1Ein Lieferant, der zu Entlastungen nach den
§§ 3,
5,
6,
11,
13 und
14 verpflichtet ist, hat in Höhe der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Entlastungen, soweit diese an Letztverbraucher oder Kunden gewährt wurden, einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland.
2Der Erstattungsanspruch tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers oder des Kunden.
§ 27 EWPBG Missbrauchsverbot (vom 03.08.2023) ... § 1 verboten, ihre in die Ermittlung des Erstattungs- und Vorauszahlungsanspruchs nach den §§ 31 und 32 einfließenden Arbeitspreise sachlich ungerechtfertigt zu erhöhen. ... kann insbesondere 1. anordnen, dass die Erstattungen und Vorauszahlungen nach den §§ 31 und 32 von dem Lieferanten ganz oder teilweise an die Bundesrepublik Deutschland ...
V. v. 25.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 111