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Änderung § 32 BEHV vom 16.09.2025

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§ 22 BEHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung
§ 32 BEHV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.09.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Annullierung abgeschlossener Transaktionen


(Text neue Fassung)

§ 32 Annullierung abgeschlossener Transaktionen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ein Kontoinhaber oder eine kontobevollmächtigte Person kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass folgende irrtümlich veranlasste und abgeschlossene Transaktionen annulliert werden:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Löschung von Emissionszertifikaten gemäß § 23 oder

2. Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 27.

(2) 1 Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 1 muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Löschung nach § 23 bei der zuständigen Behörde eingehen. 2 Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 2 muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes bei der zuständigen Behörde eingehen. 3 Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 sind Ausschlussfristen. 4 Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion irrtümlicherweise veranlasst wurde.



1. Löschung von Emissionszertifikaten gemäß § 33 oder

2. Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 37.

(2) 1 Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 1 muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Löschung nach § 33 bei der zuständigen Behörde eingehen. 2 Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 2 muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes bei der zuständigen Behörde eingehen. 3 Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 sind Ausschlussfristen. 4 Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion irrtümlicherweise veranlasst wurde.

(3) Eine Annullierung ist ausgeschlossen, wenn

1. auf dem Empfängerkonto der Transaktion, die annulliert werden soll, die von der Transaktion umfassten Emissionszertifikate nicht mehr verbucht sind oder

vorherige Änderung

2. der Verantwortliche wegen der Annullierung der Transaktion seine Abgabepflicht gemäß § 27 nicht erfüllen könnte.



2. der Verantwortliche wegen der Annullierung der Transaktion seine Abgabepflicht gemäß § 37 nicht erfüllen könnte.

(4) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Annullierung mit Emissionszertifikaten der gleichen Gültigkeit und derselben Einheitenkennung wie in der zu annullierenden Transaktion gemäß Absatz 1 durchgeführt wird.