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III. - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR k.a.Abk.)
III. Die Sitzungen des Bundesrates
1. Vorbereitung der Sitzungen
§ 15 Einberufung und Bekanntgabe
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident hat den Bundesrat unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens zwei Länder oder die Bundesregierung es verlangen. 2Beratungsgegenstände, wegen derer die Einberufung der Sitzung verlangt wird, setzt die Präsidentin oder der Präsident auf die Tagesordnung.
(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident bereitet die Sitzungen vor. 2Zur Vorbereitung der Sitzungen werden die zu beratenden Vorlagen in vorläufigen Tagesordnungen zusammengestellt.
(3) Die vorläufige Tagesordnung, die Vorlagen sowie die Niederschriften und Empfehlungen der Ausschüsse sollen den Vertretungen der Länder so früh wie möglich zugestellt werden.
(4) 1Ort, Zeit und die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung werden der Bundesregierung mitgeteilt. 2Die Sitzungen des Bundesrates werden durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Bundesrates bekanntgegeben.
§ 16 Anwesenheitsliste
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für jede Sitzung des Bundesrates wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmenden der Sitzung eintragen.
2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 17 Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Über den Ausschluss der Öffentlichkeit für einen Beratungsgegenstand wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. 2Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit ist bekanntzugeben.
(2) Die Verhandlungen in nicht öffentlicher Sitzung sind vertraulich, soweit der Bundesrat nichts anderes beschließt.
§ 18 Teilnahme an den Verhandlungen
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) An den Verhandlungen des Bundesrates können auch die Berichterstatterinnen und Berichterstatter des Vermittlungsausschusses und die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre des Bundes teilnehmen; andere Personen nur, wenn die Präsidentin oder der Präsident dies zulässt.
(2) Zur Unterstützung der Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie der anderen Teilnehmenden an den Verhandlungen können Beauftragte der Länder und des Bundes zugezogen werden.
§ 19 Fragerecht
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Jedes Mitglied des Bundesrates kann in der Sitzung zu den Gegenständen der Tagesordnung Fragen an die Bundesregierung oder deren Mitglieder richten.
(2) 1Jedes Land kann außerdem an die Bundesregierung Fragen stellen, die nicht im Zusammenhang mit einem Gegenstand der Tagesordnung stehen. 2Diese Fragen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens zwei Wochen vor der Sitzung, in der sie beantwortet werden sollen, schriftlich mitzuteilen. 3Die Präsidentin oder der Präsident leitet sie an die Bundesregierung weiter und setzt sie auf die Tagesordnung.
(3) 1Das fragestellende Land kann seine Frage nach Absatz 2 in der Sitzung mündlich begründen. 2Auf Antrag des fragestellenden Landes stellt die Präsidentin oder der Präsident fest, ob die Frage von der Mehrheit des Bundesrates übernommen wird.
(4) 1Bezieht sich die Frage auf einen Gegenstand, hinsichtlich dessen die Bundesregierung nach Artikel 53 Satz 3 des Grundgesetzes verpflichtet ist, den Bundesrat auf dem Laufenden zu halten, so ist auf Verlangen der Bundesregierung die Öffentlichkeit für die Dauer der Behandlung der Frage auszuschließen. 2§ 17 findet entsprechend Anwendung.
(5) 1Die Behandlung einer Frage in der Sitzung unterbleibt, wenn sich das fragestellende Land mit schriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt hat. 2Die Antwort der Bundesregierung ist allen Ländern mitzuteilen.
§ 20 Leitung der Sitzung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des Bundesrates.
(2) Sind die Mitglieder des Präsidiums gleichzeitig verhindert, eine Sitzung zu leiten, so übernimmt die Leitung der Sitzung die Regierungschefin oder der Regierungschef, die oder der dem Bundesrat am längsten angehört und zur Leitung der Sitzung bereit ist.
§ 21 Beteiligung der Präsidentin oder des Präsidenten an den Verhandlungen
Beabsichtigt die Präsidentin oder der Präsident, sich als Rednerin oder Redner an den Verhandlungen zu beteiligen, so gibt sie oder er für diese Zeit die Leitung der Sitzung ab.
