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Teil 3 - Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-16 Elektrizität und Gas
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Teil 3 Erstattung der Entlastungen zugunsten der Lieferanten

§ 31 Erstattungsanspruch des Lieferanten



1Ein Lieferant, der zu Entlastungen nach den §§ 3, 5, 6, 11, 13 und 14 verpflichtet ist, hat in Höhe der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Entlastungen, soweit diese an Letztverbraucher oder Kunden gewährt wurden, einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. 2Der Erstattungsanspruch tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers oder des Kunden.


§ 32 Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten



(1) 1Ein Lieferant hat einen Anspruch auf Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch nach § 31 gegen die Bundesrepublik Deutschland für jeweils ein Kalendervierteljahr (Vorauszahlungszeitraum). 2Der Anspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers.

(2) 1Für nach § 3 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus

1.
dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Entnahmestellen zu Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 1 und

2.
einem Viertel der Summe der Entlastungskontingente nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für diese Letztverbraucher.

2Im ersten Kalendervierteljahr 2023 schließt der Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich zu den nach § 3 zu gewährenden Entlastungen die nach § 5 zu gewährenden Entlastungen mit ein. 3Satz 1 ist insofern mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Arbeitspreises der am 1. März 2023 geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist. 4Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.

(3) 1Für nach § 6 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus

1.
dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Entnahmestellen zu Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 2 und

2.
einem Viertel der Summe der Entlastungskontingente nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für diese Letztverbraucher.

2Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für Letztverbraucher, die dem Erdgaslieferanten eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht überschritten wird. 3Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.

(4) 1Für nach § 11 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus

1.
dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 1 und

2.
einem Viertel der Summe des Entlastungskontingents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für diese Kunden.

2Im ersten Kalendervierteljahr 2023 schließt der Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich zu den nach § 11 zu gewährenden Entlastungen die nach § 13 zu gewährenden Entlastungen mit ein. 3Satz 1 ist insofern mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Arbeitspreises der am 1. März 2023 geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist. 4Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.

(5) 1Für nach § 14 Absatz 1 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus

1.
dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 2 und

2.
einem Viertel der Summe des Entlastungskontingents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für diese Kunden.

2Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für Kunden, die dem Wärmeversorgungsunternehmen eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c überschritten wird. 3Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.

(6) 1Für nach § 14 Absatz 2 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus

1.
der mengengewichteten Differenz der für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 3 und

2.
einem Viertel der Summe des Entlastungskontingents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 für diese Kunden.

2Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für Kunden, die dem Wärmeversorgungsunternehmen eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht überschritten wird. 3Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.




§ 33 Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch



(1) Ein Lieferant, der einen Vorauszahlungsanspruch nach § 32 Absatz 1 geltend machen will, hat zu dem Vorauszahlungsanspruch in Bezug auf sämtliche von ihm zu berücksichtigenden Letztverbraucher und Kunden einen Prüfantrag bei dem Beauftragten zu stellen.

(2) 1Der Prüfantrag muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der beantragten Vorauszahlung,

2.
die IBAN eines auf den Namen des Lieferanten lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland,

3.
die in § 32 Absatz 2 bis 6 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Kunden und Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zusammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher oder Kunden ein einheitlicher Referenzpreis gilt,

4.
die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021, jeweils getrennt nach leitungsgebundenem Erdgas und Wärme, und

5.
die Anzahl der Unternehmen, auf die die Bestimmungen einer nach § 39 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung anzuwenden sind.

2Für die Bestimmung der nach § 32 Absatz 2 bis 6 zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Kunden und Letztverbraucher sowie Arbeitspreise kann der Lieferant auf einen bis zu einem Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. 3Soweit die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist im Prüfantrag auch der von dem Lieferanten herangezogene Zeitpunkt zu benennen. 4Der Lieferant hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung nach Absatz 4 benötigte Auskünfte, darunter Kundenlisten, zu erteilen.

(3) 1Der Prüfantrag ist bis zum Ende des zweiten Monats des Vorauszahlungszeitraums bei einem elektronischen Portal zu stellen, das dem Beauftragten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung gestellt wird. 2Der Beauftragte kann die in Satz 1 genannte Frist in begründeten Fällen auf Antrag verlängern.

