheit verwendet wird;

3.
dritte Währung eine Währung, die weder in Nummer 1 noch in Nummer 2 genannt ist.


§ 24 Bilanzierungs- und Bewertungsfehler eines vorangegangenen Geschäftsjahres; Änderungen der Bilanzierungsvorschriften und Bewertungsmethoden



(1) Änderungen des Eigenkapitals in der Bilanz der Geschäftseinheit zu Beginn des Geschäftsjahres, die zurückzuführen sind auf

1.
eine Korrektur eines Fehlers bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags eines vorangegangenen Geschäftsjahres, der sich auf die Höhe der im Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust erfassten Erträge oder Aufwendungen für dieses Geschäftsjahr ausgewirkt hatte, oder

2.
eine Änderung der Bilanzierungsvorschriften oder Bewertungsmethoden, die sich auf die Höhe der im Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust ausgewiesenen Erträge oder Aufwendungen für dieses Geschäftsjahr ausgewirkt hat,

stellen Bilanzierungs- und Bewertungsfehler eines vorangegangenen Geschäftsjahres sowie Änderungen der Bilanzierungsvorschriften und Bewertungsmethoden dar.

(2) § 18 Nummer 8 findet keine Anwendung, soweit die Korrektur des Fehlers nach Absatz 1 Nummer 1 zu einer Minderung der nach § 52 geschuldeten erfassten Steuern führt.


§ 25 Korrekturposten Pensionsaufwand



1Korrekturposten Pensionsaufwand ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag der im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag als Aufwand berücksichtigten Pensionsverpflichtungen und den für das Geschäftsjahr an eine Pensionseinheit geleisteten Beiträgen. 2Satz 1 gilt nur für Pensionsverpflichtungen, die auf eine Pensionseinheit ausgelagert sind.


§ 26 Gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen



(1) 1Aufwendungen aus gruppeninternen Finanzierungsvereinbarungen werden für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts einer Geschäftseinheit nicht berücksichtigt. 2Dies gilt nur, wenn während der erwarteten Laufzeit dieser Vereinbarung nach vernünftigem kaufmännischem Ermessen davon auszugehen ist, dass die den Aufwendungen entsprechenden Erträge beim hochbesteuerten Gläubiger zu keiner entsprechenden Erhöhung des steuerlichen Gewinns führen.

(2) 1Eine gruppeninterne Finanzierungsvereinbarung ist jede Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe im Rahmen derer ein hochbesteuerter Gläubiger einer Geschäftseinheit in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet unmittelbar oder mittelbar Kapital überlässt. 2Ein hochbesteuerter Gläubiger ist eine Geschäftseinheit, die in keinem Niedrigsteuerhoheitsgebiet belegen ist. 3Für Zwecke der Bestimmung eines Niedrigsteuerhoheitsgebiets sind alle Erträge oder Aufwendungen aus der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung bei der Ermittlung des effektiven Steuersatzes dieses Steuerhoheitsgebiets außer Acht zu lassen.


§ 27 Steuerliche Zulagen



(1) 1Anerkannte steuerliche Zulagen sind im Geschäftsjahr der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung für deren Gewährung als Erträge zu behandeln; eine Erfassung im Betrag der angepassten Steuern ist nicht zulässig. 2Steht eine solche Zulage im Zusammenhang mit der Investition in einen Vermögenswert und mindert die Zulage die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten für Zwecke der Rechnungslegung, kann die Erfassung als Ertrag auf die Nutzungsdauer des Vermögenswerts in Übereinstimmung mit der bilanziellen Behandlung bei der Geschäftseinheit verteilt werden. 3Nicht anerkannte steuerliche Zulagen dürfen vorbehaltlich der §§ 28 und 29 nicht als Erträge behandelt werden, sie sind im Betrag der angepassten Steuern zu erfassen.

(2) 1Anerkannte steuerliche Zulagen sind durch das Steuersystem gewährte Zulagen, soweit die jeweilige Zulage so ausgestaltet ist, dass sie innerhalb von vier Jahren ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Zulage auf die Steuer angerechnet oder ausgezahlt wird und deren Gewährung nicht vom Bestehen einer Steuerschuld abhängt. 2Anerkannte steuerliche Zulagen umfassen keine anrechenbaren oder erstattungsfähigen Steuern in Bezug auf zulässige Anrechnungssteuern oder unzulässige erstattungsfähige Anrechnungssteuern. 3Nicht anerkannte steuerliche Zulagen sind Steuergutschriften, die keine anerkannten steuerlichen Zulagen sind, aber ganz oder teilweise auszahlbar sind.