§ 22 Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Sitzungsteilnehmende, die nicht Mitglieder des Bundesrates sind, und Zuhörerinnen und Zuhörer unterstehen der Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten.
(2) 1Wer auf den Tribünen Beifall oder Missbilligung äußert oder die Ordnung oder die Würde des Bundesrates verletzt, kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten sofort entfernt werden. 2Die Präsidentin oder der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.
§ 22a Dauer der Rede
§ 22a wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Sofern der Bundesrat nichts anderes beschließt, beträgt die Regelredezeit für Rednerinnen und Redner je Beratungsgegenstand fünf Minuten; die maximale Redezeit von 15 Minuten soll nicht überschritten werden.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Redezeiten verlängern, wenn der Beratungsgegenstand oder der Verlauf der Verhandlungen dies nahelegt.
§ 22b Sachruf
§ 22b wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Präsidentin oder der Präsident kann eine Rednerin oder einen Redner, die oder der vom Beratungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen.
§ 22c Ordnungsruf
§ 22c wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident kann ein Mitglied des Bundesrates, das die Ordnung oder die Würde des Bundesrates verletzt, unter Nennung des Namens zur Ordnung rufen. 2Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen.
(2) Der Ordnungsruf oder der Anlass hierzu dürfen in den folgenden Redebeiträgen nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden.
§ 22d Entziehung des Wortes
§ 22d wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Überschreitet ein Mitglied des Bundesrates die maximal festgesetzte Redezeit, so kann ihm die Präsidentin oder der Präsident nach zweimaliger Mahnung das Wort entziehen.
(2) Ist ein Mitglied des Bundesrates während einer Rede dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so hat die Präsidentin oder der Präsident ihm das Wort zu entziehen.
(3) Bei einer schwerwiegenden Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundesrates kann die Präsidentin oder der Präsident einem Mitglied das Wort sofort entziehen.
(4) 1Das Wort darf dem Mitglied zu demselben Beratungsgegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erteilt werden. 2Ausführungen nach Entziehung des Wortes werden in den Stenografischen Sitzungsbericht nicht aufgenommen.
§ 22e Ausschluss von Mitgliedern des Bundesrates
§ 22e wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Wegen einer schwerwiegenden Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundesrates kann die Präsidentin oder der Präsident, auch ohne dass ein Sach- oder Ordnungsruf ergangen ist, ein Mitglied des Bundesrates von der Sitzung ausschließen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied in derselben Sitzung dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes hingewiesen worden ist. 3Bis zum Schluss der Sitzung muss die Präsidentin oder der Präsident bekanntgeben, für wie viele Sitzungen das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird. 4Ein Mitglied des Bundesrates kann von bis zu fünf Plenarsitzungen ausgeschlossen werden.
(2) 1Ein Sitzungsausschluss kann auch nachträglich, spätestens in der auf die schwerwiegende Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundesrates folgenden Sitzung ausgesprochen werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident während der Sitzung ausdrücklich eine Verletzung der Ordnung oder der Würde des Hauses festgestellt und sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss vorbehalten hat. 2Ein bereits erteilter Ordnungsruf schließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss nicht aus. 3Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) 1Das ausgeschlossene Mitglied hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. 2Kommt das Mitglied dieser Aufforderung nicht nach, so unterbricht die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung. 3Das Mitglied ist damit ohne Weiteres von den nächsten drei Sitzungen ausgeschlossen. 4Die Präsidentin oder der Präsident stellt dies nach Wiedereintritt in die Sitzung fest.
(4) Das betroffene Mitglied darf während der Dauer des Ausschlusses auch nicht an Sitzungen der Europakammer oder der Ausschüsse teilnehmen.
