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§ 31 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 600-1-3-21 Finanzverwaltung
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§ 31 Hauptzollamt Nürnberg



Dem Hauptzollamt Nürnberg werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Schweinfurt, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Nürnberg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,

2.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Erfurt, Regensburg und Schweinfurt,

3.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Nürnberg bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,

4.
das Konsultationsverfahren und den weiteren Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwaltung und den Verwaltungen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Anträgen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) sowie zu mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligungen, mit Ausnahme von Bewilligungen für Versandvereinfachungen im Luft- und Seeverkehr und Bewilligungen zur Einrichtung eines Linienverkehrs, aller Hauptzollämter bundesweit,

5.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Schweinfurt für den Landkreis Forchheim sowie

6.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg, Landshut, München, Regensburg, Rosenheim und Schweinfurt.





 

Frühere Fassungen von § 31 HZAZustV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
vom 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 HZAZustV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 HZAZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HZAZustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300
Artikel 1 3. HZAZustVÄndV Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
... 9 Hauptzollamt Dortmund". b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 8 bis 41 werden zu den Angaben zu den §§ 9 bis 42. 2. § 1 wird wie folgt ... die Marktordnungsprüfungen" gestrichen. 24. Der bisherige § 30 wird zu § 31 und die Nummern 5 bis 7 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt: „5. ... Landshut, München, Regensburg, Rosenheim und Schweinfurt." 25. Die bisherigen §§ 31 und 32 werden zu den §§ 32 und 33. 26. Der bisherige § 33 wird zu § ...