§ 28 Marktfähige und übertragbare steuerliche Zulagen



(1) 1Soweit eine nicht anerkannte steuerliche Zulage vorliegt, gilt § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend, wenn es sich um eine marktfähige und übertragbare steuerliche Zulage handelt. 2Überträgt der originär Anspruchsberechtigte die steuerliche Zulage innerhalb der in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist ist abweichend von § 27 Absatz 1 nicht der Nennwert, sondern der Veräußerungspreis als Ertrag anzusetzen. 3Überträgt der originär Anspruchsberechtigte die steuerliche Zulage nach Ablauf der in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist, ist im Geschäftsjahr der Übertragung ein Verlust in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert der steuerlichen Zulage und dem Veräußerungspreis anzusetzen. 4Wenn die steuerliche Zulage ungenutzt ganz oder teilweise verfällt, ist ein Verlust in Höhe des Nennwertes der steuerlichen Zulage im Verfallszeitpunkt zu erfassen.

(2) 1Eine marktfähige und übertragbare steuerliche Zulage ist beim Übertragungsempfänger in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert der steuerlichen Zulage und dem Kaufpreis als Ertrag anzusetzen, soweit die steuerliche Zulage im Geschäftsjahr zur Minderung der angepassten erfassten Steuern genutzt wird. 2Wird die steuerliche Zulage weiterübertragen, ist der Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust im Geschäftsjahr der Übertragung zu erfassen. 3Der Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust entspricht dem Verkaufspreis abzüglich des Kaufpreises und des Ertrags aus der Nutzung der steuerlichen Zulage.

(3) 1Marktfähige und übertragbare steuerliche Zulagen sind durch das Steuersystem gewährte Zulagen, die im gewährenden Steuerhoheitsgebiet zur Minderung der Steuerschuld genutzt werden können. 2Eine steuerliche Zulage gilt als übertragbar:

1.
Beim originär Anspruchsberechtigten, wenn dieser die steuerliche Zulage nach den rechtlichen Vorgaben des gewährenden Steuerhoheitsgebiets in dem Geschäftsjahr, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder innerhalb von 15 Monaten nach diesem Geschäftsjahr, an unverbundene Personen übertragen kann.

2.
Beim Übertragungsempfänger, wenn dieser die steuerliche Zulage nach den rechtlichen Vorgaben des gewährenden Steuerhoheitsgebiets in dem Geschäftsjahr des Erwerbs an unverbundene Personen weiterübertragen kann und diese Übertragung keinen weitergehenden rechtlichen Einschränkungen unterliegt als beim originär Anspruchsberechtigten.

3Eine steuerliche Zulage gilt als marktfähig:

1.
1Beim originär Anspruchsberechtigten, wenn die steuerliche Zulage innerhalb der in Satz 2 Nummer 1 genannten Frist an unverbundene Personen zu einem Preis übertragen wird, der mindestens dem Marktbasispreis entspricht. 2Dies gilt entsprechend, sofern die steuerliche Zulage nicht oder an verbundene Personen übertragen wird, wenn vergleichbare steuerliche Zulagen in demselben Zeitraum zwischen unverbundenen Personen mindestens zum Marktbasispreis gehandelt werden.

2.
Beim Übertragungsempfänger, wenn dieser die steuerliche Zulage von einer unverbundenen Person mindestens zum Marktbasispreis erwirbt.

4Der Marktbasispreis nach Satz 3 entspricht 80 Prozent des Kapitalwerts der steuerlichen Zulage, wobei unterstellt wird, dass

1.
der jährliche Zahlungsstrom unter den rechtlichen Vorgaben des gewährenden Steuerhoheitsgebiet maximal dem jedes Geschäftsjahr nutzbaren Betrag der steuerlichen Zulage entspricht und

2.
der Diskontierungszinssatz dem Zins eines Schuldinstruments des die steuerliche Zulage gewährenden Steuerhoheitsgebietes mit einer Laufzeit von maximal fünf Geschäftsjahren beginnend mit dem Geschäftsjahr, in dem die steuerliche Zulage erstmals ganz oder teilweise nutzbar ist, entspricht; wird die steuerliche Zulage ratierlich über einen Zeitraum von weniger als fünf Geschäftsjahren gewährt, ist dieser Zeitraum bei der Bestimmung der Laufzeit des Schuldinstruments maßgeblich.