§ 22f Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
§ 22f wird in 1 Vorschrift zitiert
1Gegen den Sachruf nach § 22b, den Ordnungsruf nach § 22c sowie den Sitzungsausschluss nach § 22e kann das betroffene Mitglied des Bundesrates binnen drei Werktagen schriftlich begründeten Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einlegen. 2Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 3Er ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. 4Über den Einspruch entscheidet der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen in dieser Sitzung ohne Beratung.
§ 22g Unterbrechung der Sitzung
§ 22g wird in 1 Vorschrift zitiert
1Wenn im Bundesrat störende Unruhe entsteht, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen. 2Kann sich die Präsidentin oder der Präsident kein Gehör verschaffen, verlässt sie oder er den Präsidentinnen- oder Präsidentenstuhl. 3Hierdurch wird die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen.
3. Der Geschäftsgang im Bundesrat
§ 23 Feststellung und Durchführung der Tagesordnung
§ 23 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Präsidentin oder der Präsident gibt zu Beginn der Sitzung Änderungen in der Zusammensetzung des Bundesrates bekannt.
(2) 1Vor Eintritt in die Verhandlungen stellt der Bundesrat durch Beschluss die Tagesordnung fest. 2Davon unberührt bleibt die Aufnahme von Beratungsgegenständen, die aufgrund eines Verlangens nach § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 2 oder § 23 Absatz 3 auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Hat ein Land unter Berufung auf seine Rechte aus § 15 Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor der Sitzung verlangt, dass ein Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird, so muss diesem Verlangen entsprochen werden, wenn das Land nicht auf die Behandlung in dieser Sitzung verzichtet.
(4) 1Sind die Vorlage, die vorläufige Tagesordnung oder die Empfehlungen der Ausschüsse bezüglich eines Gegenstandes, der dem Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 unterfällt, nicht spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung gemäß § 15 Absatz 3 zugestellt worden, so darf dieser Gegenstand nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn ein Land widerspricht. 2Dies gilt nicht, wenn eine für die Beschlussfassung des Bundesrates vorgesehene gesetzliche Frist in weniger als sieben Tagen abläuft oder wenn es sich um einen Eilfall einer EU-Vorlage gemäß § 45d Absatz 1 handelt.
(5) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nicht verhandelt und beschlossen werden, wenn ein Land widerspricht.
§ 24 Redebeiträge
1Die Redebeiträge sind grundsätzlich in freiem Vortrag vom Redepult aus zu halten. 2Es können Aufzeichnungen benutzt werden.
§ 25 (weggefallen)
§ 26 Anträge und Empfehlungen
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Jedes Land hat das Recht, im Bundesrat Anträge zu stellen.
(2) Das Präsidium kann Anträge zu den inneren Angelegenheiten des Bundesrates stellen.
(3) 1Die Ausschüsse legen dem Bundesrat zu den ihnen überwiesenen Beratungsgegenständen Empfehlungen vor. 2Empfiehlt ein Ausschuss dem Bundesrat die Änderung oder Ablehnung einer Vorlage, so hat er eine Begründung mit vorzulegen.
§ 27 Anzahl der Stimmen
Die Anzahl der Stimmen, die dem Land nach Artikel 51 Absatz 2 des Grundgesetzes zusteht, bemisst sich nach den Ergebnissen der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung, sofern nicht die Ergebnisse einer amtlichen Volkszählung vorliegen.
§ 28 Beschlussfähigkeit
(1) Der Bundesrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Stimmen vertreten ist.
(2) Bei Beschlussunfähigkeit hat die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung aufzuheben und den Zeitpunkt der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
(3) Bei der Beschlussfassung des Bundesrates gemäß Artikel 37, Artikel 84 Absatz 3 und 4 und Artikel 91 Absatz 2 des Grundgesetzes ist das betroffene Land stimmberechtigt.
§ 29 Abstimmung
§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Abgestimmt wird durch Handaufheben. 2Auf Verlangen eines Landes wird durch Aufruf der Länder abgestimmt. 3Die Länder werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen.
