§ 31 - Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden


§ 31 hat 2 frühere Fassungen und wird in 17 Vorschriften zitiert

(1) 1Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. 2Die Behörde hat der betroffenen Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.

(2) 1Behörden erhalten zum Zweck des Schutzes Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG) G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 29. Juli 2017

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Frühere Fassungen von § 31 BZRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2732
aktuell vorher 01.05.2010Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
vom 16.07.2009 BGBl. I S. 1952
aktuellvor 01.05.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 31 BZRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 BZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BZRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21a BZRG Protokollierungen (vom 01.10.2022)
... nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer Stelle nach den §§ 31 und 41 erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde über die Beschränkung des ...
§ 32 BZRG Inhalt des Führungszeugnisses (vom 01.10.2022)
... worden ist. (3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31 ) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen 1. Verurteilungen, durch die eine ... sind. (4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31 ) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, ... § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt ...
§ 33 BZRG Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf (vom 01.07.2022)
... angeordnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31 ) beantragt wird oder 4. wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des ... oder ein erweitertes Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31 ) beantragt ...
§ 44 BZRG Vertrauliche Behandlung der Auskünfte (vom 27.04.2012)
... aus dem Register an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31 , 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur ...
§ 57a BZRG Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vom 09.12.2022)
... unbeschränkten Auskunft nach § 41 oder einem Behördenführungszeugnis nach § 31 vergleichbar sind, werden über die Registerbehörde an die Zentralbehörde des ...
§ 64a BZRG Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik (vom 27.04.2012)
... Tilgungsfrist berechnet sich weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen (§§ 26 bis 34 des Strafregistergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik). Erfolgt eine ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Europawahlordnung (EuWO)
neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
§ 78a EuWO Prüfung der Wählbarkeit deutscher Bewerber in anderen Mitgliedstaaten (vom 24.12.2013)
... zur Wahl bewirbt, holt er unverzüglich ein Führungszeugnis über diesen nach § 31 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ein und leitet die Mitteilung des anderen ...

Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
§ 11 GewO Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... bleibt unberührt. (3) Die Einholung von Auskünften nach § 150a, den §§ 31 und 41 des Bundeszentralregistergesetzes und § 882b der Zivilprozeßordnung bleibt ...

Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG)
Artikel 1 G. v. 09.08.2003 BGBl. I S. 1593; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
§ 6 KDVG Anhörung
... ein Protokoll auf. (3) Das Bundesamt kann ein Führungszeugnis nach § 31 des Bundeszentralregistergesetzes anfordern, wenn Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers ...

Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Artikel 1 G. v. 21.10.2016 BGBl. I S. 2372; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 327
§ 15 ProstSchG Zuverlässigkeit einer Person (vom 18.03.2021)
... einzuholen: 1. ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, §§ 31 und 32 Absatz 3 und 4 des Bundeszentralregistergesetzes) und 2. eine Stellungnahme der ...

Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
§ 26 UERV Zugang zum UER-Register, Kontoeröffnung (vom 01.01.2022)
... Umweltbundesamt soll im Fall von Satz 1 die Vorlage des Führungszeugnisses (§§ 30, 31 des Bundeszentralregistergesetzes ) des Geschäftsführers und im Fall von Satz 2 die Vorlage des Führungszeugnisses des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 5. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... zur Wahl bewirbt, holt er unverzüglich ein Führungszeugnis über diesen nach § 31 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ein und leitet die Mitteilung des anderen ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1952
Artikel 1 5. BZRGÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend." 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an ... 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird." 5. § 34 wird wie folgt geändert: a) ...

Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810
Artikel 4 StGBuaÄndG 2021 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... oder ein erweitertes Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31 ) beantragt wird." 3. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz ...

Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714
Artikel 1 RegRAnpG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... Auskunft nach § 41 oder einem Behördenführungszeugnis nach § 31 vergleichbar sind, werden über die Registerbehörde an die Zentralbehörde des ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 7. BZRGÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... sie in gesetzlicher Vertretung, hat sie ihre Vertretungsmacht nachzuweisen." 23. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „den ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 52 2. DSAnpUG-EU Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer Stelle nach den §§ 31 und 41 erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde über die Beschränkung des ...


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