(4) 1Für Zwecke des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 gelten der originär Anspruchsberechtigte (Übertragender) und der Übertragungsempfänger als verbundene Personen, wenn der eine, mittelbar oder unmittelbar, zu 50 Prozent wert- oder stimmrechtsmäßig an dem anderen beteiligt ist oder eine andere Person jeweils an dem originär Anspruchsberechtigten und dem Übertragungsempfänger eine entsprechende Beteiligung hält. 2Besteht eine Kontrollbeteiligung ist von einer Verbundenheit auszugehen.


§ 29 Behandlung steuerlicher Vorteile bei Beteiligungen an bestimmten steuertransparenten Einheiten



(1) 1Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 39 sind anerkannte Steuervorteile, die dem Inhaber aus einer anerkannten Beteiligung unmittelbar oder mittelbar über eine steuertransparente Struktur nicht gruppenzugehöriger Einheiten zufließen, bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern des Inhabers hinzuzurechnen, soweit sie die angefallenen erfassten Steuern vermindert haben. 2Anerkannte Steuervorteile sind nicht anerkannte steuerliche Zulagen oder steuerlich verrechenbare Verluste durch die anerkannte Beteiligung, soweit sie den Investitionsbetrag nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vermindern. 3Sofern der Investitionsbetrag gemäß Absatz 2 auf null vermindert ist, sind die angepassten erfassten Steuern um zugeflossene Beträge im Sinne des Absatz 2 Nummer 1 bis 4 aus der anerkannten Beteiligung zu kürzen. 4Dies gilt für die in Absatz 2 Nummer 3 oder 4 aufgeführten Beträge oder anerkannte steuerliche Zulagen nur, soweit diese den Gesamtbetrag der nach Satz 1 hinzugerechneten anerkannten Steuervorteile insgesamt nicht übersteigen.

(2) Die Investition des Inhabers in eine anerkannte Beteiligung wird um die folgenden Beträge, höchstens jedoch bis auf null, vermindert:

1.
Gesamtbetrag, der über die Beteiligung zugerechneten anerkannten und nicht anerkannten steuerlichen Zulagen,

2.
Gesamtbetrag, der über die Beteiligung zugerechneten verrechenbaren Verluste multipliziert mit dem für den Inhaber geltenden nominalen Steuersatz,

3.
Gesamtbetrag, der dem Inhaber zugeflossenen Gewinnausschüttungen und Einlagenrückgewähr und

4.
Gesamtbetrag, der Veräußerungserlöse aus der anteiligen oder vollständigen Veräußerung der Beteiligung.

(3) 1Eine anerkannte Beteiligung ist eine Beteiligung an einer steuertransparenten Einheit,

1.
die nicht im Konzernabschluss der Unternehmensgruppe des Inhabers der Beteiligung konsolidiert wird,

2.
die zu erwartende Gesamtrendite aus der Beteiligung an der Gesellschaft zum Startzeitpunkt des Investments negativ ist und

3.
ein wesentlicher Teil des Investments in Form von nicht anerkannten steuerlichen Zulagen vergütet wird.

2Die zu erwartende Gesamtrendite entspricht der Summe aus den dem Inhaber durch die steuertransparente Einheit zufließenden anerkannten Steuervorteilen, Ausschüttungen und anerkannten steuerlichen Zulagen abzüglich der Investitionssumme.

(4) Die Anwendung des Absatzes 1 ist der Anwendung des § 39 auf die anerkannte Beteiligung vorrangig.


Unterabschnitt 2 Sektorspezifische Gewinnermittlung

§ 30 Ausnahme für Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr



(1) Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr, einschließlich anerkannter Neben- und Hilfsgeschäfte, werden bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts nicht berücksichtigt, wenn die Geschäftseinheit nachweist, dass die strategische oder kaufmännische Geschäftsleitung sämtlicher betroffener Seeschiffe tatsächlich von dem Steuerhoheitsgebiet aus erfolgt, in dem die Geschäftseinheit belegen ist.

