1Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen sind personenbezogene und nicht personenbezogene Daten nach
§ 22 Absatz 3, 4, 6 Nummer 2, den
§§ 23,
24 Absatz 1 bis 3,
§ 25 Absatz 2,
§ 26 Absatz 1, den
§§ 27,
28 Absatz 2,
§ 29 Absatz 1 und
§ 32 Absatz 1 sowie die Nachweise nach
§ 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5,
§ 23 Absatz 2 Satz 2 und 4,
§ 25 Absatz 4 Satz 3 und
§ 27 Absatz 6 ein Jahr, nachdem der Grund für ihre Erhebung weggefallen ist, von der zuständigen Behörde zu löschen.
2Sofern die Speicherung elektronisch erfolgt ist, hat die Löschung automatisiert zu erfolgen.