(4) 1Der Beauftragte prüft den Prüfantrag auf die Identität des Lieferanten und die Plausibilität der beantragten Zahlung und erstellt über das Ergebnis der Prüfung einen Ergebnisbericht. 2Der Beauftragte übermittelt dem Lieferanten und der Kreditanstalt für Wiederaufbau den Ergebnisbericht unverzüglich nach Abschluss der Prüfung.

(5) Der Lieferant hat zusammen mit dem Prüfantrag nach Absatz 1 einen an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu übermittelnden Vorauszahlungsantrag bei dem Beauftragten zu stellen, der die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorgesehenen Angaben enthalten muss.

(6) 1Änderungen von Prüfanträgen und Vorauszahlungsanträgen hat der Lieferant gebündelt für das jeweilige Kalendervierteljahr innerhalb der Antragsfrist für das jeweils nachfolgende Kalendervierteljahr in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 5 zu übermitteln. 2Die Änderungsübermittlung nach Satz 1 hat der Lieferant mit dem Prüfantrag und dem Vorauszahlungsantrag für das jeweils nachfolgende Kalendervierteljahr zu verbinden, sofern für dieses Kalendervierteljahr eine Antragstellung erfolgt.

(7) 1Wenn der Ergebnisbericht bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung vorliegen, übermittelt der Beauftragte als Bote des Lieferanten der Kreditanstalt für Wiederaufbau über das Kreditinstitut nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 schriftlich oder elektronisch den Vorauszahlungsantrag und den Ergebnisbericht. 2Andernfalls teilt der Beauftragte dem Lieferanten mit, dass keine Übermittlung des Vorauszahlungsantrags erfolgt.

(8) 1Die Auszahlung soll zum jeweils ersten Bankarbeitstag des Vorauszahlungszeitraums, spätestens jedoch drei Wochen nach Eingang des vollständigen Vorauszahlungsantrags, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau erfolgen, sofern der Ergebnisbericht bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung vorliegen. 2Im Einzelfall kann die Kreditanstalt für Wiederaufbau vor der Auszahlung von den Lieferanten die Abgabe darüberhinausgehender Bestätigungen verlangen, soweit diese für die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau erforderlich sind. 3Im Fall von Satz 2 beginnt die Soll-Frist nach Satz 1 erst nach vollständigem Erhalt der Bestätigungen. 4Die Vorauszahlungen sind von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, ausgenommen. 5Die Auszahlung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung für den Bund an das nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut, an dessen Zentralinstitut oder an das nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 benannte Zahlungskonto des Lieferanten durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau. 6Ergibt sich aus einer Änderung eines Vorauszahlungsantrags eine Überzahlung, hat der Lieferant den Betrag innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Beauftragten auf das im Rückforderungsschreiben ausgewiesene Konto zurückzuzahlen.

(9) 1Abweichend von Absatz 1 kann ein Lieferant für das erste Kalendervierteljahr 2023 für Entlastungen nach den §§ 3, 5, 11 und 13 je einen isolierten Prüfantrag und einen Vorauszahlungsantrag stellen. 2Diese Anträge sind bis zum 28. Februar 2023 zu stellen. 3Abweichend von Absatz 8 Satz 1 soll die Auszahlung für das erste Kalendervierteljahr 2023 für Anträge nach Satz 1 spätestens drei Wochen nach Eingang des vollständigen Vorauszahlungsantrags bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, frühestens aber zum 1. März 2023 erfolgen, sofern der Ergebnisbericht bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung vorliegen. 4Für die übrigen Anträge im ersten Kalendervierteljahr 2023 ist Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auszahlung frühestens zum 1. Februar 2023 erfolgen soll. 5Im Übrigen bleiben die Vorgaben des Absatzes 8 unberührt.