(2) 1Absatz 1 gilt für Gewinne oder Verluste, die eine Geschäftseinheit aus den folgenden Tätigkeiten erzielt:

1.
Beförderungsleistungen auf einem Seeschiff im internationalen Seeverkehr,

2.
Beförderungsleistungen auf einem Seeschiff im internationalen Seeverkehr im Rahmen eines Slot-Charter-Vertrags,

3.
Vermietung eines für die Beförderungsleistung im internationalen Seeverkehr eingesetzten, vollständig ausgerüsteten und bemannten Seeschiffs auf Charter-Basis,

4.
Vermietung eines für die Beförderungsleistung im internationalen Seeverkehr eingesetzten Seeschiffs an eine andere Geschäftseinheit (Bareboat-Charter),

5.
Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle für die Beförderungsleistung im internationalen Seeverkehr und

6.
Verkauf eines Seeschiffs, welches mindestens ein Jahr für die Beförderungsleistung im internationalen Seeverkehr genutzt und von der Geschäftseinheit gehalten wurde.

2Satz 1 gilt nicht für Gewinne oder Verluste, die aus der Beförderung auf Binnenwasserstraßen in demselben Steuerhoheitsgebiet erzielt werden.

(3) 1Neben- und Hilfsgeschäfte im Sinne dieses Paragraphen, wenn sie hauptsächlich im Zusammenhang mit Beförderungsleistungen mit Seeschiffen im internationalen Seeverkehr stehen, sind die folgenden Tätigkeiten:

1.
Vermietung eines Seeschiffs an ein anderes Schifffahrtsunternehmen, das keine Geschäftseinheit ist, für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren (Bareboat-Charter-Basis),

2.
Verkauf von durch andere Schifffahrtsunternehmen ausgestellten Fahrkarten für den inländischen Teil einer internationalen Fahrt,

3.
Vermietung und kurzfristige Lagerung von Containern, einschließlich der Kompensationen für die verspätete Rückgabe von Containern,

4.
Erbringung von Dienstleistungen für andere Schifffahrtsunternehmen durch Ingenieure, Wartungspersonal, Ladearbeiter, Bewirtungs- und Kundendienstpersonal und

5.
Kapitalerträge, die aus Investitionen stammen, die für die Ausübung der Tätigkeit für den Betrieb von Seeschiffen im internationalen Seeverkehr erforderlich sind.

2Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 einer Geschäftseinheit setzen auch Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 2 derselben Geschäftseinheit voraus.

(4) 1Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 2 oder 3 stehen sind direkt zuzuordnen. 2Aufwendungen, die nur in mittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind entsprechend dem Verhältnis der Umsatzerlöse der Geschäftseinheit aus diesen Tätigkeiten zu ihren Gesamtumsatzerlösen zuzuordnen.

(5) Die Gewinne oder Verluste im Sinne des Absatzes 3 sind abweichend von Absatz 1 nicht auszunehmen, soweit sie insgesamt den Betrag von 50 Prozent der Gewinne oder Verluste nach Absatz 2 dieser Geschäftseinheiten in demselben Steuerhoheitsgebiet übersteigen.


§ 31 Behandlung von Vergütungen auf besondere Instrumente bei Kreditinstituten und Versicherern



1Aufwendungen und Erträge auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Kreditinstituten sind bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts erfolgswirksam zu behandeln. 2Ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals ist ein Instrument, das von einer Geschäftseinheit gemäß den bankenaufsichtsrechtlichen Anforderungen emittiert wird und das in hartes Kernkapital umzuwandeln oder herabzuschreiben ist, wenn ein in den für das Instrument einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben festgelegtes Ereignis eintritt, und das weitere Merkmale aufweist, die die Verlustabsorption erleichtern sollen. 3Satz 1 ist auf Restricted-Tier-1-Instrumente von Versicherern entsprechend anzuwenden. 4Restricted-Tier-1-Instrument ist ein Instrument, das von einer Geschäftseinheit gemäß den versicherungsaufsichtsrechtlichen Anforderungen emittiert wird und das in Eigenkapital umzuwandeln oder herabzuschreiben ist, wenn ein in den für das Instrument einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben festgelegtes Ereignis eintritt, und das andere Merkmale aufweist, die die Verlustabsorption erleichtern sollen.


§ 32 Behandlung bestimmter Versicherungserträge



(1) Erträge einer Versicherungseinheit, die diese aus der Weiterbelastung von Steuern erzielt und die vertraglich vom Versicherungsnehmer zu tragen sind, sind von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen.

