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§ 30d - Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 30d Digitales Führungszeugnis



(1) Wird das Führungszeugnis elektronisch beantragt (§ 30c), so wird es in digitaler Form erteilt (Digitales Führungszeugnis), wenn

1.
die antragstellende Person dies verlangt und

2.
es sich nicht um ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5) handelt.

(2) 1Das Digitale Führungszeugnis wird erteilt, indem es über das Nutzerkonto der antragstellenden Person nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes zum Abruf bereitgestellt wird. 2Die Erteilung auf anderem Wege ist unzulässig.

(3) Die Ausstellung durch die Registerbehörde, das Erteilungsdatum sowie die Unverändertheit des Digitalen Führungszeugnisses können elektronisch verifiziert werden.

(4) Die näheren Einzelheiten der Bereitstellung nach Absatz 2 Satz 1 und der Verifizierung nach Absatz 3 regelt die Registerbehörde.



 
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Frühere Fassungen von § 30d BZRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2026Artikel 4 Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
vom 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 183

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30d BZRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30d BZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BZRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 183
Artikel 4 AnwNotMouaÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... eingefügt. 5. Nach § 30c wird der folgende § 30d eingefügt: „§ 30d Digitales Führungszeugnis (1) Wird ... 5. Nach § 30c wird der folgende § 30d eingefügt: „ § 30d Digitales Führungszeugnis (1) Wird das Führungszeugnis elektronisch ...