§ 34 Endabrechnung des Erstattungsanspruchs und isolierte Beantragung einer Erstattung



(1) 1Ein Lieferant, der eine Vorauszahlung nach § 33 Absatz 8 erhalten hat, ist verpflichtet, dem Beauftragten spätestens am 31. Mai 2025 auf einem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereitgestellten elektronischen Portal eine Endabrechnung in elektronischer Form vorzulegen, die die erhaltenen Vorauszahlungen, die Höhe des Erstattungsanspruchs nach § 31 und die Differenz dieser Werte ausweist. 2Ferner ist der Endabrechnung der Prüfungsvermerk eines Prüfers über das Ergebnis einer Prüfung der Richtigkeit der Endabrechnung vorzulegen. 3Der Beauftragte kann die in Satz 1 genannte Frist auf begründeten Antrag des Lieferanten verlängern. 4Für die Prüfung nach Satz 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 5Erfolgt die Prüfung durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, sind abweichend von Satz 4 § 55 Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 und § 62 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Kommt der Lieferant der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so hat er sämtliche nach § 33 erhaltenen Vorauszahlungen innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch den Beauftragten auf das in dem Rückforderungsschreiben ausgewiesene Konto zurückzuzahlen.

(3) 1Ein Lieferant, der Entlastungen nach den §§ 3, 5, 6, 11, 13 und 14 gewährt hat, aber keine Vorauszahlungen nach § 33 erhalten hat, kann bis zum 31. Mai 2025 einen eigenständigen Prüfantrag und einen eigenständigen Auszahlungsantrag stellen. 2Für diese Anträge ist § 33 entsprechend anzuwenden. 3Dem eigenständigen Prüfantrag ist zusätzlich ein Prüfungsvermerk entsprechend Absatz 1 Satz 2, jedoch bezogen auf die Richtigkeit der im Prüfantrag und im Auszahlungsantrag enthaltenen Angaben, beizufügen. 4Für die Prüfung nach Satz 3 ist Absatz 1 Satz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(4) 1Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann der Beauftragte Prüfungshandlungen zur Richtigkeit der Angaben durchführen, die in Anträgen nach § 33 sowie nach Absatz 3 und in der Endabrechnung nach Absatz 1 gemacht worden sind. 2Der Lieferant hat dem Beauftragten dazu auf Aufforderung Auskünfte zu erteilen und Zugang zu den die Vertragsabrechnung betreffenden Unterlagen und zu diesem Zweck zu den üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten Zugang zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren.

(5) 1Ergibt sich aus der Endabrechnung nach Absatz 1 Satz 1 oder aus dem Prüfvermerk nach Absatz 1 Satz 2 oder als Ergebnis von Prüfungshandlungen nach Absatz 4 ein Erstattungsanspruch in einer Höhe, die die Höhe der von dem Lieferanten erhaltenen Vorauszahlungen nach § 33 übersteigt, zahlt die Kreditanstalt für Wiederaufbau auf Aufforderung durch den Beauftragten den die erhaltenen Vorauszahlungen übersteigenden Betrag an den Lieferanten aus. 2Die Auszahlung erfolgt an das in dem Antrag nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut oder dessen Zentralinstitut oder auf das dort benannte Zahlungskonto des Lieferanten mit schuldbefreiender Wirkung für den Bund. 3Soweit für die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau aktualisierte Informationen erforderlich sind, findet § 36 Absatz 1 entsprechende Anwendung. 4Diese Zahlungen sind von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung ausgenommen. 5Ergibt sich aus der Endabrechnung nach Absatz 1 Satz 1 oder aus dem Prüfvermerk nach Absatz 1 Satz 2 oder als Ergebnis von Prüfungshandlungen nach Absatz 4, dass die Höhe der von dem Lieferanten erhaltenen Vorauszahlungen nach § 33 seinen Erstattungsanspruch übersteigt, so hat der Lieferant den übersteigenden Betrag innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Beauftragten auf das in dem Rückforderungsschreiben ausgewiesene Konto zurückzuzahlen.