(2) Eine Versicherungseinheit hat bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts an Versicherungsnehmer gezahlte Leistungen als Ertrag anzusetzen, wenn die den Leistungen zugrundeliegenden Erträge bei der Versicherungseinheit nicht im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag berücksichtigt sind, soweit die entsprechende Zu- oder Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsnehmern im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der Versicherungseinheit erfasst wird.


§ 33 Ausschluss von Aufwendungen bei fondsgebundenen Versicherungen



(1) 1Zuführungen einer Versicherungseinheit zu versicherungstechnischen Rückstellungen für fondsgebundene Versicherungen sind nicht abziehbar, soweit die Zuführungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Erträgen stehen, die nach § 18 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 zu kürzen sind. 2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Erträge die Gebühren für die Anlagenverwaltung abdecken.

(2) Zuführungen einer Versicherungseinheit zu versicherungstechnischen Rückstellungen für fondsgebundene Versicherungen sind nicht abziehbar, soweit die Zuführungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Gewinnen stehen, die nach § 18 Nummer 3 in Verbindung mit § 21 zu kürzen sind.


Abschnitt 3 Wahlrechte bei der Gewinnermittlung

§ 34 Aktienbasierte Vergütungen



(1) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit können die von einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag ausgewiesenen Aufwendungen, die für aktienbasierte Vergütungen geleistet wurden, durch die nach steuerlichen Vorschriften des Belegenheitsstaats dieser Geschäftseinheit als Betriebsausgaben zugelassenen aktienbasierten Vergütungen ersetzt werden. 2Wird das Wahlrecht nach Satz 1 für Vergütungen ausgeübt, für die bereits in vorangegangenen Geschäftsjahren Aufwendungen im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der Geschäftseinheit berücksichtigt worden sind, muss bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts für das Antragsjahr ein Korrekturbetrag berücksichtigt werden. 3Dieser Betrag entspricht der positiven Differenz zwischen dem Gesamtbetrag aller bereits abgezogenen Aufwendungen für diese Vergütungen und dem Gesamtbetrag der Aufwendungen, die berücksichtigt hätten werden können, wenn das Wahlrecht bereits für diese Geschäftsjahre ausgeübt worden wäre.

(2) Wurden Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 im Zusammenhang mit einer Aktienoption abgezogen und wird diese Option nicht ausgeübt, sind die abgezogenen Beträge dem Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag des Geschäftsjahres hinzuzurechnen, in dem die Aktienoption letztmalig hätte ausgeübt werden können.

(3) 1Für die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2; es ist einheitlich für alle in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten auszuüben. 2In dem Geschäftsjahr, in dem die Inanspruchnahme des Wahlrechts widerrufen wird, muss die Geschäftseinheit die positive Differenz zwischen den nach Absatz 1 zum Abzug zugelassenen Betriebsausgaben und allen während der Inanspruchnahme dieses Wahlrechts entstandenen und nicht geleisteten Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen berücksichtigen.


§ 35 Anwendung der Realisationsmethode



(1) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit können Vermögenswerte und Schulden, die im Konzernabschluss zum beizulegenden Zeitwert erfasst oder bei denen Anpassungen aufgrund von Wertminderungstests vorgenommen worden sind, bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts abweichend mit dem maßgeblichen Buchwert nach Absatz 2 angesetzt werden (Realisationsmethode). 2Aufwendungen und Erträge aus der Erfassung des beizulegenden Zeitwerts oder der Anwendung des Wertminderungstests im Sinne des Satzes 1 sind bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen.

(2) 1Maßgeblicher Buchwert ist der Buchwert, mit dem der Vermögenswert oder die Schuld zu Beginn des Geschäftsjahres, für das das Wahlrecht im Sinne des Absatzes 1 ausgeübt wird, im Jahresabschluss angesetzt worden ist. 2Bei Vermögenswerten und Schulden, die zu einem späteren Zeitpunkt erworben, hergestellt oder angefallen sind, sind die Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder der Vereinnahmungsbetrag maßgebend.

(3) 1Für die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2; es ist für alle Vermögenswerte und Schulden aller Geschäftseinheiten, die in demselben Steuerhoheitsgebiet belegen sind, einheitlich auszuüben. 2Die Ausübung kann auf alle materiellen Vermögenswerte der Geschäftseinheiten oder auf alle Investmenteinheiten beschränkt werden.

