§ 31 Ordnungsgeldvorschriften
(2) 1Die Bundesanstalt übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Halbjahr, soweit ihr diese Informationen bekannt sind,
- 1.
- Name und Anschrift der Emittenten von Vermögensanlagen sowie im Fall mehrerer Vermögensanlagen desselben Emittenten auch die konkrete Bezeichnung der jeweiligen Vermögensanlage,
- 2.
- Name und Anschrift des Bevollmächtigten nach § 5 Absatz 3 Satz 1,
- 3.
- das sich aus der Mitteilung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 ergebende Datum, zu dem das öffentliche Angebot der Vermögensanlage des jeweiligen Emittenten frühestens beginnen darf, sowie
- 4.
- das in der Mitteilung nach § 10 genannte Datum der vollständigen Tilgung der Vermögensanlage.
2Abweichend von Satz 1 übermittelt die Bundesanstalt bei Vermögensanlagen, für die eine Befreiung nach
§ 2a oder
§ 2b in Anspruch genommen werden kann, einmal pro Halbjahr Name und Anschrift der ihr jeweils bekannt werdenden Emittenten, Name und Anschrift des Bevollmächtigten nach
§ 5 Absatz 3 Satz 1 sowie die in Anspruch genommene Befreiungsvorschrift.
(3) Das Bundesamt für Justiz teilt der Bundesanstalt diejenigen Emittenten von Vermögensanlagen mit einem Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit, die entgegen
§ 23 ihrer Pflicht zur Einreichung eines Jahresberichts nicht nachgekommen sind und gegen die aus diesem Grund unanfechtbare Ordnungsgelder nach den Absätzen 1 und 2 verhängt worden sind.
(4) Die Bundesanstalt kann die der Verhängung eines unanfechtbaren Ordnungsgeldes nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 1 zugrunde liegenden Tatsachen der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten ist.
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interne Verweise§ 32 VermAnlG Übergangsvorschriften (vom 01.08.2022) ... in seiner ab dem 10. Juli 2015 geltenden Fassung veröffentlicht wird. (11) § 31 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) ist erstmals auf ... ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. (13) Die §§ 23, 26, 30 und 31 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind ... vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 23, 26, 30 und 31 in der bis zum 9. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar. Auf Jahresabschlüsse und ... bleiben die §§ 23, 26 und 30 in der bis zum 9. Juli 2015 geltenden Fassung und § 31 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar. (14) § 23 in ... 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (19) Die §§ 23 und 31 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte für das nach ...
Zitat in folgenden NormenHandelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 8b HGB Unternehmensregister (vom 01.01.2024) ... 1 Satz 6, § 109 Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach § 31 Absatz 4 des Vermögensanlagengesetzes . (3) Zur Einstellung in das Unternehmensregister sind dem ...
Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAktienrechtsnovelle 2016
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2565
Artikel 4 AktRNG 2016 Änderung des Vermögensanlagengesetzes ... wird Absatz 13 und wie folgt gefasst: „(13) Die §§ 23, 26, 30 und 31 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind ... vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 23, 26, 30 und 31 in der bis zum 9. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar. Auf Jahresabschlüsse und ... bleiben die §§ 23, 26 und 30 in der bis zum 9. Juli 2015 geltenden Fassung und § 31 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung ...
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts ... durch die Wörter „§ 268 Absatz 3 bis 6" ersetzt. 4. In § 31 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen. 5. Dem § 32 wird ... 32 wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) Die §§ 23, 26, 30 und 31 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind ... vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 23, 26, 30 und 31 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar." (11) Die Verordnung ...
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2415
Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs
G. v. 04.10.2013 BGBl. I S. 3746
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 1 DiRUG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... 1 Satz 6, § 109 Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach § 31 Absatz 4 des Vermögensanlagengesetzes ." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 1 und ...
Artikel 15 DiRUG Änderung des Vermögensanlagengesetzes ... „Halbsatz 1" die Wörter „und Satz 5" eingefügt. 4. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... § 32 wird folgender Absatz 19 angefügt: „(19) Die §§ 23 und 31 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte für das nach ...
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 2 KlASG Änderung des Vermögensanlagengesetzes ... 3 und 5" durch die Wörter „Nummer 3, 4a und 5" ersetzt. 29. In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; der Höchstbetrag des § 335 Absatz ... in seiner ab dem 10. Juli 2015 geltenden Fassung veröffentlicht wird. (11) § 31 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) ist erstmals auf ...
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