§ 31 Verwender
(1)
1Wer Tabakwaren in den Fällen des
§ 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und f steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis.
2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
(3)
1Die Steuer entsteht, wenn die Tabakwaren entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des
§ 15 Absatz 3 vor.
2Kann der Verbleib der Tabakwaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt.
3Steuerschuldner ist der Verwender.
4Er hat unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben.
5Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaubnis-, Verwendungs- und das Steuererklärungsverfahren zu regeln,
- 2.
- zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung die steuerfreie Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.
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interne Verweise§ 11 TabStG Beförderungen im Steuergebiet (vom 13.02.2023) ... im Steuergebiet 1. in andere Steuerlager, 2. in Betriebe von Verwendern ( § 31 ) oder 3. zu Begünstigten (§ 9) im Steuergebiet. (2) ... 1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder 2. vom Verwender ( § 31 ) in seinen Betrieb aufzunehmen oder 3. vom Begünstigten (§ 9) zu ... zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Tabakwaren, die Steuerlagerinhaber oder Verwender ( § 31 Absatz 1 ) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit ...
§ 15 TabStG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 13.02.2023) ... einem Steuerlager an Personen abgegeben, Besitz im nicht die einer gültigen Erlaubnis nach § 31 Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner sind neben dem ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Tabaksteuerverordnung (TabStV)Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 204
Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Siebte Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher RegelungenV. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Zitat in folgenden NormenTabaksteuerverordnung (TabStV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 204
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSiebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022) ... f) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz „( § 31 des Gesetzes)" durch die Wörter „nach § 31 des Gesetzes" ersetzt und ... 1 wird der Klammerzusatz „(§ 31 des Gesetzes)" durch die Wörter „nach § 31 des Gesetzes" ersetzt und wird das Wort „zuständige" gestrichen. ... 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „( § 31 Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter „nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes" ... der Klammerzusatz „(§ 31 Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter „nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt und werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versender ...
Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VStÄndG Änderung des Tabaksteuergesetzes (vom 29.10.2022) ... ersetzt. b) In Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „( § 31 )" durch die Angabe „(§ 31 Absatz 1)" ersetzt. 9. § 12 wird ... b) In Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „(§ 31)" durch die Angabe „( § 31 Absatz 1 )" ersetzt. 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... der Besteuerung die Einzelheiten zur Steuererklärung zu bestimmen." 21. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des § 15 Absatz 3 Nummer 1" durch die Wörter ...
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009) ... § 24 Absatz 2, § 25, § 26 Absatz 4, § 28 Absatz 2, § 30 Absatz 4, § 31 Absatz 4, § 32 Absatz 5, § 33 Absatz 4, § 35, § 36 Absatz 2 Nummer 3, § ...
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