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Änderung § 32 BEHV vom 16.09.2025
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§ 22 BEHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung | § 32 BEHV n.F. (neue Fassung) in der am 16.09.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 |
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(Text alte Fassung) § 22 Annullierung abgeschlossener Transaktionen | (Text neue Fassung)§ 32 Annullierung abgeschlossener Transaktionen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ein Kontoinhaber oder eine kontobevollmächtigte Person kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass folgende irrtümlich veranlasste und abgeschlossene Transaktionen annulliert werden: | |
1. Löschung von Emissionszertifikaten gemäß § 23 oder 2. Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 27. (2) 1 Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 1 muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Löschung nach § 23 bei der zuständigen Behörde eingehen. 2 Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 2 muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes bei der zuständigen Behörde eingehen. 3 Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 sind Ausschlussfristen. 4 Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion irrtümlicherweise veranlasst wurde. | 1. Löschung von Emissionszertifikaten gemäß § 33 oder 2. Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 37. (2) 1 Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 1 muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Löschung nach § 33 bei der zuständigen Behörde eingehen. 2 Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 2 muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes bei der zuständigen Behörde eingehen. 3 Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 sind Ausschlussfristen. 4 Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion irrtümlicherweise veranlasst wurde. |
(3) Eine Annullierung ist ausgeschlossen, wenn 1. auf dem Empfängerkonto der Transaktion, die annulliert werden soll, die von der Transaktion umfassten Emissionszertifikate nicht mehr verbucht sind oder | |
2. der Verantwortliche wegen der Annullierung der Transaktion seine Abgabepflicht gemäß § 27 nicht erfüllen könnte. | 2. der Verantwortliche wegen der Annullierung der Transaktion seine Abgabepflicht gemäß § 37 nicht erfüllen könnte. |
(4) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Annullierung mit Emissionszertifikaten der gleichen Gültigkeit und derselben Einheitenkennung wie in der zu annullierenden Transaktion gemäß Absatz 1 durchgeführt wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14342/al218674-0.htm