(2) 1Soweit eine Abstimmung über die Empfehlungen der Ausschüsse nicht beantragt ist und keine einander widersprechenden Empfehlungen, keine Anträge oder Wortmeldungen vorliegen, kann die Präsidentin oder der Präsident feststellen, dass der Bundesrat gemäß den Empfehlungen der Ausschüsse beschlossen hat; sie oder er kann die Abstimmung über mehrere Beratungsgegenstände zusammenfassen. 2Satz 1 gilt für die Feststellung der Tagesordnung nach § 23 Absatz 2 entsprechend.
(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident kann die Abstimmung über einen Gegenstand der Tagesordnung oder dazu vorliegende Anträge bis spätestens zum Schluss der Sitzung zurückstellen. 2Die Abstimmung muss zurückgestellt werden, wenn mindestens zwei Länder es verlangen.
§ 30 Abstimmungsregeln
§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Im Gesetzgebungsverfahren nach den Artikeln 76 bis 78 des Grundgesetzes sind die Abstimmungsfragen so zu fassen, dass sich aus der Abstimmung zweifelsfrei ergibt, ob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen beschlossen hat,
- -
- eine Gesetzesvorlage beim Bundestag einzubringen (Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes),
- -
- zu einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung Stellung zu nehmen und welchen Inhalt diese Stellungnahme hat (Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes),
- -
- einem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zuzustimmen (Artikel 78 des Grundgesetzes),
- -
- wegen eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) oder
- -
- gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz Einspruch einzulegen oder ihn zurückzunehmen (Artikel 77 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 78 des Grundgesetzes).
(2) 1Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge gestellt, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. 2Entscheidend ist der Grad der Abweichung von der Vorlage. 3In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrat. 4Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen ist über einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes vor der Beschlussfassung über die Zustimmung abzustimmen.
(3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten für die Empfehlungen der Ausschüsse entsprechend.
§ 31 Verfahren bei Beschlüssen nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
1Im Verfahren nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes stellt die Präsidentin oder der Präsident, sofern über mehrere Anrufungsgründe zu einem Gesetz abzustimmen ist, zunächst allgemein fest, ob eine Mehrheit für die Anrufung des Vermittlungsausschusses vorhanden ist. 2Ist dies der Fall, so lässt sie oder er über die Einzelanträge beraten und abstimmen. 3Anschließend kann sie oder er nach erneuter Beratung darüber abstimmen lassen, ob der Vermittlungsausschuss unter Zugrundelegung aller gefassten Einzelbeschlüsse angerufen werden soll; sie oder er hat abstimmen zu lassen, wenn ein Land es verlangt.
§ 32 Wirksamwerden der Beschlüsse
§ 32 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die Beschlüsse des Bundesrates werden mit dem Ende der Sitzung wirksam. 2Über Gegenstände, deren Behandlung abgeschlossen ist, darf nicht erneut beraten und abgestimmt werden, wenn ein Land widerspricht.
§ 33 Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages
1Der Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine Beschlüsse im Bundestag und in dessen Ausschüssen zu vertreten. 2Die Ausschüsse können Vorschläge hierzu machen.
§ 34 Sitzungsbericht
(1) Über die Sitzungen des Bundesrates wird ein wörtlicher Bericht aufgenommen.
(2) 1Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen vertraulich sind (§ 17 Absatz 2). 2Der Bundesrat kann bestimmen, dass über eine nicht öffentliche Sitzung ein Bericht nicht aufgenommen wird.
(3) 1Der Bericht gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Ausgabe Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingelegt wird. 2Gibt die Präsidentin oder der Präsident dem Einspruch nicht statt, so entscheidet der Bundesrat.
§ 35 Vereinfachtes Verfahren
Bei Vorlagen, die dem Bundesrat lediglich zur Kenntnisnahme zugeleitet werden, gelten die Empfehlungen der zuständigen Ausschüsse, der Bundesrat möge von der Vorlage Kenntnis nehmen oder gegen die Vorlage keine Bedenken erheben, als Stellungnahme des Bundesrates, sofern bis zur nächsten Sitzung des Bundesrates kein Land den Antrag auf Behandlung dieser Vorlage stellt.
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