(4) Wird das Wahlrecht nach Maßgabe des § 77 Absatz 2 widerrufen, ist ein Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert, mit dem der Vermögenswert oder die Schuld zu Beginn des Geschäftsjahres, für das der Widerruf erfolgt, im Jahresabschluss angesetzt worden ist, und dem maßgeblichen Buchwert im Sinne des Absatzes 2 zu berücksichtigen.


§ 36 Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen



(1) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann der Nettogewinn aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen des Geschäftsjahrs und der vier vorangegangenen Geschäftsjahre (Fünfjahreszeitraum) für alle in demselben Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten einheitlich jährlich nach Absatz 2 verteilt und der effektive Steuersatz nach § 57 Absatz 1 neu berechnet werden. 2Nettogewinn im Sinne dieses Paragraphen ist der positive Saldo der Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von in demselben Steuerhoheitsgebiet belegenem unbeweglichem Vermögen aller dort belegenen Geschäftseinheiten für das Geschäftsjahr. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Veräußerungsvorgänge zwischen Geschäftseinheiten innerhalb derselben Unternehmensgruppe.

(2) 1Der Nettogewinn im Sinne des Absatzes 1 ist, beginnend mit dem ersten Geschäftsjahr des Fünfjahreszeitraums, in dem ein Nettoverlust entstanden ist (Verlustjahr), bis zur Höhe des Nettoverlusts zu verrechnen. 2Der Nettoverlust entspricht dem negativen Saldo der Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von in demselben Steuerhoheitsgebiet belegenem unbeweglichem Vermögen aller dort belegenen Geschäftseinheiten für das Geschäftsjahr.

(3) Verbleibt nach Anwendung des Absatzes 2 ein Restbetrag, ist dieser gleichmäßig über den Fünfjahreszeitraum zu verteilen (Jahresbetrag) und den einzelnen Geschäftseinheiten nach der folgenden Formel zuzuweisen:

Formel (BGBl. 2023 I Nr. 397 S. 26)


(4) War eine Geschäftseinheit, die bei der Ermittlung des Verhältnisses nach Absatz 3 mit einbezogen wurde, in einem vorangegangenen Geschäftsjahr nicht in diesem Steuerhoheitsgebiet belegen, wird der auf diese Geschäftseinheit entfallende Teil gleichmäßig auf andere in demselben Steuerhoheitsgebiet belegene Geschäftseinheiten verteilt.

(5) Erfasste Steuern in Bezug auf Nettogewinne oder Nettoverluste des Antragsjahres sind bei der Berechnung der angepassten erfassten Steuern auszunehmen.


§ 37 Konsolidierung



(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit können Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste aus Geschäftsvorfällen zwischen Geschäftseinheiten, die in demselben Steuerhoheitsgebiet belegen sind und einem gemeinsamen Gruppenbesteuerungssystem unterliegen, nach den Konsolidierungsgrundsätzen der obersten Muttergesellschaft zusammengefasst werden.

(2) 1Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2; es ist für alle in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten einheitlich auszuüben. 2Bei Widerruf der Inanspruchnahme des Wahlrechts sind Anpassungen zur Verhinderung einer Doppelerfassung oder Nichterfassung vorzunehmen.


§ 38 Steuerpflicht von Portfoliodividenden



(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit ist § 20 Absatz 1 Nummer 2 für die Ermittlung des Dividendenkürzungsbetrags einer Geschäftseinheit nicht anzuwenden.

(2) Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2; es ist für alle Beteiligungen einer Geschäftseinheit einheitlich auszuüben.


§ 39 Steuerpflicht von Gewinnen oder Verlusten bei Eigenkapitalbeteiligungen



(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit ist § 21 für qualifizierte Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen einer Geschäftseinheit nicht anzuwenden.

(2) Qualifizierte Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen sind Gewinne oder Verluste aus Schachtelbeteiligungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 1), die

1.
ohne Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 nach § 21 ausgenommen wären und

2.
1im Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit, die die Eigenkapitalbeteiligung hält, steuerpflichtig und nicht von der Besteuerung ausgenommen sind. 2Gewinne und Verluste aus der Änderung des beizulegenden Zeitwerts sind auch dann zu berücksichtigen, wenn nur die Veräußerung der Eigenkapitalbeteiligung der Besteuerung unterliegt und nur latente Steuern hinsichtlich der Änderung des beizulegenden Zeitwerts zu erfassen sind.

