§ 31c - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 31c Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1


§ 31c hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Personen, die sich erstmalig freiwillig für einen Wehrdienst mit Dienstantritt ab dem 1. Januar 2026 verpflichtet und einen durchgehenden Wehrdienst von mindestens zwölf Monaten geleistet haben, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anstelle eines Zuschusses nach § 31b auf Antrag ein einmaliger Zuschuss für den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung gewährt.

(2) Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass eine Fahrschulausbildung innerhalb von zwölf Monaten vor Antritt und 36 Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 abgeschlossen wurde.

(3) Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist innerhalb von zwölf Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu stellen.

(4) Der Zuschuss wird bis zu einer Höhe von 5.000 Euro gewährt, soweit die nachgewiesenen Kosten

1.
auf den Besuch einer Fahrschule sowie auf die Gebühren der Fahrerlaubnisprüfung entfallen sind,

2.
für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 aufgewendet wurden,

3.
der verpflichteten Person tatsächlich entstanden sind und

4.
nicht anderweitig erstattet oder bezuschusst wurden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 m.W.v. 1. Januar 2026

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Frühere Fassungen von § 31c SG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 3 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 31c SG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31c SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31b SG Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B (vom 01.01.2026)
... geleistet haben, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anstelle eines Zuschusses nach § 31c auf Antrag ein einmaliger Zuschuss für den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
§ 3 EStG (vom 01.01.2026)
... nach § 5 des Wehrsoldgesetzes, f) Zuschüsse nach den §§ 31b und 31c des Soldatengesetzes ; 6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 3 WDModG Änderung des Soldatengesetzes
... des Innern" ersetzt. 6. Nach § 31a werden die folgenden §§ 31b und 31c eingefügt: „§ 31b Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse ... geleistet haben, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anstelle eines Zuschusses nach § 31c auf Antrag ein einmaliger Zuschuss für den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse ... sind und 4. nicht anderweitig erstattet oder bezuschusst wurden. § 31c Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 (1) Personen, die sich ...


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