§ 35 Vorauszahlung und Erstattung für selbstbeschaffte Erdgasmengen



(1) 1Für die Beantragung des Vorauszahlungsanspruchs nach § 7 Absatz 2 und die Auszahlung ist § 33 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Letztverbraucher an die Stelle des Lieferanten tritt. 2Falls der Letztverbraucher mit anderen Unternehmen verbunden ist, die Erdgas aus dem Bilanzkreis des Letztverbrauchers oder dem in dessen Auftrag betriebenen Bilanzkreis beziehen, tritt der höchste den Letztverbraucher und diese verbundenen Unternehmen umfassende Teilkonzern an die Stelle des Letztverbrauchers; der Antrag ist in diesem Fall von der Muttergesellschaft des Teilkonzerns zu stellen. 3An Stelle der in § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Angaben sind die dem Antrag zugrunde liegenden durchschnittlichen Beschaffungskosten und Verbrauchsmengen sowie der Lieferzeitpunkt, die Preise, die Mengen und die Vertragspartner der berücksichtigten Liefervereinbarungen sowie die berücksichtigten Finanzkontrakte in den Prüfantrag aufzunehmen. 4§ 33 Absatz 2 Satz 2 ist für diese Angaben mit der Maßgabe anzuwenden, dass für auf dem Spotmarkt zu beschaffende Mengen der zu dem einheitlichen Zeitpunkt geltende Terminmarktpreis für den beabsichtigten Beschaffungszeitpunkt zu berücksichtigen ist.

(2) 1Für die Endabrechnung der erhaltenen Vorauszahlungen sowie des Entlastungsanspruchs nach § 7 Absatz 2 ist § 34 Absatz 1, 2 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Lieferanten der Letztverbraucher und der Entlastungsanspruch nach § 7 Absatz 2 an die Stelle des Erstattungsanspruchs nach § 31 treten und die Endabrechnung nach § 34 Absatz 1 bis zum 31. Mai 2024 vorzulegen ist. 2Falls sich aus der Endabrechnung eine Überzahlung ergibt, hat der Beauftragte diese bis zum 30. Juni 2024 von dem Letztverbraucher zurückzufordern. 3Falls der Letztverbraucher mit anderen Unternehmen verbunden ist, die Erdgas aus dem Bilanzkreis des Letztverbrauchers oder dem in dessen Auftrag betriebenen Bilanzkreis beziehen, tritt der höchste den Letztverbraucher und diese verbundenen Unternehmen umfassende Teilkonzern an die Stelle des Letztverbrauchers; die Endabrechnung ist in diesem Fall von der Muttergesellschaft des Teilkonzerns vorzulegen.

(3) 1Ein Letztverbraucher, der keine Vorauszahlung nach Absatz 1 beantragt hat, kann seinen Entlastungsanspruch nach § 7 Absatz 2 auch in einem eigenständigen Prüfantrag und eigenständigen Auszahlungsantrag geltend machen. 2Für diese Anträge ist § 34 Absatz 3 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Lieferanten der Letztverbraucher, oder, falls der Letztverbraucher mit anderen Unternehmen verbunden ist, der Konzern des Letztverbrauchers tritt.

(4) 1Zur Prüfung der Richtigkeit der in Anträgen nach Absatz 1 oder Absatz 3 und in den Endabrechnungen nach Absatz 2 gemachten Angaben ist die Ermächtigung des Beauftragten nach § 34 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Letztverbraucher an die Stelle des Lieferanten tritt. 2Falls der Letztverbraucher mit anderen Unternehmen verbunden ist, die Erdgas aus dem Bilanzkreis des Letztverbrauchers oder dem in dessen Auftrag betriebenen Bilanzkreis beziehen, tritt der höchste den Letztverbraucher und diese verbundenen Unternehmen umfassende Teilkonzern an die Stelle des Lieferanten.


§ 36 Mitwirkung der Kreditinstitute und der Bundesnetzagentur



(1) Für die Mitwirkung von Kreditinstituten an den Verfahren nach den §§ 33 bis 35 ist § 13 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Bundesnetzagentur ist hinsichtlich der Antragsprüfungen und der sonstigen Prüfungshandlungen des Beauftragten § 14 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes entsprechend anzuwenden.


§ 37 Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs



Der Bundesrechnungshof ist

1.
nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung zur Prüfung berechtigt bei dem Beauftragten, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Lieferanten, die Zahlungen nach den §§ 31 und 32 erhalten haben, sowie

2.
nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bundeshaushaltsordnung zur Prüfung berechtigt bei den Letztverbrauchern, die Zahlungen nach § 7 Absatz 2 erhalten haben.