(3) 1Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2; es ist für alle von Geschäftseinheiten eines Steuerhoheitsgebiets gehaltenen Schachtelbeteiligungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 1) einheitlich auszuüben. 2Der Widerruf der Inanspruchnahme des Wahlrechts ist bezogen auf Eigenkapitalbeteiligungen nicht möglich, bei denen es infolge der Ausübung des Wahlrechts zu einer Verlustberücksichtigung gekommen ist. 3Für diese Eigenkapitalbeteiligungen gilt Absatz 1 ungeachtet des Widerrufs fort.


§ 40 Symmetrische Behandlung qualifizierter Währungsgewinne oder qualifizierter Währungsverluste bei Nettoinvestitionen in einen Geschäftsbetrieb



(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit sind im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag enthaltene qualifizierte Währungsgewinne oder qualifizierte Währungsverluste einer Geschäftseinheit als ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen im Sinne des § 21 zu behandeln.

(2) 1Qualifizierte Währungsgewinne oder qualifizierte Währungsverluste sind Gewinne oder Verluste aus Währungsumrechnungsdifferenzen, soweit sie

1.
die Absicherung von Währungsrisiken in Schachtelbeteiligungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 1) betreffen, die von der Geschäftseinheit oder einer anderen Geschäftseinheit gehalten werden,

2.
im Konzernabschluss im sonstigen Ergebnis erfasst sind und

3.
ein Sicherungsinstrument betreffen, das nach einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard, der bei der Aufstellung des Konzernabschlusses verwandt wird, als effektive Nettoinvestition in einen Geschäftsbetrieb zu beurteilen ist.

2Soweit die wirtschaftlichen und bilanziellen Folgen des Sicherungsinstruments nicht von der das Sicherungsinstrument emittierenden Geschäftseinheit, sondern von der Geschäftseinheit getragen werden, die die betreffende Schachtelbeteiligung (§ 20 Absatz 1 Nummer 1) hält, ist Absatz 1 bei dieser und nicht beim Emittenten anzuwenden.

(3) Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2; es ist für die Absicherung von Währungsrisiken in Schachtelbeteiligungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 1) einer Geschäftseinheit einheitlich auszuüben.


§ 41 Qualifizierte Sanierungserträge



(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit sind im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag enthaltene qualifizierte Sanierungserträge einer Geschäftseinheit bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen.

(2) Sanierungserträge im Sinne des Absatzes 1 sind Erträge aus einem Schuldenerlass, wenn

1.
zum Erlasszeitpunkt über das Vermögen der Geschäftseinheit ein an die eingetretene Zahlungsunfähigkeit anknüpfendes Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das der Kontrolle eines Gerichts oder eines anderen unabhängigen Justizorgans unterliegt oder nachdem ein vom Schuldner unabhängiger Insolvenzverwalter bestellt wurde,

2.
die Geschäftseinheit unter alleiniger Berücksichtigung von Verbindlichkeiten gegenüber nicht mit der Geschäftseinheit im Sinne des Artikels 5 Absatz 8 des OECD-Musterabkommens verbundenen Gläubigern (Drittgläubiger) ohne den Erlass dieser Verbindlichkeiten innerhalb von zwölf Monaten zahlungsunfähig würde und hierzu eine begründete Prognose eines unabhängigen Experten vorliegt oder

3.
kein Fall der Nummer 1 oder 2 vorliegt und die Verbindlichkeiten der Geschäftseinheit den Zeitwert ihrer Vermögenswerte unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Schuldenerlasses übersteigen (Überschuldung).

(3) Qualifizierte Sanierungserträge im Sinne des Absatzes 1 sind im Fall des

1.
Absatzes 2 Nummer 1 sämtliche Sanierungserträge,

2.
Absatzes 2 Nummer 2 sämtliche Sanierungserträge im Zusammenhang mit Drittgläubigern sowie Sanierungserträge im Zusammenhang mit im Sinne des Artikels 5 Absatz 8 des OECD-Musterabkommens verbundenen Gläubigern, soweit deren Sanierungsbeiträge als Teil einer einheitlichen Sanierungsbemühung mit den Drittgläubigern angesehen werden können,

3.
Absatzes 2 Nummer 3 sämtliche Sanierungserträge im Zusammenhang mit Drittgläubigern, höchstens jedoch der kleinere der folgenden Beträge:

a)
Überschuldungsbetrag,

b)
Gesamtbetrag, der nach den steuerrechtlichen Bestimmungen des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit sanierungsbedingt untergehenden nationalen Steuerattributen.


Abschnitt 4 Aufteilung von Gewinnen und Verlusten bei Betriebsstätten und transparenten Einheiten

§ 42 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten zwischen Betriebsstätte und Stammhaus



(1) Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag einer Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 8 Nummer 1 bis 3 ist der Betrag, der im Jahresabschluss ausgewiesen worden wäre, wenn die Betriebsstätte als ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen nach den Rechnungslegungsgrundsätzen, die bei der Aufstellung des Konzernabschlusses der Muttergesellschaft verwendet worden sind, Rechnung gelegt hätte.

(2) Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nach Absatz 1 ist für das Geschäftsjahr so anzupassen, dass

1.
bei einer Betriebsstätte nach § 4 Absatz 8 Nummer 1 und 2 nur die Erträge und Aufwendungen berücksichtigt werden, die der Betriebsstätte im Fall des § 4 Absatz 8 Nummer 1 nach den Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder im Fall des § 4 Absatz 8 Nummer 2 nach dem nationalen Recht des Belegenheitsstaats zuzuordnen sind,

2.
bei einer Betriebsstätte nach § 4 Absatz 8 Nummer 3 nur die Erträge und Aufwendungen berücksichtig werden, die dieser Betriebsstätte entsprechend Artikel 7 des OECD-Musterabkommens zugeordnet würden.

(3) 1Bei einer Betriebsstätte nach § 4 Absatz 8 Nummer 4 gilt als Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr der Teil der Einkünfte, der im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses nicht der Besteuerung unterliegt und Tätigkeiten außerhalb dieses Steuerhoheitsgebiets zuzuordnen ist. 2Aufwendungen sind dem Steuerhoheitsgebiet der Betriebsstätte nur zuzuordnen, soweit sie nicht bereits im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses steuerlich berücksichtigt worden und diesem Steuerhoheitsgebiet keine Tätigkeiten zuzuordnen sind.

(4) 1Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der Betriebsstätte nach den Absätzen 1 bis 3 darf bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts des Stammhauses nicht berücksichtigt werden. 2Abweichend von Satz 1 ist der Mindeststeuer-Verlust einer Betriebsstätte dem Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust des Stammhauses zuzurechnen, wenn dieser bei der Ermittlung des Gewinns des Stammhauses berücksichtigt wird und soweit dieser nicht mit steuerlichen Einkünften verrechnet wird, die im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses und der Betriebsstätte der Besteuerung unterliegen. 3Mindeststeuer-Gewinne der Betriebsstätte in nachfolgenden Geschäftsjahren sind bis zur Höhe des nach Satz 2 zugerechneten Mindeststeuer-Verlusts dem Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust des Stammhauses zuzurechnen.


§ 43 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten bei transparenten Einheiten



(1) 1Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag einer transparenten Einheit ist um den Teil zu reduzieren, der den Gesellschaftern zuzuordnen ist, die nicht Teil der Unternehmensgruppe sind, und die ihren Eigenkapitalanteil an der transparenten Einheit unmittelbar oder über eine steuertransparente Struktur mittelbar halten. 2Dies gilt nicht für eine transparente Einheit, die selbst oberste Muttergesellschaft ist oder für transparente Einheiten, soweit diese unmittelbar oder über eine steuertransparente Struktur durch eine transparente oberste Muttergesellschaft gehalten werden.

(2) Der nach Anwendung von Absatz 1 verbleibende Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag ist

1.
einer Betriebsstätte entsprechend den Grundsätzen des § 42 zuzuordnen, soweit hierdurch die Geschäftstätigkeit der transparenten Einheiten ausgeübt wird,

2.
im Fall einer steuertransparenten Einheit, die keine oberste Muttergesellschaft ist, den gruppenzugehörigen Gesellschaftern entsprechend ihrer jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung zuzuordnen, soweit nach Anwendung der Nummer 1 ein Betrag verbleibt,

3.
im Fall einer steuertransparenten Einheit, die eine oberste Muttergesellschaft ist, oder im Fall einer umgekehrt hybriden Einheit dieser selbst zuzuordnen, soweit nach Anwendung der Nummer 1 ein Betrag verbleibt.